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19.06.2015 15:08:09

DGAP-HV: IFA Hotel & Touristik AG

DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.07.2015 in Rheinhausenhalle, Beethovenstrasse 20, 47226 Duisburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

19.06.2015 15:08

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT



Duisburg

Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung

am 16./17. Juli 2015

zur im Bundesanzeiger vom 8. Juni 2015 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung am 16. Juli 2015 um 10.00 Uhr und (vorsorglich auch) am 17. Juli 2015 um 10.00 Uhr in der Rheinhausenhalle, Beethovenstraße 20, 47226 Duisburg,

ist bei der Gesellschaft ein Ergänzungsverlangen der Aktionärin Newinvest Assets Beteiligungs GmbH, Bonn, im Sinne von § 122 Abs. 2 AktG fristgemäß eingegangen. Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird in Umsetzung dieses Verlangens um folgende Tagesordnungspunkte erweitert:

TOP 10:

Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung sowie bei der Überwachung durch den Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der am 17. Juli 2014 beschlossenen und seitdem durchgeführten Kapitalerhöhung sowie mit dem Erwerb der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. und an der Altamarena S.A. durch die IFA

1. Zu untersuchender Sachverhalt

Am 4. Juni 2014 hatte der Vorstand die Hauptversammlung auf den 17. Juli 2014 eingeladen. Deren TOP 5 sah eine sehr erhebliche Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen unter Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechts vor. In der Hauptversammlung hat das sehr erhebliche Volumen der Kapitalerhöhung zu diversen kritischen Nachfragen geführt, da eine massive Verwässerung aller Aktionäre drohte, die nicht in vollem Umfang von ihren Bezugsrechten Gebrauch machten. Der Vorstand hat die Kapitalerhöhung als im Interesse der IFA notwendig verteidigt und dies wie folgt begründet: IFA habe ein großes Grundstück in hervorragender Lage in Playa Bávaro in der Dominikanischen Republik erworben; der Vorstand plane, dass die IFA dort ein neues Fünf-Sterne-Hotel mit 600 Zimmern errichten solle; die Nachfrage nach Hotelkapazitäten in dieser Region und diesem Segment sei sehr hoch; er gehe daher davon aus, dass dieses neue moderne Hotel in bester Lage sehr profitabel und deutlich profitabler sein werde als das bereits existierende 4-Sterne-IFA-Hotel am Playa Bávaro. Der Vorstand warb nachdrücklich für dieses Neubauprojekt und erläuterte, warum es aus Sicht der Verwaltung eine hervorragende Geschäftschance für die IFA darstelle und warum die Zeit für diese Investition reif und besonders günstig sei. Die Kosten für das geplante Projekt bezifferte der Vorstand auf ca. US$ 80 Mio. Die Gespräche mit den Banken hätten allerdings ergeben, dass eine 40%ige Eigenkapitalfinanzierung Voraussetzung für die Gewährung des erforderlichen Fremdkapitalanteils für das Hotelprojekt sei. Dieser Eigenkapitalanteil solle mit der Kapitalerhöhung eingeworben werden; ohne diese sei das Neubauprojekt nicht zu finanzieren. Aus diesem Grunde sei die Kapitalerhöhung erforderlich - gerade auch mit dem vorgeschlagenen sehr erheblichen Volumen. Daneben nannte der Vorstand als Verwendungszweck für die Mittel aus der Kapitalerhöhung Renovierungsarbeiten mit vergleichsweise geringem Kostenvolumen an vorhandenen Hotels der lFA. Die Kapitalerhöhung wurde aufgrund dieser Aussagen im Wesentlichen mit den Stimmen der an der IFA beteiligten Gesellschaften der Lopesan-Gruppe - also dem herrschenden Aktionär - beschlossen.

Im Wertpapierprospekt für die Kapitalerhöhung vom 20. Oktober 2014 heißt es entsprechend:

'Die Gesellschaft beabsichtigt, den Emissionserlös zur weiteren Expansion der IFA-Gruppe zu verwenden. Dazu soll der Erlös vorrangig zur Erhöhung der Hotelkapazitäten der IFA Gruppe in der Dominikanischen Republik verwendet werden. Dieses Vorhaben soll alternativ durch den Erwerb eines bestehenden Hotels oder den Neubau eines Hotels auf einem Grundstück der IFA-Gruppe in der Dominikanischen Republik erfolgen. Im Fall des Erwerbs rechnet die Gesellschaft voraussichtlich mit einem Mittelbedarf von ca. US$ 40 Mio. (EUR 32 Mio.) bis maximal US$ 60 Mio. (EUR 48 Mio.). Im Fall eines Neubaus, dessen Kosten nach Schätzung der Gesellschaft voraussichtlich ca. US$ 90 Mio. (EUR 72 Mio.) betragen werden, wird der vollständige Erlös hierfür verwendet sowie weitere Fremdmittel bei Banken zur Finanzierung aufgenommen. Je nach Höhe des erzielten Emissionserlöses und der tatsächlich erforderlichen Mittel für das Projekt in der Dominikanischen Republik ist beabsichtigt, mit dem verbleibenden Emissionserlös das IFA Dunamar Hotel in Gran Canaria, Spanien, (voraussichtlicher Mittelbedarf ca. EUR 5 Mio.) und das IFA Graal-Müritz Hotel in Graal Müritz, Deutschland, (voraussichtlicher Mittelbedarf ca. EUR 11,25 Mio.) zu renovieren und umzubauen. Sollte der Emissionserlös für die Durchführung der oben genannten Projekte insgesamt nicht ausreichen, erwägt die Gesellschaft zudem, weitere Fremdmittel bei Banken zur Finanzierung von bis zu 50 % der erforderlichen Mittel aufzunehmen.'

Am 12. Februar 2015 teilte der Vorstand ad hoc Folgendes mit: Der Aufsichtsrat der IFA habe seine Zustimmung zum Erwerb der beiden Gesellschaften Creativ Hotel Catarina S.A. und Altamarena S.A. erteilt. Diese seien Eigentümer von Hotels mit demselben Namen auf Gran Canaria und Fuerteventura. Die Transaktion solle gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von ca. EUR 47,8 Mio. erfolgen. Der beabsichtigte Erwerb bzw. Bau eines Hotelobjekts in der Dominikanischen Republik solle angesichts des gegenwärtig hohen US-Dollar-Kurses zu einem späteren Zeitpunkt weiterverfolgt werden. Verkäufer der beiden Hotelgesellschaften ist ausweislich der Ad-hoc-Mitteilung die Lopesan-Gruppe.

Bei beiden Hotelanlagen handelt es sich um alte und offenbar recht renovierungsbedürftige Anlagen. Anstatt den Nettoemissionserlös aus der Kapitalerhöhung von ca. EUR 62 Mio. wie angekündigt in den Neubau einer Fünf-Sterne-Hotelanlage in bester Lage in der Dominikanischen Republik zu investieren, hatte der Vorstand mit Billigung des mehrheitlich mit Lopesan-Vertretern besetzten Aufsichtsrates beschlossen, zwei alte Hotels auf den Kanarischen Inseln vom Großaktionär zu kaufen. Der in der Ad-hoc-Mitteilung genannte Grund für diese 'Zweckentfremdung' der durch die Kapitalerhöhung eingeworbenen Mittel erschien nur vorgeschoben. Der Vorstand hatte in der Hauptversammlung auf eine entsprechende Frage nämlich geantwortet, er habe das Fremdwährungsrisiko prüfen lassen; dieses sei nicht erheblich.

Der dargestellte Sachverhalt ließ - und lässt - befürchten, (1) dass Vorstand und Aufsichtsrat von Anfang an geplant haben, die Mittel aus der Kapitalerhöhung zu verwenden, um auf Veranlassung des herrschenden Aktionärs von diesem alte Hotelanlagen zu erwerben, und (2) dass die Angabe von Anfang an unrichtig war, den Emissionserlös für die Errichtung einer exquisiten Hotelanlage verwenden zu wollen. Zudem handelte es sich bei dem - offenbar von vornherein geplanten - Erwerb der Anteile an den beiden Hotel-Gesellschaften des Großaktionärs schon aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs mit der Kapitalerhöhung offenbar um eine rechtswidrige verdeckte Sacheinlage. Schließlich schien der Kaufpreis von EUR 47,8 Mio. für die zwei mächtig in die Jahre gekommenen renovierungsbedürftigen Hotelanlagen deutlich überhöht. Es bestand (und besteht) die Befürchtung, dass die großvolumige Kapitalerhöhung von Anfang an allein dazu diente, von den IFA-Aktionären Geld einzutreiben, um es durch den Kauf alter Hotelanlagen zu überhöhtem Preis an den Großaktionär, die Lopesan-Gruppe, weiterzuleiten.

Dies veranlasste die Aktionärin Newinvest Assets Beteiligungs GmbH am 18. Februar 2015, die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zu verlangen. Diese sollte die folgenden Tagesordnungspunkte haben:

- Beschlussfassung über eine Sonderprüfung zur Kapitalerhöhung sowie Erwerb der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. und der Altamarena S.A.

- Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung und dem Erwerb der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. und der Altamarena S.A.

- Entzug des Vertrauens der Vorstandsmitglieder im Hinblick auf den vorgenannten Sachverhalt und

- Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder im Hinblick auf den vorgenannten Sachverhalt.



Der Aufsichtsratsvorsitzende teilte daraufhin am 20. Februar 2015 mit, dass der ad hoc bekanntgemachte beabsichtigte Erwerb der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. und der Altamarena S.A. nicht im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung stehe; deren Erwerb werde nicht mit Mitteln aus der Kapitalerhöhung finanziert; diese sollten 'nach der Durchführung und Bezahlung des Kaufes vollständig auf den Bankkonten der Gruppengesellschaften hinterlegt bleiben'.

Schließlich haben der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende unter dem 27. Februar 2015 der Newinvest Assets Beteiligungs GmbH u.a. das Folgende mitteilen lassen: (1) Der Vorstand beabsichtigte, der Hauptversammlung den Erwerb der beiden Hotelgesellschaften nach § 119 Abs. 2 AktG zur Zustimmung vorzulegen. (2) Vor einer solchen Zustimmung werde der Erwerb nicht verbindlich vereinbart und durchgeführt. (3) Die von der Newinvest Assets Beteiligungs GmbH verlangten TOP werden auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt.

Am 6. Mai 2015 hat der Vorstand ad hoc u.a. Folgendes mitgeteilt: (1) Es sei am 6. Mai 2015 ein Vertrag zum Erwerb eines Grundstücks in der Dominikanischen Republik unterzeichnet worden; der Kaufpreis in Höhe von EUR 20 Mio. werde aus dem Emissionserlös der Kapitalerhöhung 2014 finanziert. (2) IFA habe im Einvernehmen mit der Verkäuferin 'bis auf Weiteres ... ihr am 11./12. Februar 2015 bekanntgegebenes Vorhaben ausgesetzt, die Altamarena S.A. ... zu erwerben. An dem beabsichtigten Erwerb der Creativ Hotel Catarina S.A. ... soll weiter festgehalten werden, sofern die Hauptversammlung ... diesem freiwillig vorgelegten Vorhaben zustimmt.'

Am 8. Juni 2015 hat der Vorstand die ordentliche Hauptversammlung auf den 16./17. Juli 2015 einberufen. TOP 1 der Hauptversammlung ist die Zustimmung zum beabsichtigten Abschluss eines Kauf- und Abtretungsvertrages über sämtliche Geschäftsanteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von EUR 34 Mio. Zu einem Zeitpunkt nach Bekanntgabe der Tagesordnung wurde auf der Internetseite der IFA die im Abschnitt 'Unterlagen' angegebenen Informationen veröffentlicht - nämlich der Entwurf des zur Zustimmung vorgelegten Vertrages sowie der Bericht des Vorstands zu dem TOP. Ca. am 13. Juni 2015 wurde auf der IFA-Internetseite eine deutsche Übersetzung des Bewertungsgutachtens der Creativ Hotel Catarina S.A. und Altamarena S.A. zum 30. November 2014 (vom 10. Februar 2015, erstattet durch Ernst & Young Servicios Corporativos, S.L, 'E&Y') bekannt gemacht, nachdem die Newinvest Assets Beteiligungs GmbH die Vorlage des Gutachtens verlangt hatte.

2. Zweck der Sonderprüfung

Der dargestellte Sachverhalt wirft die Frage auf, ob sich die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der IFA pflichtgemäß verhalten oder ob sie ihre Pflichten verletzt haben und der IFA deshalb zum Schadensersatz verpflichtet sind. Dem soll der Sonderprüfer nachgehen. Er soll dabei vor allem die tatsächlichen Grundlagen eventueller Schadensersatzansprüche, insbesondere solcher nach den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, im Zusammenhang mit dem unter Ziff. 1. dargestellten Sachverhalt aufklären. Er soll insbesondere folgenden Fragen nachgehen:

a) Worauf beruht die in der Ad-hoc-Meldung vom 12. Februar 2015 bekanntgegebene Entscheidung zum Erwerb der Creativ Hotel Catarina S.A. und Altamarena S.A.?

b) Worauf beruhen die mit Ad-hoc-Meldung vom 6. Mai 2015 bekannt gemachten Entscheidungen, (1) dass 'bis auf Weiteres' das Vorhaben ausgesetzt wird, die Altamarena S.A. zu erwerben, und (2) nur noch die Creativ Hotel Catarina S.A. erwerben zu wollen?

c) Welche Kosten sind ausgelöst worden durch das Vorhaben, die Altamarena S.A. zu erwerben, was nach der Ad-hoc-Meldung vom 8. Mai 2015 'bis auf Weiteres ... ausgesetzt' ist?

d) In dem Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden vom 20. Februar 2015 heißt es, dass der Kauf der Creativ Hotel Catarina S. A. und der Altamarena S. A. nicht mit Mitteln aus der Kapitalerhöhung finanziert werden solle; diese Mittel würden 'nach der Durchführung und Bezahlung des Kaufes vollständig auf den Bankkonten der Gruppengesellschaften hinterlegt bleiben'. Damit ist möglicherweise beabsichtigt, durch die Kapitalerhöhung erworbene Mittel anderweitig zur Finanzierung des Erwerbs der Creativ Hotel Catarina S. A., der Altamarena S. A. oder sonst von Vermögensgegenständen des Mehrheitsaktionärs zu verwenden, etwa als Sicherheiten, was die zweckgerechte Verwendung der durch die Kapitalerhöhung eingeworbenen Mittel in Frage stellt. Der Sonderprüfer wird daher der Frage nachzugehen haben, ob es solche Mittelverwendungen gibt.

e) Der Vorstand hat der Hauptversammlung die o.g. Unternehmensbewertung durch E&Y vorlegen lassen. Ist diese lege artis? Insbesondere, entspricht der ermittelte Wert der Creativ Hotel Catarina S.A. von EUR 31-36 Mio. dem tatsächlichen Wert dieser Gesellschaft? Der Frage ist insbesondere nachzugehen im Hinblick auf folgende Teilaspekte:

- E&Y hat erklärtermaßen keinerlei Überprüfung der zur Bewertung bereitgestellten Informationen vorgenommen. Treffen die der Bewertung zu Grunde gelegten Informationen zu?

- Nach S. 22 liegt der Bewertung offenbar nur eine von E&Y selbst angefertigte Unternehmensplanung zugrunde. Ähnlich weist E&Y auf S. 45 darauf hin, die prognostizierten Liquiditätsüberschüsse seien auf 'Grundlage der Umsatzprognosen (aus Sicht eines potentiellen Käufers) und der entsprechend dem Sektor und den Hotelmerkmalen berücksichtigten Kosten' ermittelt. Offensichtlich hat E&Y also nicht eine unternehmensinterne Unternehmensplanung verwendet, diese plausibilisiert und daraus die Bewertung abgeleitet. Ist das ein zutreffendes Verfahren? Was sind die Gründe dafür, dass nicht die unternehmenseigenen Umsatzprognosen und Kostenprognosen der zu erwerbenden Gesellschaft zu Grunde gelegt oder berücksichtigt wurden? Weicht die Unternehmensplanung von E&Y ggf. von der unternehmensinternen Bewertung ab? Ist diese Abweichung gerechtfertigt? Zu welchem Unternehmenswert würde die Anwendung der unternehmensinternen Unternehmensplanung führen?

- Sind die vergleichbaren Transaktionen zutreffend ausgewählt und bewertet?

- Sind die der Bewertung zu Grunde gelegten Bewertungsfaktoren, insbesondere Diskontierungssatz und WACC- sowie Marktrisikoprämie, zutreffend gewählt?



f) Für den Fall, dass auch der Erwerb der Altamarena S. A. umgesetzt wird, der nach der Ad-hoc-Meldung vom 12. Februar 2015 bereits ins Werk gesetzt und nach der Ad-hoc-Meldung vom 6. Mai 2015 lediglich auf Eis gelegt ('bis auf Weiteres ... ausgesetzt') worden ist, hat der Sonderprüfer auch insoweit den entsprechenden Fragen wie zu lit. e) nachzugehen, da sich insoweit die gleichen Fragen stellen, da der Sachverhalt entsprechend ist.



3. Beschlussvorschlag, Person des Sonderprüfers

Die exakte Formulierung des Prüfungsauftrags des Sonderprüfers bleibt dem in der Hauptversammlung zu stellenden Beschlussantrag vorbehalten, ebenso die Benennung der Person des Sonderprüfers. Für ein Verlangen nach § 122 Abs. 1 und Abs. 2 AktG ist ein konkreter Beschlussvorschlag nicht erforderlich (vgl. OLG Karlsruhe, ZIP 2015, 125, 128 m.w.N.).

TOP 11:

Beschlussfassungen der Hauptversammlung gem. § 147 Abs. 1 AktG über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der IFA Hotel & Touristik AG ('IFA') gegen die aktuellen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie gegen die Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. und die Lopesan Touristik S.A. im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. und an der Altamarena S.A. durch die IFA von der Lopesan-Gruppe sowie über die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG

1. Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, § 147 Abs. 1 AktG

Der Hauptversammlung soll die Möglichkeit gegeben werden, zu den unter TOP 10 dargestellten Vorgängen die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der IFA zu beschließen. Zu den Umständen, aus denen sich die anspruchsbegründenden Pflichtverletzungen ergeben, wird zunächst auf die Ausführungen zu TOP 10 Ziff. 1. verwiesen.

Die geltend zu machenden Ersatzansprüche bestehen insbesondere im Folgenden:

a) Kosten für die Vorbereitung des Erwerbs der Altamarena S.A., der nach der Ad-hoc-Meldung vom 6. Mai 2015 'bis auf Weiteres ... ausgesetzt' ist.

b) Für den Fall, dass dieser Erwerb doch umgesetzt wird: Ersatzansprüche der Gesellschaft in Hinblick auf diesen Erwerb und insbes. darauf, dass der Erwerb zu einem überhöhten Kaufpreis erfolgt, der sich nach den Werten, die sich aus der Ad-hoc-Meldung vom 12. Februar 2015 und der Bekanntmachung zu TOP 1 der auf den 16./17. Juli 2015 einberufenen Hauptversammlung ergeben, in der Größenordnung von EUR 13,8 Mio. bewegt und damit deutlich überhöht ist.

c) Vorstand und Aufsichtsrat haben offensichtlich, veranlasst durch den herrschenden Mehrheitsaktionär der auf den 16./17. Juli 2015 einberufenen Hauptversammlung, den Erwerb der Creativ Hotel Catarina S.A. zum Kaufpreis von EUR 34 Mio. vorgeschlagen. Der Kaufpreis ist deutlich überhöht. Dadurch soll dem herrschenden Mehrheitsaktionär auf dessen Veranlassung verdeckt Vermögen der Gesellschaft zugewendet werden. Sollte die Hauptversammlung den vom Vorstand und Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 S. 1 AktG vorgeschlagenen Beschluss fassen, wäre ein solcher nichtig, jedenfalls nach § 243 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 AktG anfechtbar und aufgrund eines entsprechenden Anfechtungsurteils mit ex-tunc-Wirkung nichtig. Die sich aus der Vorbereitung und Umsetzung des Hauptversammlungsbeschlusses ergebenen Ersatzansprüche der Gesellschaft insb. wegen des Über-Wert-Erwerbes sind geltend zu machen.



2. Bestellung eines besonderen Vertreters, § 147 Abs. 2 AktG

Des Weiteren soll der Hauptversammlung die Möglichkeit gegeben werden, einen besonderen Vertreter gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG zur Geltendmachung der in Ziff. 1 dargelegten geltend zu machenden Ansprüche einzusetzen.

3. Beschlussanträge, Person des besonderen Vertreters

Konkrete Anträge zur Beschlussfassung zu den Gegenständen nach Ziff. 1 und Ziff. 2 werden in der Hauptversammlung gestellt - einschließlich eines Antrags zur Person des besonderen Vertreters sowie einer Person für den Fall, dass der bestellte besondere Vertreter sein Amt nicht annimmt oder sonst wegfällt.

TOP 12:

Vertrauensentzug gegenüber den Vorstandsmitgliedern Herrn Jordi Llinàs Serra und Herrn Gonzalo Betancor Bohn

Die Hauptversammlung soll Beschluss fassen, den beiden Vorstandsmitgliedern Jordi Llinàs Serra und Gonzalo Betancor Bohn das Vertrauen zu entziehen (§ 84 Abs. 3 S. 2 Alt. 3 AktG). Der Grund hierfür ergibt sich aus dem unter TOP 10 Ziff. 1. dargestellten Sachverhalt. Beide Herren verfolgen bei ihrer Amtsführung offenbar nicht die Interessen der IFA, sondern ausschließlich diejenigen der Lopesan-Gruppe zum Nachteil der IFA und ihrer übrigen Aktionäre. Dem Aufsichtsrat ist daher die Möglichkeit zu ihrer Abberufung aus wichtigem Grund aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung zu geben.

Sonstige Hinweise

Unter www.ifahotels.com in der Rubrik 'Über uns/Unternehmen IFA/Aktienrechtliche Informationen/Hauptversammlung' sind die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen, insbesondere auch diese Bekanntmachung des Ergänzungsverlangens und das Ergänzungsverlangen, zugänglich.

Duisburg, im Juni 2015

IFA Hotel & Touristik AG

Der Vorstand





19.06.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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