DGAP-News: IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.07.2017 in Mercatorhalle (kleiner Saal), CityPalais, Landfermannstraße 6, 47051 Duisburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
22.06.2017 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft
Duisburg
ISIN: DE0006131204
Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung
Zur im Bundesanzeiger am 2. Juni 2017 einberufenen
ordentlichen Hauptversammlung am 18. Juli 2017 um 10:00 Uhr in der Mercatorhalle, Landfermannstraße 6, 47051 Duisburg,
ist bei der Gesellschaft ein Ergänzungsverlangen der Aktionärin Lopesan Touristik S.A., Las Palmas de Gran Canaria, Spanien,
im Sinne des § 122 Abs. 2 AktG fristgemäß eingegangen.
Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird in Umsetzung dieses Verlangens um folgende Tagesordnungspunkte 7, 8 und 9 erweitert:
TOP 7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 11 lit. a) aa) bis cc) der ordentlichen Hauptversammlung
2015 der Gesellschaft
1. |
Begründung:
Die Hauptversammlung 2015 der Gesellschaft hat zu Tagesordnungspunkt 11 lit. a) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der
Gesellschaft gemäß § 147 Abs. 1 AktG gegen
(i) |
die damals aktuellen Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (lit. aa),
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(ii) |
die damals aktuellen Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft (lit. bb) und
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(iii) |
die Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. und die Lopesan Touristik S.A. und die jeweiligen Obergesellschaften (lit. cc)
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im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der Altamarena S.A. durch die IFA von der Lopesan-Gruppe beschlossen.
Die Beschlüsse sind ihrem Inhalt nach rechtswidrig. Dies folgt unter anderem daraus, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung am 17. Juli 2015 das Vorhaben, die Anteile an der Altamarena S.A. zu erwerben, bereits nach eingehender Prüfung
des Investments und Abwägung aller Umstände auf unbestimmte Zeit ausgesetzt hatte. Dies hatte der Vorstand der Gesellschaft
bereits mit Ad-hoc-Mitteilung vom 6. Mai 2015, 19:55 Uhr, bekannt gegeben. Das Vorhaben wurde auch in der Folge nicht wieder
aufgenommen. Damit fehlte es aber von vornherein an einem Sachverhalt, der zu Ersatzansprüchen im Sinne des § 147 Abs. 1 AktG
hätte führen können.
Seit Bestellung durch die Hauptversammlung 2015 hat der besondere Vertreter im Sinne von § 147 Abs. 2 AktG erheblichen Aufwand
betrieben, um Nachweise für die angeblichen Ersatzansprüche zu finden. Bis zum heutigen Tag und damit auch nach zwei Jahren
Tätigkeit hat der besondere Vertreter keinerlei solche Ersatzansprüche konkret identifiziert und angemeldet. Die erfolglose
Tätigkeit des besonderen Vertreters sollte daher nunmehr endgültig beendet werden.
Der gesamte Aufwand der Tätigkeit des besonderen Vertreters geht zu Lasten der Gesellschaft und damit zu Lasten aller Aktionäre.
Zudem bindet die Beschäftigung mit dem besonderen Vertreter auch erhebliche Ressourcen auf Seiten der Gesellschaft, die wesentlich
sinnvoller für die weitere Entwicklung des Geschäfts der Gesellschaft eingesetzt werden sollten.
Vor diesem Hintergrund wird beantragt, die Beschlüsse der Hauptversammlung 2015 zu TOP 11 lit. a) aa) bis cc) aufzuheben,
damit einer weiteren Tätigkeit des besonderen Vertreters die rechtliche Grundlage entzogen wird und dadurch die Verursachung
weiterer Kosten durch den besonderen Vertreter zum Nachteil der Gesellschaft und damit aller Aktionäre verhindert wird.
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2. |
Beschlussvorlage:
Die Lopesan Touristik S. A. schlägt daher vor, in der auf den 18. Juli 2017 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft
wie folgt Beschluss zu fassen:
'a) |
Der Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 17. Juli 2015 zu Tagesordnungspunkt 11 lit. a)aa) betreffend die Beschlussfassung
der Hauptversammlung gem. § 147 Abs. 1 AktG über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen die damals
aktuellen Mitglieder des Vorstands im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der Altamarena S.A. durch die Gesellschaft
von der Lopesan-Gruppe wird aufgehoben.
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b) |
Der Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 17. Juli 2015 zu Tagesordnungspunkt 11 lit. a)bb) betreffend die Beschlussfassung
der Hauptversammlung gem. § 147 Abs. 1 AktG über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen die damals
aktuellen Mitglieder des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der Altamarena S.A. durch die Gesellschaft
von der Lopesan-Gruppe wird aufgehoben.
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c) |
Der Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 17. Juli 2015 zu Tagesordnungspunkt 11 lit. a)cc) betreffend die Beschlussfassung
der Hauptversammlung gem. § 147 Abs. 1 AktG über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen die Creativ
Hotel Buenaventura S.A.U. und die Lopesan Touristik S.A. und die jeweiligen Obergesellschaften im Zusammenhang mit dem Erwerb
der Anteile an der Altamarena S.A. durch die Gesellschaft von der Lopesan-Gruppe wird aufgehoben.'
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TOP 8. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 11 lit. b)cc) der ordentlichen Hauptversammlung 2015
der Gesellschaft
1. |
Begründung:
Die Hauptversammlung 2015 der Gesellschaft hat zu Tagesordnungspunkt 11 lit. b)cc) ferner die Geltendmachung von Ersatzansprüchen
der Gesellschaft gemäß § 147 Abs. 1 AktG gegen die Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. und die Lopesan Touristik S.A. und die
jeweiligen Obergesellschaften im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. durch die IFA
von der Lopesan-Gruppe beschlossen.
Spätestens seit der Veräußerung des Hotels Catarina im Juli 2016 mit einem Veräußerungsgewinn von mehr als EUR 7 Millionen
ist für alle Aktionäre offensichtlich, dass der Erwerb des Hotels Catarina kein Verlustgeschäft für die IFA war, sondern im
Gegenteil sehr vorteilhaft für sie war. Dies wird allein schon dadurch deutlich, dass der innerhalb eines Jahres mit der Veräußerung
des Hotels Catarina erzielte Veräußerungsgewinn zu einem wesentlichen Teil zum Anstieg des Jahresüberschusses der IFA im Jahr
2016 beitrug.
Zudem war auch dieser Beschluss inhaltlich rechtswidrig. Der Erwerb der Geschäftsanteile an der Creativ Hotel Catarina S.A.
erfolgte erst nach der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 2015 am 17. Juli 2015. In die Zukunft gerichtete Unterlassungsansprüche
können nach zutreffender Ansicht nicht Gegenstand eines Beschlusses über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147
Abs. 1 AktG sein. Zudem wurde dieser Ersatzanspruch auch lediglich ins Blaue hinein behauptet. Das richtige aktienrechtliche
Instrument für derartige Untersuchungen ist die Sonderprüfung, die von der Hauptversammlung 2015 abgelehnt wurde. Auch daraus
ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Beschlussfassung nach § 147 Abs. 1 AktG nicht gegeben waren.
Seit Bestellung durch die Hauptversammlung 2015 hat der besondere Vertreter im Sinne von § 147 Abs. 2 AktG erheblichen Aufwand
betrieben, um Nachweise für die angeblichen Ersatzansprüche zu finden. Bis zum heutigen Tag und damit auch nach zwei Jahren
Tätigkeit hat der besondere Vertreter keinerlei solche Ersatzansprüche konkret identifiziert und angemeldet. Die erfolglose
Tätigkeit des besonderen Vertreters sollte daher nunmehr endgültig beendet werden.
Der gesamte Aufwand der Tätigkeit des besonderen Vertreters geht zu Lasten der Gesellschaft und damit zu Lasten aller Aktionäre.
Zudem bindet die Beschäftigung mit dem besonderen Vertreter auch erhebliche Ressourcen auf Seiten der Gesellschaft, die wesentlich
sinnvoller für die weitere Entwicklung des Geschäfts der Gesellschaft eingesetzt werden sollten.
Vor diesem Hintergrund wird beantragt, die Beschlüsse der Hauptversammlung 2015 zu TOP 11 lit. b)cc) aufzuheben, damit einer
weiteren Tätigkeit des besonderen Vertreters die rechtliche Grundlage entzogen wird und dadurch die Verursachung weiterer
Kosten durch den besonderen Vertreter zum Nachteil der Gesellschaft und damit aller Aktionäre verhindert wird.
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2. |
Beschlussvorlage:
Die Lopesan Touristik S. A. schlägt daher vor, in der auf den 18. Juli 2017 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft
wie folgt Beschluss zu fassen:
'Der Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 17. Juli 2015 zu Tagesordnungspunkt 11 lit. b)cc) betreffend die
Beschlussfassung der Hauptversammlung gem. § 147 Abs. 1 AktG über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der IFA Hotel &
Touristik AG ('IFA') gegen die Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. und die Lopesan Touristik S.A. und die jeweiligen Obergesellschaften
im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. durch die IFA von der Lopesan-Gruppe wird aufgehoben.'
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TOP 9. |
Beschlussfassung über die Abberufung des besonderen Vertreters und die Abberufung des ersatzweise bestellten besonderen Vertreters
1. |
Begründung
Die Hauptversammlung 2015 der Gesellschaft hat zudem zu Tagesordnungspunkt 11 lit. c)aa) den Beschluss gefasst, Herrn Dr.
Norbert Knüppel, Marccus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Königsallee 60c, 40212 Düsseldorf, gem. § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG als
besonderen Vertreter zur Geltendmachung der vorstehend unter Ziff. 1.1 und Ziff. 2.1 beschriebenen (angeblichen) Ersatzansprüche
zu bestellen.
Ferner hat die Hauptversammlung 2015 der Gesellschaft zu Tagesordnungspunkt 11 lit. c)bb) den Beschluss gefasst, Herrn Dr.
Norbert Knittlmayer, Marccus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Königsallee 60c, 40212 Düsseldorf, gem. § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG
als besonderen Vertreter zur Geltendmachung der vorstehend unter Ziff. 1.1 und Ziff. 2.1 beschriebenen (angeblichen) Ersatzansprüche
für den Fall zu bestellen, falls der unter Tagesordnungspunkt 11 lit. c)aa) bestellte Vertreter sein Amt nicht annimmt oder
aus sonstigen Gründen wegfällt.
Beide Bestellungen hat die Hauptversammlung 2016 der Gesellschaft durch Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 dieser Hauptversammlung
widerrufen. Aufgrund eines Tagesordnungsergänzungsverlangens der Aktionärin Newinvest Assets Beteiligungs GmbH, Bonn, hat
die Hauptversammlung 2016 der Gesellschaft die erneute Bestellung bzw. die erneute ersatzweise Bestellung der Dres. Knüppel
und Knittlmayer beschlossen.
Die Beschlüsse sowohl über die ursprüngliche als auch über die erneute Bestellung des besonderen Vertreters und des ersatzweise
bestellten besonderen Vertreters waren ihrem Inhalt nach rechtswidrig. Insbesondere sind die vorstehend unter Ziff. 1.1 und
Ziff. 2.1 skizzierten Umstände auch insoweit zu beachten.
Um die Entstehung weiterer Kosten durch die Tätigkeit dieser besonderen Vertreter zu Lasten der Gesellschaft und aller Aktionäre
zu verhindern, wird daher beantragt, diese Bestellungen zu widerrufen.
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2. |
Beschlussvorlage
Die Lopesan Touristik S. A. schlägt daher vor, in der auf den 18. Juli 2017 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft
wie folgt Beschluss zu fassen:
'a) |
Die von der Hauptversammlung am 21. Juli 2016 als auch die von der Hauptversammlung am 17. Juli 2015 beschlossene Bestellung
des besonderen Vertreters Dr. Norbert Knüppel, Marccus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, wird mit sofortiger Wirkung
widerrufen.
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b) |
Die von der Hauptversammlung am 21. Juli 2016 als auch die von der Hauptversammlung am 17. Juli 2015 beschlossene ersatzweise
Bestellung von Dr. Norbert Knittlmayer, Marccus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, zum besonderen Vertreter für den
Fall des Wegfalls des Amts von Herrn Dr. Knüppel wird mit sofortiger Wirkung widerrufen.'
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Sonstige Hinweise
Die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichende Informationen, insbesondere auch diese Bekanntmachung des Ergänzungsverlangens
und das Ergänzungsverlangen selbst, sind unter
www.ifahotels.com
in der Rubrik
'Über uns/Unternehmen IFA/Aktienrechtliche Informationen/Hauptversammlung'
zugänglich.
Duisburg, im Juni 2017
IFA Hotel- und Touristik Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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