EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Karlsruhe
ISIN DE0005220008 / WKN 522 000
Einberufung der Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am
Donnerstag, den 5. Mai 2022, um 10:00 Uhr (MESZ)
als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter).
Hinweis: Der Begriff Aktionäre steht hier nicht für den Plural der männlichen Form, sondern bezeichnet hier und nachfolgend
geschlechtsneutral die Personengesamtheit aller Aktionäre unabhängig davon, ob und welches Geschlecht Aktionäre haben. Zur
besseren Lesbarkeit wird nachfolgend auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle nachfolgend verwendeten
personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe gelten stets gleichermaßen für natürliche Personen jedes Geschlechts sowie jegliche
juristische Personen und sind immer geschlechtsneutral zu verstehen.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und des gebilligten Konzernabschlusses,
jeweils zum 31. Dezember 2021, des zusammengefassten Lageberichts für die EnBW Energie Baden-Württemberg AG und den Konzern
(einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a, 315a HGB) sowie des Berichts des
Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 22. März 2022 gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt
ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten
Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
kostenfrei öffentlich zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen in der virtuellen Hauptversammlung näher erläutert werden.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der EnBW Energie Baden-Württemberg AG zum 31.
Dezember 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021 in Höhe von 427.569.405,34 zur Ausschüttung einer Dividende
von 1,10 je dividendenberechtigter Aktie, das entspricht bei 270.855.027 dividendenberechtigten Stückaktien einem Betrag
von 297.940.529,70 , zu verwenden und den Restbetrag von 129.628.875,64 auf neue Rechnung vorzutragen.
Die Auszahlung der beschlossenen Dividende erfolgt gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG am 10. Mai 2022.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht
unterjähriger Finanzinformationen
5.1 |
Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, für das Geschäftsjahr 2022 zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische
Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2022 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie
für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Absatz 7 WpHG des
Geschäftsjahres 2022 zu wählen.
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5.2 |
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von
§ 115 Absatz 7 WpHG des Geschäftsjahres 2023 zu wählen, sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung
erfolgt.
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Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
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6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus 20 Mitgliedern und setzt sich gemäß den §§ 96
Absatz 1 und 2, 101 Absatz 1 AktG und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 MitbestG aus zehn von der Hauptversammlung und zehn von den
Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern sowie zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern
(also jeweils mindestens sechs Frauen und sechs Männern) zusammen. Die Vertreter der Anteilseigner und der Arbeitnehmer im
Aufsichtsrat haben jeweils gemäß § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG Widerspruch gegen eine gesamthafte Erfüllung des Mindestanteils
von Frauen und Männern im Aufsichtsrat erklärt. Dies hat zur Folge, dass der Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner
und der Seite der Arbeitnehmer jeweils getrennt zu erfüllen ist. Von den zehn Sitzen der Anteilseigner im Aufsichtsrat müssen
daher mindestens drei mit Frauen und mindestens drei mit Männern besetzt sein. Dieser Mindestanteil ist unabhängig vom Ergebnis
der in dieser Hauptversammlung vorzunehmenden Ergänzungswahl bereits erfüllt.
Frau Edith Sitzmann hat ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf des 15. September 2021 niedergelegt
und ist zu diesem Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft ausgeschieden.
Auf Antrag des Vorstands hat das Amtsgericht Mannheim - Registergericht - mit Beschluss vom 13. August 2021 Herrn Dr. Danyal
Bayaz, Minister für Finanzen des Landes Baden-Württemberg, mit Wirkung ab dem 16. September 2021 zum Mitglied des Aufsichtsrats
der EnBW Energie Baden-Württemberg AG bestellt.
Entsprechend der Empfehlung C.15 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex wurde die gerichtliche Bestellung bis zum
Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2022 befristet, so dass nunmehr die Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds
der Anteilseigner durch die Hauptversammlung erforderlich wird.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Dr. Danyal Bayaz, München, Minister für Finanzen des Landes Baden-Württemberg,
mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 5. Mai 2022 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner zum
Mitglied des Aufsichtsrats der EnBW Energie Baden-Württemberg AG zu wählen.
Der vorgenannte Wahlvorschlag stützt sich auf eine Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats, berücksichtigt
die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten
Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Der Aufsichtsrat berücksichtigt bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung
stets auch Kandidaten, die aufgrund ihrer Herkunft, Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit über internationale Kenntnisse und
Erfahrungen verfügen, womit auch der internationalen Tätigkeit des Unternehmens angemessen Rechnung getragen wird. Weiterhin
wurde bei dem Wahlvorschlag neben den zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen
auch darauf geachtet, dass das vom Aufsichtsrat gesetzte Ziel in Bezug auf den Frauenanteil im gesamten Aufsichtsrat zumindest
eingehalten wird. Bei dem Wahlvorschlag wurde ferner darauf geachtet, dass nicht nur die persönlichen Voraussetzungen für
Aufsichtsratsmitglieder nach § 100 AktG erfüllt sind, sondern dem Aufsichtsrat - entsprechend der Empfehlung des Deutschen
Corporate Governance Kodex - auch eine nach Einschätzung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat angemessene Anzahl unabhängiger
Aufsichtsratsmitglieder auf Anteilseignerseite angehört und die Kodexempfehlungen zur Höchstzahl von Aufsichtsratsmandaten
beachtet werden. Schließlich wurde darauf geachtet, potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden.
Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden.
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung für den 5. Mai 2022 bestehen bei dem zur Wahl vorgeschlagenen Herrn Dr.
Bayaz folgende Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (1) und in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (2):
(1) Keine Mitgliedschaften
(2)
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Baden-Württemberg Stiftung gGmbH (Mitglied des Aufsichtsrats)
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- |
Landesbank Baden-Württemberg, Anstalt des öffentlichen Rechts (Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)
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- |
Landeskreditbank Baden-Württemberg, Förderbank, Anstalt des öffentlichen Rechts (Mitglied und Vorsitzender des Verwaltungsrats)
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Kreditanstalt für Wiederaufbau, Anstalt des öffentlichen Rechts (Mitglied des Verwaltungsrats).
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Weitere Informationen zu dem vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere ein aktueller Lebenslauf, der über dessen Kenntnisse,
Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt, stehen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an und mindestens
bis zu deren Ablauf zum Abruf im Internet unter
zur Verfügung.
Angaben zur Empfehlung C.13 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex
Herr Dr. Bayaz ist Minister für Finanzen des Landes Baden-Württemberg. Dem Finanzministerium obliegt die Verwaltung der Unternehmensbeteiligungen
des Landes. Das Land Baden-Württemberg hält über seine 100%ige Tochtergesellschaft NECKARPRI GmbH und wiederum über deren
100%ige Tochtergesellschaft NECKARPRI Beteiligungsgesellschaft mbH mittelbar 46,75 % des Grundkapitals der EnBW Energie Baden-Württemberg
AG.
Abgesehen davon steht der vorgeschlagene Kandidat in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft oder
ihren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, deren
Offenlegung nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend
ansehen würde.
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 wurde ein neuer § 162
AktG eingeführt. Danach haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen Bericht über die Vergütung
der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zu erstellen. Der Vergütungsbericht ist durch
den Abschlussprüfer der Gesellschaft zu prüfen, der einen Vermerk hierüber zu erstellen hat, welcher dem Vergütungsbericht
beizufügen ist. Der Vergütungsbericht ist der Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 4 AktG zur Beschlussfassung über dessen
Billigung vorzulegen.
Gemäß § 26j Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) ist § 162 AktG in der ab dem 1. Januar 2020
geltenden Fassung erstmals für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Somit war von Vorstand
und Aufsichtsrat der EnBW Energie Baden-Württemberg AG erstmals für das Geschäftsjahr 2021 ein Vergütungsbericht nach § 162
AktG (nachfolgend kurz 'Vergütungsbericht' genannt) zu erstellen. Der Vergütungsbericht ist von dem von der Hauptversammlung
gewählten Abschlussprüfer geprüft worden. Der Vermerk des Abschlussprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem
Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht ist (nebst dem Vermerk des Abschlussprüfers) in nachfolgendem Abschnitt II wiedergegeben und neben den
anderen Unterlagen zur Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
kostenfrei öffentlich zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gemeinsam nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 zu billigen.
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8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Nach § 120a Absatz 1 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat
vorgelegten Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems zu beschließen.
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft hat erstmals am 5. Mai 2021 einen Beschluss nach § 120a Absatz 1 AktG über
das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder gefasst und dieses mit 99,99 % aller gültigen abgegebenen Stimmen gebilligt.
Im Laufe des Jahres 2021 hat der Aufsichtsrat - vorbereitet durch seinen Personalausschuss - das Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder überarbeitet. Im Fokus der Überarbeitung stand die Verankerung weiterer Nachhaltigkeitskriterien in das
Vergütungssystem. Das überarbeitete Vergütungssystem entspricht den Vorgaben des ARUG II und berücksichtigt viele Empfehlungen
in der aktuellen Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex. Der Aufsichtsrat hat das überarbeitete Vergütungssystem
für den Vorstand am 8. Dezember 2021 beschlossen. Das vom Aufsichtsrat am 8. Dezember 2021 beschlossene überarbeitete Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist in nachfolgendem Abschnitt III. wiedergegeben und neben den anderen Unterlagen
zur Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
kostenfrei öffentlich zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Personalausschusses - vor, das vom Aufsichtsrat am 8. Dezember
2021 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
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9. |
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 16 (Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts)
Der am 9. Februar 2022 veröffentlichte Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Einführung virtueller
Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften ('Referentenentwurf") sieht vor, dass Aktiengesellschaften künftig die Möglichkeit
eröffnet werden soll, ihre Hauptversammlungen in Form einer virtuellen Hauptversammlung statt einer Präsenzversammlung abzuhalten.
Vor dem Hintergrund der in den letzten beiden Jahren gesammelten positiven Erfahrungen und der fortschreitenden Digitalisierung
des Aktienrechts soll die virtuelle Hauptversammlung gemäß der Gesetzesbegründung eine dauerhafte, weiterentwickelte Regelung
im Aktiengesetz erhalten, die insbesondere das Niveau der Rechtsausübung durch die Aktionäre dem der Präsenzversammlung vergleichbar
gestalten und gleichzeitig eine durch das virtuelle Format erforderliche Entzerrung der Versammlung erreichen will. Die Abhaltung
der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung wird an strenge Voraussetzungen geknüpft. Zudem wird für die einzelnen
Aktionärsrechte festgelegt, wann und in welcher Form diese im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu gewähren sind.
Gemäß dem Referentenentwurf kann die Satzung für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren vorsehen oder den Vorstand dazu
ermächtigen vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).
Die Satzung der Gesellschaft soll um eine entsprechende Ermächtigung ergänzt werden. Die Satzungsänderung soll jedoch erst
und nur dann ins Handelsregister eingetragen und damit wirksam werden, wenn das Gesetz auch tatsächlich mit dem geplanten
Inhalt in Kraft getreten ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
§ 16 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz 8 ergänzt:
'(8) |
Der Vorstand ist für bis zum Ablauf des 4. Mai 2027 stattfindende Hauptversammlungen ermächtigt vorzusehen, dass die Versammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).'
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b) |
Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehende Satzungsänderung erst und nur dann zur Eintragung in das Handelsregister der
Gesellschaft anzumelden, wenn das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften mit den einleitend
dargestellten und im Wesentlichen dem Referentenentwurf entsprechenden Regelungen über die Ermächtigung des Vorstands, eine
virtuelle Hauptversammlung vorzusehen, in Kraft getreten ist.
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II. Vergütungsbericht nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2021
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 hat folgenden Inhalt:
Der jährlich zu erstellende Vergütungsbericht gibt eine klare, verständliche und individuelle Auskunft über die im Geschäftsjahr
2021 (Berichtszeitraum/Berichtsjahr) den gegenwärtigen und früheren Vorstandsmitgliedern sowie den gegenwärtigen und früheren
Aufsichtsratsmitgliedern der EnBW Energie Baden-Württemberg AG (EnBW AG) gewährte und geschuldete Vergütung sowie über zugesagte
weitere Leistungen. Dabei erläutert der Vergütungsbericht das von der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 1 Aktiengesetz (AktG)
gebilligte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und die nach § 113 Abs. 2 AktG beschlossene Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder.
Dieser Bericht entspricht den Anforderungen des § 162 AktG.
Vergütung des Vorstands
Der Aufsichtsrat beschließt auf Vorschlag seines Personalausschusses über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
einschließlich der wesentlichen Vertragselemente und überprüft es regelmäßig. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung
sind neben der Aufgabe und der Leistung der Vorstandsmitglieder die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die nachhaltige Wertentwicklung
des Unternehmens sowie das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft
insgesamt sowie in der zeitlichen Entwicklung.
Vergütungssystem
Das dem Berichtszeitraum zugrunde liegende Vorstandsvergütungssystem ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Gegenüber dem vorherigen
Vergütungssystem hat sich geändert, dass eine sogenannte Clawback-Regelung eingeführt worden ist, um der Empfehlung in Ziffer
G.11 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) Rechnung zu tragen. Die Hauptversammlung der EnBW AG hat am 5.
Mai 2021 gemäß § 120a Abs. 1 AktG die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
mit einer Zustimmung in Höhe von 99,99 % beschlossen.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. Das folgende Schaubild gibt einen Überblick
über die Vergütungsstruktur.
Bestandteile der Zielvergütung
Die Vergütung der im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitglieder setzte sich zusammen aus einer erfolgsunabhängigen Vergütung,
einer erfolgsabhängigen variablen Vergütung sowie den Beiträgen für die betriebliche Altersversorgung. Diese Bestandteile
werden nachfolgend näher erläutert.
Erfolgsunabhängige Vergütung
Die erfolgsunabhängige Vergütung umfasst eine Grundvergütung sowie Nebenleistungen (im Wesentlichen aus der Zurverfügungstellung
von Dienstwagen).
Erfolgsabhängige Vergütung
Die erfolgsabhängige variable Vergütung besteht aus einer kurzfristigen einjährigen und einer langfristigen mehrjährigen Vergütungskomponente.
Das Verhältnis von einjähriger zu mehrjähriger variabler Vergütung beträgt abhängig von der individuellen Zielvergütung der
Vorstandsmitglieder circa 40 % zu 60 %, sodass die mehrjährige variable Vergütung im Verhältnis zur einjährigen variablen
Vergütung deutlich überwiegt. Die kurzfristige variable Vergütungskomponente wird im Folgenden auch als Short Term Incentive
(STI), die langfristige variable Vergütungskomponente als Long Term Incentive (LTI) bezeichnet.
Kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentive - STI)
Der STI wird für den Zeitraum jeweils eines Geschäftsjahres gewährt und im folgenden Geschäftsjahr ausgezahlt. Bemessungszeitraum
für die Berechnung des STI ist das Geschäftsjahr der Gewährung.
Kenngrößen für die Berechnung der Zielerreichung des STI sind die für den EnBW-Konzern jeweils für das betreffende Geschäftsjahr
ermittelten Unternehmenskennzahlen:
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EBT (Earnings before Taxes = Ergebnis vor Ertragsteuern), bereinigt um das auf das Finanzergebnis entfallende Ergebnis der
Bewertung der Finanzanlagen und offene Handelspositionen der im Trading befindlichen Derivatepositionen sowie um die Auswirkungen,
die durch eine Anpassung der Kernenergierückstellungen entstehen und sich aus der Änderung der Inflationsrate der Kosten für
Betrieb, Rückbau und Entsorgung der Kernkraftwerke sowie des Diskontierungszinssatzes ergeben
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* |
FFO (Funds from Operations = zahlungswirksam erwirtschaftetes Ergebnis aus operativer Geschäftstätigkeit), bereinigt um die
Position der gezahlten beziehungsweise erhaltenen Ertragsteuern
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Der Aufsichtsrat bestimmt den Zielwert für die Kenngrößen EBT und FFO jeweils jährlich vor Beginn des einjährigen Bemessungszeitraums.
Der Zielwert für die Kenngröße EBT wird grundsätzlich auf Basis des im Vorjahr erwirtschafteten Istwerts festgelegt, wobei
der Aufsichtsrat den Anspannungsgrad erhöhen oder senken kann, indem der Vorjahreswert nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung
von außerordentlichen Vorjahresereignissen und grundsätzlichen Erwägungen zur Ertragsentwicklung angepasst wird (Ziel-Ist-Vergleich).
Der Zielwert für die Kenngröße FFO entspricht dem Planwert, der in der im Jahr vor Beginn des Bemessungszeitraums beschlossenen
einjährigen Budgetplanung für die Kenngröße festgelegt worden ist (Plan-Ist-Vergleich).
Die Zielvergütung des STI setzt sich aus zwei gleich zu gewichtenden Teilbeträgen (50:50) zusammen. Der jeweilige Teilbetrag
wird erreicht, wenn der Zielwert einer Kenngröße zu 100 % erreicht wird.
Der Einzelzielerreichungsgrad der jeweiligen Kenngröße ergibt sich bei Unter- oder Überschreitung des Zielwerts aus dem Verhältnis
zwischen dem zuvor festgelegten Zielwert und dem für den Bemessungszeitraum erreichten Istwert der Kenngröße, der für das
Jahr der Gewährung im Konzernabschluss festgestellt worden ist.
Die bei Überschreitung der Zielerreichung maximal auszuzahlende Vergütung ist auf 180 % der für die jeweilige Kenngröße festgelegten
Teilzielvergütung begrenzt (Teilauszahlungs-Cap). Aus der Summe beider Teilauszahlungs-Caps ergibt sich der Gesamtauszahlungs-Cap
STI, der 180 % des Gesamtbetrags der STI-Zielvergütung entspricht. Bei Unterschreitung der Zielerreichung ist der Betrag der
kurzfristigen variablen Vergütung nicht nach unten begrenzt und kann bis auf einen Betrag von 0 sinken.
Bei Festlegung der Zielwerte der kurzfristigen Vergütungskomponenten bestimmt der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen jährlich
und jeweils für jede Kenngröße separat zusätzlich einen Minimal- und einen Höchstwert und somit die Zielbandbreite.
Die Zielbandbreite entspricht einer stückweise linearen Funktion, wie in unten stehender Grafik dargestellt, die sich aus
dem Wert des niedrigsten Zielerreichungsgrads Xmin im Verhältnis zum niedrigsten Auszahlungsfaktor und dem Wert des höchsten Zielerreichungsgrads Xmax im Verhältnis zum höchsten Auszahlungsfaktor ergibt. Aus dem Verhältnis des Zielwerts zum Minimal- beziehungsweise Höchstwert
leitet sich jeweils der niedrigste beziehungsweise der höchste Zielerreichungsgrad (Xmin beziehungsweise Xmax), aus dem Verhältnis der Zielvergütung zur Minimal- beziehungsweise Maximalvergütung jeweils der niedrigste beziehungsweise
der höchste Auszahlungsfaktor ab. Der auf die jeweilige Kenngröße entfallende und aus dem Einzelzielerreichungsgrad abzuleitende
Teilbetrag der kurzfristigen variablen Vergütung berechnet sich aus dem tatsächlichen Auszahlungsfaktor multipliziert mit
der für die Kenngröße festgelegten Zielvergütung. Der tatsächliche Auszahlungsfaktor ergibt sich dabei aus dem erreichten
Istwert der Kenngröße unter Anwendung der stückweise linearen Funktion der Zielbandbreite.
Ändern sich die Definitionen der Kenngrößen oder Bilanzierungs- beziehungsweise Bewertungsmethoden insbesondere aufgrund von
veränderten Rechnungslegungsstandards, werden die Zielwerte und Bandbreiten während des laufenden Bemessungszeitraums entsprechend
angepasst, sofern sich daraus eine Änderung des jeweiligen Zielerreichungsgrads im Vergleich zum ohne die Änderung erreichten
Wert um mehr als +/- 5 Prozentpunkte ergibt. Die Summe beider auf die jeweilige Kenngröße entfallenden Teilbeträge ergibt
die vorläufige STI-Gesamtvergütung.
Der auf Basis ausschließlich finanzieller Kennzahlen ermittelte Betrag der vorläufigen STI-Gesamtvergütung wird qualitativ
auf Grundlage zusätzlicher Kriterien bewertet. Die Anpassung erfolgt im Wege der Multiplikation der vorläufigen Gesamtvergütung
mit einem Faktor, dessen niedrigster Wert 0,7 und dessen höchster Wert 1,3 beträgt. Es sollen nur Faktoren mit einer Nachkommastelle
verwendet werden. Sofern nicht anders vom Aufsichtsrat beschlossen, beträgt der Faktor 1,0. Die Höhe des Faktors legt der
Aufsichtsrat überwiegend auf Grundlage einer Bewertung von Kriterien fest, die er jährlich im Voraus bestimmt hat. Der Aspekt
der nachhaltigen Unternehmensentwicklung wird dabei in besonderer Weise berücksichtigt.
Im Fall außergewöhnlicher Leistungen des Gesamtvorstands oder eines Vorstandsmitglieds kann der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen
Sondervergütungen als Teil der kurzfristigen variablen Vergütung gewähren. Von dieser Möglichkeit ist im Berichtszeitraum
kein Gebrauch gemacht worden.
Dem Aufsichtsrat steht zur abschließenden Beurteilung der kurzfristigen variablen Vergütung zusätzlich ein Gesamtermessen
zu, aufgrund dessen er im Fall von außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren und seitens des Vorstands nicht steuerbaren Ereignissen,
die erhebliche Auswirkungen auf die dem Vergütungssystem zugrunde liegenden Finanzkennzahlen haben, die Höhe des STI angemessen
anpassen kann. Das Gesamtermessen bezieht sich nicht auf die Erfolgsziele oder Vergleichsparameter, deren nachträgliche Anpassung
nach der Empfehlung G.8 des DCGK ausgeschlossen sein soll.
Auch bei Gewährung einer Vergütung im Sinne der beiden vorstehenden Absätze gilt der STI-Gesamtauszahlungs-Cap in Höhe von
180 % der STI-Zielvergütung.
Langfristige variable Vergütung (Long Term Incentive - LTI)
Der LTI wird für den Zeitraum jeweils eines Geschäftsjahres zugesagt und im Geschäftsjahr nach Abschluss des mehrjährigen
Bemessungszeitraums ausgezahlt. Der Bemessungszeitraum zur Berechnung des LTI erstreckt sich auf drei Geschäftsjahre, bestehend
aus dem Jahr der Zusage und den beiden auf dieses Jahr folgenden Geschäftsjahren (Performance-Periode).
Kenngrößen für die Berechnung der Zielerreichung des Long Term Incentive sind die für den EnBW-Konzern geltenden, jeweils
für ein Geschäftsjahr ermittelten Unternehmenskennzahlen:
* |
EBT (Earnings before Taxes = Ergebnis vor Ertragsteuern), bereinigt um das auf das Finanzergebnis entfallende Ergebnis der
Bewertung der Finanzanlagen und offene Handelspositionen der im Trading befindlichen Derivatepositionen sowie um die Auswirkungen,
die durch eine Anpassung der Kernenergierückstellungen entstehen und sich aus der Änderung der Inflationsrate der Kosten für
Betrieb, Rückbau und Entsorgung der Kernkraftwerke sowie des Diskontierungszinssatzes ergeben
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* |
ROA (Return on Assets = Rendite auf das für immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen eingesetzte Kapital, die sich aus
dem Verhältnis des nicht adjustierten EBIT [bereinigt analog den Regelungen zu den Abweichungen bei der Kenngröße EBT] zur
Summe aus immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen [bereinigt um Zuschüsse im Zusammenhang mit Investitionen] ergibt)
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Die für eine Performance-Periode geltenden Zielwerte für die Kenngrößen EBT und ROA werden vom Aufsichtsrat jährlich im Einklang
mit der Unternehmensstrategie und mit Wirkung für die jeweils im Folgejahr beginnende nächste Performance-Periode nach freiem
Ermessen festgelegt.
Die Zielvergütung des LTI setzt sich aus zwei gleich zu gewichtenden Teilbeträgen (50:50) zusammen. Der jeweilige Teilbetrag
wird erreicht, wenn der Zielwert einer Kenngröße zu 100 % erreicht wird.
Der Einzelzielerreichungsgrad der jeweiligen Kenngröße ergibt sich bei Unter- oder Überschreitung des Zielwerts aus dem Verhältnis
zwischen dem zuvor festgelegten Zielwert und dem arithmetischen Mittelwert der Istwerte der Kenngröße, die für die einzelnen
Jahre des Performance-Zeitraums jeweils in den Konzernabschlüssen festgestellt worden sind.
Die bei Überschreitung der Zielerreichung maximal auszuzahlende Vergütung ist auf 180 % der für die jeweilige Kenngröße festgelegten
Teilzielvergütung begrenzt (Teilauszahlungs-Cap). Aus der Summe beider Teilauszahlungs-Caps ergibt sich der Gesamtauszahlungs-Cap
LTI, der 180 % des Gesamtbetrags der LTI-Zielvergütung entspricht. Bei Unterschreitung der Zielerreichung ist der Betrag der
langfristigen variablen Vergütung nicht nach unten begrenzt und kann bis auf einen Betrag von 0 sinken.
Bei Festlegung der Zielwerte der langfristigen Vergütungskomponenten bestimmt der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen jährlich
und jeweils für jede Kenngröße separat zusätzlich einen Minimalwert und einen Höchstwert und somit die Zielbandbreite (siehe
hierzu die Ausführungen beim STI).
Der auf die jeweilige Kenngröße entfallende und aus dem Einzelzielerreichungsgrad abzuleitende Teilbetrag der langfristigen
variablen Vergütung berechnet sich aus dem tatsächlichen Auszahlungsfaktor multipliziert mit der für die Kenngröße festgelegten
Zielvergütung. Der tatsächliche Auszahlungsfaktor ergibt sich dabei aus dem erreichten Istwert der Kenngröße unter Anwendung
der stückweise linearen Funktion der Zielbandbreite. Die Summe beider auf die jeweilige Kenngröße entfallenden Teilbeträge
ergibt die LTI-Gesamtvergütung.
Ändern sich die Definitionen der Kenngrößen oder Bilanzierungs- beziehungsweise Bewertungsmethoden insbesondere aufgrund von
veränderten Rechnungslegungsstandards, werden die Zielwerte und Bandbreiten während des laufenden Bemessungszeitraums entsprechend
angepasst, sofern sich daraus eine Änderung des jeweiligen Zielerreichungsgrads im Vergleich zum ohne die Änderung erreichten
Wert um mehr als +/- 5 Prozentpunkte ergibt.
Somit ist die Struktur des Vergütungssystems darauf ausgerichtet, die langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern.
Sowohl die transparenten und leistungsbezogenen Kriterien als auch das Überwiegen der mehrjährigen variablen Vergütung schaffen
einen Anreiz für eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung. Bei der Festlegung der Vergütung werden die Leistungen
des Gesamtvorstands als auch die individuelle Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds berücksichtigt. Durch die uneingeschränkte
Anwendung der Leistungskriterien entsprechen die festen und variablen Vergütungsbestandteile dem Vergütungssystem.
Vergütung der gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands
Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG sind im Vergütungsbericht die gewährte und geschuldete Vergütung anzugeben. Gewährt ist eine
Vergütung, wenn sie faktisch zugeflossen ist, was mit Ablauf des jeweiligen Bemessungszeitraums angenommen wird. Geschuldet
ist eine Vergütung, wenn sie rechtlich fällig war, deren Auszahlung aber im Berichtsjahr noch nicht erfolgt ist.
Diese Beträge sind in der nachfolgenden Tabelle für jedes im Geschäftsjahr 2021 amtierende Vorstandsmitglied für den Berichtszeitraum
individualisiert sowie aufgeteilt nach ihren jeweiligen Bestandteilen ausgewiesen.
1 Die Nebenleistungen beinhalten geldwerte Vorteile, insbesondere aus der Zurverfügungstellung von Dienstwagen.
1 Die Nebenleistungen beinhalten geldwerte Vorteile, insbesondere aus der Zurverfügungstellung von Dienstwagen.
Die Zielvergütungen des Berichtsjahres sowie die maximal und minimal zu erreichende Vergütungshöhen sind in nachfolgender
Tabelle detailliert dargestellt:
1 Diese Tabelle stellt die Vergütung im Berichts- sowie im Vorjahr dar, die sich bei 100 % Zielerreichung ergibt (Zieleinkommen),
sowie die für das Geschäftsjahr mögliche minimale und maximale Vergütung. Beschrieben wird die Vergütung der Vorstandsmitglieder,
die im Berichts- oder Vorjahr zumindest zeitanteilig als Vorstand der EnBW AG bestellt waren. Für zeitanteilig bestellte Vorstandsmitglieder
ist die Vergütung zeitanteilig dargestellt.
1 Diese Tabelle stellt die Vergütung im Berichts- sowie im Vorjahr dar, die sich bei 100 % Zielerreichung ergibt (Zielvergütung),
sowie die für das Geschäftsjahr mögliche minimale und maximale Vergütung. Beschrieben wird die Vergütung der Vorstandsmitglieder,
die im Berichts- oder Vorjahr zumindest zeitanteilig als Vorstand der EnBW AG bestellt waren. Für zeitanteilig bestellte Vorstandsmitglieder
ist die Vergütung zeitanteilig dargestellt.
1 Diese Tabelle stellt die Vergütung im Berichts- sowie im Vorjahr dar, die sich bei 100 % Zielerreichung ergibt (Zielvergütung),
sowie die für das Geschäftsjahr mögliche minimale und maximale Vergütung. Beschrieben wird die Vergütung der Vorstandsmitglieder,
die im Berichts- oder Vorjahr zumindest zeitanteilig als Vorstand der EnBW AG bestellt waren. Für zeitanteilig bestellte Vorstandsmitglieder
ist die Vergütung zeitanteilig dargestellt.
Die Höhe der variablen Vergütung für STI und LTI ergibt sich aus der Erreichung der jeweiligen vom Aufsichtsrat im Vorhinein
festgelegten Ziele. Die in Abhängigkeit von den Zielen und deren jeweiliger Gewichtung erreichte variable Vergütung ist in
nachfolgender Tabelle detailliert dargestellt:
1 Kriterien siehe Vergütungsbericht Seite 2 bis 4.
1 Kriterien siehe Vergütungsbericht Seite 2 bis 4.
2 Dr. Beck erhielt im Berichtsjahr als ehemaliges Vorstandsmitglied aus dem Vorstandsvergütungssystem noch nachlaufende LTI-Vergütungen
und ist aus diesem Grund in der Tabelle dargestellt.
Die für den Berichtszeitraum gewährte und geschuldete Vergütung entspricht der nach § 87a AktG festgelegten Vergütungspolitik
des Unternehmens.
Im Fall einer vorübergehenden Dienstverhinderung eines Vorstandsmitglieds wegen Krankheit oder sonstiger vom Vorstandsmitglied
nicht zu vertretender Gründe werden für die ersten sechs Monate die Vergütung, wobei sich die Höhe der variablen Vergütung
aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre bemisst, und für weitere sechs Monate die Grundvergütung gezahlt. Die Zahlungen
für den Fall der Dienstverhinderung erfolgen jedoch längstens bis zum Ende der Laufzeit des Dienstvertrags.
Die nachfolgende vergleichende Darstellung zeigt die jährliche Veränderung der Organvergütung, der Ertragsentwicklung der
Gesellschaft sowie die über die letzten fünf Geschäftsjahre betrachtete durchschnittliche Vergütung von Arbeitnehmern.
Der Kreis der für den Vergleich einbezogenen Belegschaft umfasst die Arbeitnehmer der EnBW AG mit ihrer durchschnittlichen
Vergütung auf Basis Vollzeitäquivalent (MAK).
1 Die prozentuale Veränderung zum Vorjahr kann bei den Vorstandsmitgliedern durch nicht ganzjährige Vergleichszeiträume oder
nachlaufende langfristige variable Vergütungsbestandteile verzerrend beeinflusst sein und ihre vergleichende Aussagekraft
verlieren.
2 Die Überleitung des Adjusted EBITDA auf den Konzernüberschuss kann den jeweiligen Lageberichten entnommen werden.
3 Die Vergütung der Belegschaft beinhaltet die Grundvergütung inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie die erfolgsabhängige
Vergütung ohne den Aufwand für die betriebliche Altersvorsorge.
Aktien oder Aktienoptionen gab und gibt es bei der Vergütung der Vorstände der Gesellschaft nicht.
Der Aufsichtsrat kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass ein Teil von maximal 50 % der LTI-Gesamtvergütung eines
Vorstandsmitglieds für eine Performance-Periode einbehalten und somit der Auszahlungsbetrag reduziert wird, wenn dieses Vorstandsmitglied
schwerwiegend und schuldhaft gegen eine dem Vorstandsmitglied obliegende Pflicht aufgrund der Satzung, der Geschäftsordnungen
des Vorstands oder des Aufsichtsrats, seines Dienstvertrags oder aufgrund eines Hauptversammlungs- oder Aufsichtsratsbeschlusses
verstößt. Ein schwerwiegender und schuldhafter Verstoß liegt insbesondere vor, wenn das Vorstandsmitglied im Zusammenhang
mit seiner Vorstandstätigkeit eine Straftat begangen hat und/oder es der Gesellschaft oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen
durch sein Handeln oder Unterlassen einen erheblichen materiellen oder immateriellen Schaden (auch Reputationsschaden) zugefügt
hat oder wenn es durch sein Handeln oder Unterlassen erhebliche Sanktionen gegen die Gesellschaft oder ein mit dieser verbundenes
Unternehmen ausgelöst hat, die aufgrund regulatorischer gesetzlicher Bestimmungen oder gesetzlicher Regelungen des Straf-
oder Ordnungswidrigkeitenrechts (einschließlich des Nebenstrafrechts) verhängt wurden. Bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt
der Aufsichtsrat die Schwere der Pflichtverletzung, den Grad des Verschuldens des Vorstandsmitglieds, den möglicherweise entstandenen
materiellen oder immateriellen Schaden, etwaige geleistete Beiträge zur nachträglichen Schadensbegrenzung sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Die Möglichkeit des Einbehalts besteht auch dann, wenn das Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Einbehaltsrechts
nicht mehr Mitglied des Vorstands ist. Das Einbehaltsrecht beschränkt sich auf diejenigen Performance-Perioden, die zum Zeitpunkt
der Pflichtverletzung und/oder zum Zeitpunkt des Eintritts eines mit der Pflichtverletzung zusammenhängenden Vermögensschadens
laufen und/oder liefen und für die die diesbezügliche LTI-Vergütung noch nicht vollständig ausbezahlt wurde. Etwaige Schadensersatzansprüche
gegen das betroffene Vorstandsmitglied bleiben von dieser Regelung unberührt.
Im Berichtszeitraum wurde vom Aufsichtsrat nicht von der vorstehend beschriebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, variable Vergütungsbestandteile
eines Vorstandsmitglieds einzubehalten, da es aus Sicht des Aufsichtsrats keinen Anlass für eine solche Maßnahme gab.
Alle Bestandteile der Vergütung der Vorstandsmitglieder lagen im Berichtsjahr im Rahmen des vom Aufsichtsrat festgelegten
und von der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 1 AktG gebilligten Vorstandsvergütungssystems. Es gab keine Abweichungen vom
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder.
Die Hauptversammlung der EnBW AG hat am 5. Mai 2021 gemäß § 120a Abs. 1 AktG die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder mit einer Zustimmung in Höhe von 99,99 % beschlossen. Aufgrund der Billigung
des Vergütungssystems bestand keine Veranlassung, das Vergütungssystem und den damit einhergehenden Vergütungsbericht zu hinterfragen.
Ein Beschluss nach § 120a Abs. 4 AktG oder eine Erörterung nach § 120a Abs. 5 AktG war im Berichtsjahr noch nicht vorgeschrieben
und hat daher auch nicht stattgefunden, weshalb dies auch nicht berücksichtigt werden konnte.
Da die Zielerreichung innerhalb der vom Aufsichtsrat definierten Minimal- und Maximalbandbreite lag, wurde im Berichtsjahr
die nach § 87a Abs. 1 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder nicht überschritten und somit eingehalten.
Versorgungszusagen und weitere Zusagen an die Mitglieder des Vorstands
Zusagen Dritter
Keinem Mitglied des Vorstands wurden im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied von einem Dritten Leistungen zugesagt
oder im Berichtsjahr gewährt.
Zusagen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit bestehen keine Abfindungszusagen und dementsprechend auch keine
Änderungen solcher Zusagen. Eine Abfindung kann sich aber aus einer Aufhebungsvereinbarung ergeben, die im Einzelfall individuell
getroffen wird. Für zum Bilanzstichtag bestehende Verträge wurde vereinbart, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger
Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen
(Abfindungs-Cap) nicht überschreiten dürfen und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergütet werden darf.
Beim Abschluss oder bei der Verlängerung von Vorstandsverträgen wird darauf geachtet, dass bei Beendigung des Anstellungsvertrags
aus einem vom Vorstandsmitglied zu verantwortenden wichtigen Grund keine Zahlung an das Vorstandsmitglied erfolgt.
Im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) ist die Möglichkeit
einer Abfindungszahlung für das jeweilige Vorstandsmitglied auf die für die Restlaufzeit des Vertrags anteilig zu gewährende(n)
Jahresvergütung(en) begrenzt. Der Abfindungsbetrag darf jedoch nicht höher als das Dreifache einer Jahresvergütung sein.
Zusagen und Aufwendungen für den Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit
Im Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds greift das System der betrieblichen Altersversorgung
in Form eines beitragsorientierten Versorgungsmodells. Das System der betrieblichen Altersversorgung für die Vorstandsmitglieder
der Gesellschaft ist ein kapitalmarktorientiertes Versorgungssystem, das den Vorstandsmitgliedern Flexibilität hinsichtlich
der Wahl der Auszahlungsform der Versorgungsleistungen eröffnet. Es werden jährliche Versorgungsbeiträge gewährt, die mit
einem kapitalmarktorientierten Zinssatz verzinst werden. Um die mit der Altersversorgung für das Unternehmen verbundenen Risiken
- insbesondere Zinsrisiken und biometrische Risiken - für die Zukunft kalkulierbarer auszugestalten, enthält das Zinsmodell
nur einen vergleichsweise geringen fix zugesagten Zinsanteil als Basisverzinsung zuzüglich nicht garantierter, an die tatsächliche
Zinsentwicklung in der Lebensversicherungswirtschaft angelehnter Überschüsse.
Die EnBW AG stellt während der Dauer des Anstellungsvertrags auf einem individuellen Versorgungskonto jährliche Festbeiträge
zur Altersversorgung bereit. Versorgungsbeiträge werden für die maximale Dauer von drei Bestellperioden (beziehungsweise 13
Jahren Amtszeit) gewährt. Die jährlichen Festbeiträge betragen 230.000 für ordentliche Vorstandsmitglieder beziehungsweise
390.000 für den Vorstandsvorsitzenden. Diese Versorgungsbeiträge werden seit dem 1. Januar 2016 für neu zu bestellende Vorstandsmitglieder
gewährt.
In Abweichung vom beschriebenen System wurden im Rahmen der Überleitung aus dem bis 31. Dezember 2015 geltenden alten Versorgungssystem
für die seinerzeit amtierenden Vorstandsmitglieder in das seither geltende Versorgungssystem individuelle Versorgungsbeiträge
und jeweils eine individuelle Beitragszeit definiert. Folgende individuelle Versorgungsbeiträge wurden dabei festgelegt: Dr.
Frank Mastiaux: 360.000 p. a., Thomas Kusterer: 215.000 p. a., Dr. Hans-Josef Zimmer (bis 31. Mai 2021): 120.000 p.
a..
Ferner wurden zum 31. Dezember 2015 aus der Ablösung des alten Versorgungssystems folgende gemäß der individuellen Bestelldauer
erreichte Anwartschaften als Besitzstände ermittelt: Dr. Frank Mastiaux: 80.676 p. a., Thomas Kusterer: 89.523 p. a.,
Dr. Hans-Josef Zimmer (bis 31. Mai 2021): 174.636 p. a. Der Versorgungsanspruch setzt sich für die bereits zum 31. Dezember
2015 amtierenden Vorstandsmitglieder aus dem festgeschriebenen erdienten Rentenanspruch aus der abgelösten leistungsorientierten
Rentenzusage (Besitzstand) und dem aufzubauenden Kapitalanspruch nach dem beitragsorientierten System zusammen.
Die bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Versorgungszusagen für die Vorstandsmitglieder sind ausführlich im Vergütungsbericht
für das Jahr 2015 dargestellt, der im zusammengefassten Lagebericht des EnBW-Konzerns und der EnBW AG für das Geschäftsjahr
2015 veröffentlicht ist.
Im Fall der Invalidität werden dem erreichten Stand des Versorgungskontos als ergänzende Risikoleistung altersabhängig 'fiktive'
Beiträge bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres - höchstens jedoch sieben Beiträge - hinzugerechnet.
Bei der kapitalmarktorientierten Versorgungszusage wird zusätzlich zu den jährlichen Beiträgen eine marktorientierte Verzinsung
gewährt, die aus einer garantierten Basisverzinsung und nicht garantierten Überschüssen besteht. Jeder Beitrag wird mit dem
Garantiezins vorab bis zum festgelegten Eintrittsalter für den Ruhestand (Alter 63) aufgezinst. Des Weiteren können jährliche
Überschüsse über den Garantiezins hinaus zugeteilt werden. Diese richten sich nach der in der Lebensversicherungswirtschaft
im vergangenen Jahr tatsächlich erreichten laufenden Durchschnittsverzinsung der Kapitalanlagen und sind nicht garantiert.
Grundsätzlich ist für den Versorgungsfall (Alter, Invalidität, Tod) die Auszahlung des Versorgungsguthabens in fünf bis zehn
Raten vorgesehen. Alternativ kann auf Antrag des Vorstandsmitglieds auch eine lebenslange Rentenzahlung - unter Einschluss
einer 60-prozentigen Hinterbliebenenanwartschaft - oder eine Mischform erfolgen. Für den/die Hinterbliebenen stehen ebenfalls
Auszahlungsoptionen zur Verfügung. Bei Ausscheiden vor Eintritt eines Versorgungsfalls bleibt das Versorgungskonto mit dem
erreichten Stand zuzüglich eventuell noch anfallender Überschussgutschriften erhalten.
Den Vorstandsmitgliedern wird ermöglicht, sich selbst an der Vorsorge für den Ruhestand zu beteiligen und die arbeitgeberfinanzierte
Altersversorgung durch Eigenbeiträge aufzustocken. Hierfür kann ein Anteil der jährlichen STI-Zahlung bis zu einem Maximalbetrag
von 50.000 p. a. in einen Altersversorgungsanspruch umgewandelt werden. Die vorstehenden Regelungen gelten für die eigenfinanzierten
Beiträge entsprechend.
Aus den Versorgungsregelungen ergeben sich folgende Angaben für den Berichtszeitraum. Es werden der erdiente Anspruch zum
Bilanzstichtag, der Jahresaufwand für Pensionsverpflichtungen bestehend aus Zins- und Dienstzeitaufwand sowie der zum Bilanzstichtag
erdiente Barwert (Defined Benefit Obligations) der Pensionsverpflichtungen bewertet nach IFRS angegeben.
1 Bei einzelnen Vorständen unterliegen die in der Tabelle aufgeführten Beträge einem Versorgungsausgleich.
2 Darin enthalten: Zuführung zum Versorgungskapital in Höhe von insgesamt 90.558 (Vorjahr: 96.459 ). Hierbei handelt es
sich um eine durch Gehaltsverzicht eigenfinanzierte Versorgungszusage.
3 Barwert zum Ausscheidenszeitpunkt; nicht bilanzierungsrelevant zum 31.12.2021.
4 Thomas Kusterer hat zusätzlich zur Besitzstandsrente einen Sonderkapitalbaustein in Höhe von 135.000 .
Für die im Berichtsjahr amtierenden Mitglieder des Vorstands bestehen Pensionsverpflichtungen (Defined Benefit Obligations)
nach IFRS in Höhe von insgesamt 11,7 Mio. (Vorjahr: 16,6 Mio. ).
Frühere Mitglieder des Vorstands und ihre Hinterbliebenen erhielten im Berichtsjahr Gesamtbezüge in Höhe von insgesamt 6,0
Mio. (Vorjahr: 6,6 Mio. ). Die Rentenzahlungen werden entsprechend den prozentualen Veränderungen der Vergütungen laut
Tarifvertrag dynamisiert.
Es bestehen Pensionsverpflichtungen (Defined Benefit Obligations) gegenüber früheren Mitgliedern des Vorstands und ihren Hinterbliebenen
nach IFRS in Höhe von insgesamt 112,6 Mio. (Vorjahr: 116,9 Mio. ).
An frühere Mitglieder des Vorstands wurden die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten gewährten und geschuldeten Vergütungen
erbracht.
1 Gemäß § 162 Abs. 5 Satz 2 AktG sind in dieser Tabelle alle ehemaligen Vorstände aufgeführt, die in den letzten zehn Jahren
ihre jeweilige Tätigkeit beendet haben und noch Leistungen erhalten.
2 Einschließlich des Barwerts der Verpflichtung aus dem zugesagten Übergangsgeld an Hans-Peter Villis und einen weiteren Versorgungsberechtigten.
3 Karenzentschädigung.
4 Nachlaufende variable Vergütung für die LTI-Performance-Periode 2019-2021 (Auszahlung 2022).
5 Übergangsgeld aufgrund von vor dem Jahr 2008 abgeschlossenen Vorstandsverträgen.
6 Gemäß § 162 Abs. 5 AktG werden individualisierte Angaben für frühere Mitglieder des Vorstands unterlassen, sofern sie vor
dem 31.12.2011 aus dem Vorstand ausgeschieden sind.
Früheren Vorstandsmitgliedern, die ihre Tätigkeit im Berichtszeitraum beendet haben, in diesem Zusammenhang zugesagte und
im Berichtsjahr gewährte Leistungen
Im Interesse des Unternehmens hat der Aufsichtsrat mit dem zum 31. Mai 2021 ausgeschiedenen Vorstandsmitglied Dr. Hans-Josef
Zimmer in dessen Dienstvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses
vereinbart. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen wurde in diesem Zusammenhang für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine
Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte der letzten jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vereinbart, wobei hinsichtlich
der variablen Vergütung auf den Jahresdurchschnitt der letzten drei aktiven Geschäftsjahre abgestellt wird. Auf die Einhaltung
des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots kann der Aufsichtsrat jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten verzichten. Sollte
der Aufsichtsrat nicht von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wird Dr. Hans-Josef Zimmer insgesamt eine Karenzentschädigung
in Höhe von 1.332.445,40 erhalten. Dem bis zum 31. Mai 2021 amtierenden Vorstandsmitglied wurde im Laufe des Berichtsjahres
aufgrund dieser Zusage die in der vorstehenden Tabelle ausgewiesene Karenzentschädigung gewährt.
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Hauptversammlung am 17. Juli 2020 hat auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats die Regelungen für die Vergütung
der Mitglieder des Aufsichtsrats neu gefasst. Dieser Beschluss ist am 5. Mai 2021 durch die Hauptversammlung mit einer Zustimmung
in Höhe von 99,99 % bestätigt worden. Danach erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für das gesamte Geschäftsjahr 2021
neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Grundvergütung in Höhe von je 44.000
.
Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweifache, der/die stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats das Eineinhalbfache
der zuvor genannten Grundvergütung.
Für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats zum Ausgleich des zusätzlichen
Aufwands jeweils ergänzend zur Grundvergütung je Ausschussmitgliedschaft pauschal eine feste, nach Ablauf eines Geschäftsjahres
zahlbare Vergütung in Höhe von 7.500 pro Geschäftsjahr. Für die Mitgliedschaft im Finanz- und Investitionsausschuss sowie
für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats beläuft sich die pauschale Vergütung jeweils auf 10.000 pro
Geschäftsjahr. Gehört ein Aufsichtsratsmitglied in einem Geschäftsjahr mehreren Ausschüssen an, wird die zusätzliche pauschale
Vergütung für Ausschussmitgliedschaften nur für maximal zwei Mitgliedschaften in Ausschüssen gewährt, wobei vorrangig die
höher vergüteten Mitgliedschaften zu entlohnen sind. Für die Mitgliedschaft im Nominierungs- und im Vermittlungsausschuss
wird keine zusätzliche pauschale Vergütung gewährt. Eine zusätzliche pauschale Vergütung für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss
des Aufsichtsrats wird nur gewährt, wenn der jeweilige Ausschuss im betreffenden Geschäftsjahr mindestens einmal tätig geworden
ist.
Der/Die Vorsitzende eines oder mehrerer Ausschüsse erhält das Zweifache der jeweiligen Ausschussvergütung, es sei denn, der
jeweilige Ausschuss ist im betreffenden Geschäftsjahr nicht tätig geworden.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehörten
oder die Funktion eines/einer Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen haben, erhalten einen der zeitlichen
Dauer ihres Amts oder ihrer Funktion im Geschäftsjahr entsprechenden Teil der Vergütung.
Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für die Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen und Ausschusssitzungen ein
Sitzungsgeld in Höhe von jeweils 750 . Für die Teilnahme an Vorbesprechungen wird ein Sitzungsgeld in Höhe von je 250 gezahlt,
wobei für jede Aufsichtsratssitzung nur eine Vorbesprechung vergütet wird.
Entsprechend dieser Vergütungssystematik wurde den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Berichtsjahr die in der nachfolgenden
Tabelle dargestellte Gesamtvergütung (einschließlich Sitzungsgeldern und Mandatsvergütungen von Tochtergesellschaften) gewährt.
In den Angaben zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sind Sitzungsgelder in Höhe von 285.500 (Vorjahr: 209.250 ) und
in den Mandatsvergütungen von Tochtergesellschaften Sitzungsgelder in Höhe von 22.475 (Vorjahr: 18.500 ) enthalten. Sonstige
Vergütungen oder Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, vor allem Beratungs- und Vermittlungsleistungen, wurden den
Aufsichtsratsmitgliedern nicht gewährt. Sie haben im Berichtsjahr auch keine Kredite und Vorschüsse erhalten.
1 Es gelten die Regelungen des Landesbeamtengesetzes und der Landesnebentätigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg zur
Ablieferung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten an den Landkreis.
2 Gemäß der Richtlinie des DGB über die Abführung von Aufsichtsratsvergütungen wird die Vergütung an die Hans-Böckler-Stiftung
und die ver.di GewerkschaftsPolitische Bildung gGmbH abgeführt.
3 Die Mitglieder der Landesregierung und die politischen Staatssekretäre sind verpflichtet, Vergütungen einschließlich Sitzungsgeldern
aus Aufsichtsräten, Verwaltungsräten, Beiräten und allen vergleichbaren Gremien, in denen sie im Zusammenhang mit ihrem Amt
tätig sind und in die sie als Mitglied der Landesregierung entsandt werden, in entsprechender Anwendung des § 5 Landesnebentätigkeitsverordnung
an das Land abzuliefern, soweit diese im Kalenderjahr insgesamt den Bruttobetrag der Stufe 'B6 und höher' (derzeit 6.100 )
übersteigen (Ministerratsbeschluss vom 27.7.2021).
1 Die prozentuale Veränderung zum Vorjahr kann bei den Aufsichtsratsmitgliedern unter anderem durch nicht ganzjährige Vergleichszeiträume,
wechselnde Ausschusstätigkeiten und unterschiedliche Sitzungsfrequenzen verzerrend beeinflusst sein und ihre vergleichende
Aussagekraft verlieren.
Sonstiges
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in eine von der EnBW AG in angemessener Höhe abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Organe einbezogen. Der Abschluss der Versicherung erfolgte im Interesse der EnBW AG, weshalb die Versicherungsbeiträge
hierfür kein Bestandteil der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sind. Für diese D&O-Versicherung
gilt für die Mitglieder des Vorstands ein Selbstbehalt in Höhe von jeweils 10 % des Schadens bis zur Höhe des Eineinhalbfachen
der jeweiligen festen jährlichen Vergütung.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Prüfungsurteile
Wir haben den Vergütungsbericht der EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Karlsruhe für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum
31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift
und diesem Standard ist im Abschnitt 'Verantwortung des Wirtschaftsprüfers' unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir
haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Stuttgart, 11. März 2022
Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Prof. Dr. Wollmert
Wirtschaftsprüfer
|
Prof. Dr. Kuhn
Wirtschaftsprüfer
|
|
III. Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
Das vom Aufsichtsrat der Gesellschaft am 8. Dezember 2021 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder hat folgenden
Inhalt:
Entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 87a Absatz 1 AktG beschließt der Aufsichtsrat auf Vorschlag seines Personalausschusses
über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder einschließlich der wesentlichen Vertragselemente und überprüft es regelmäßig.
Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung sind neben der Aufgabe und der Leistung der Vorstandsmitglieder die wirtschaftliche
Lage, der Erfolg und die nachhaltige Wertentwicklung des Unternehmens sowie das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung
des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt sowie in der zeitlichen Entwicklung.
Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Sollte die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vorstandsvergütungssystem
nicht billigen, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem für
die Vorstandsmitglieder zur Billigung vorgelegt.
Das nachfolgend dargestellte Vorstandsvergütungssystem ist seit dem 1. Januar 2022 in Kraft. Gegenüber dem bisherigen Vergütungssystem
wurden mehrere Änderungen vorgenommen. Die wesentlichen Änderungen liegen darin, dass eine der beiden für die mehrjährige
variable Vergütungskomponente bisher maßgeblichen Kenngrößen, die Kennzahl ROA (Return on Assets), durch Nachhaltigkeitskennzahlen
ersetzt worden ist, dass die Zielbandbreiten in der langfristigen variablen Vergütung (Long Termin Incentive - LTI) adjustiert
worden sind und dass das dem Aufsichtsrat schon bisher bei der abschließenden Beurteilung der kurzfristigen variablen Vergütung
(Short Term Incentive - STI) zustehende Gesamtermessen, aufgrund dessen er im Fall von außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren
und/oder seitens des Vorstands nicht beeinflussbaren Ereignissen, die Höhe des STI angemessen anpassen kann, auch auf den
LTI erstreckt wird.
Die Laufzeit der Anstellungsverträge richtet sich nach dem jeweiligen Beschluss des Aufsichtsrates zur Bestellung eines Vorstandsmitglieds.
Ein Vorstandsmitglied wird in der Regel im Rahmen der Erstbestellung für drei Jahre bestellt und bei einer Wiederbestellung
für fünf Jahre.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. Das folgende Schaubild gibt einen Überblick
über die Vergütungsstruktur:
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich zusammen aus einer erfolgsunabhängigen Vergütung, einer erfolgsabhängigen
variablen Vergütung sowie den Beiträgen für die betriebliche Altersversorgung. Diese Bestandteile werden nachfolgend näher
erläutert.
Erfolgsunabhängige Vergütung
Die erfolgsunabhängige Vergütung umfasst eine Grundvergütung sowie Nebenleistungen.
Die Grundvergütung ist vertraglich als Fixbetrag vereinbart und wird in zwölf gleichen Monatsraten ausgezahlt. Jedes Vorstandsmitglied
hat darüber hinaus einen Anspruch auf einen Dienstwagen mit Fahrer zur betrieblichen und angemessenen privaten Nutzung, wobei
die auf den damit verbundenen geldwerten Vorteil entfallenden Steuern vom jeweiligen Vorstandsmitglied getragen werden.
Ferner erstattet das Unternehmen jedem Vorstandsmitglied die Kosten einer jährlichen Vorsorgeuntersuchung, soweit diese nicht
von einer bestehenden Krankenversicherung übernommen werden. Weitere Nebenleistungen sind schließlich die Einbeziehung der
Vorstandsmitglieder in eine Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung sowie in eine im Interesse der Gesellschaft
von dieser in angemessener Höhe abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder, wobei der nach
§ 93 Absatz 2 Satz 3 AktG festgelegte Selbstbehalt von den Vorstandsmitgliedern selbst zu tragen und somit nicht abgedeckt
ist.
Erfolgsabhängige Vergütung
Die erfolgsabhängige variable Vergütung besteht aus einer kurzfristigen einjährigen und einer langfristigen mehrjährigen Vergütungskomponente.
Das Verhältnis von einjähriger zu mehrjähriger variabler Vergütung beträgt abhängig von der individuellen Zielvergütung der
Vorstandsmitglieder circa 40 % zu 60 %, so dass die mehrjährige variable Vergütung im Verhältnis zur einjährigen variablen
Vergütung deutlich überwiegt. Die kurzfristige variable Vergütungskomponente wird im Folgenden auch als Short Term Incentive
(STI), die langfristige variable Vergütungskomponente als Long Term Incentive (LTI) bezeichnet.
Kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentive - STI)
Der STI wird für den Zeitraum jeweils eines Geschäftsjahres gewährt und im folgenden Geschäftsjahr ausgezahlt. Bemessungszeitraum
für die Berechnung des STI ist das Geschäftsjahr der Gewährung.
Kenngrößen für die Berechnung der Zielerreichung des STI sind folgende für den EnBW-Konzern jeweils für das betreffende Geschäftsjahr
ermittelten Unternehmenskennzahlen:
* |
EBT (Earnings before Taxes = Ergebnis vor Ertragsteuern), bereinigt um das auf das Finanzergebnis entfallende Ergebnis der
Bewertung der Finanzanlagen und offene Handelspositionen der im Trading befindlichen Derivatepositionen sowie um die Auswirkungen,
die durch eine Anpassung der Kernenergierückstellungen entstehen und sich aus der Änderung der Inflationsrate der Kosten für
Betrieb, Rückbau und Entsorgung der Kernkraftwerke sowie des Diskontierungszinssatzes ergeben.
|
* |
FFO (Funds from Operations = zahlungswirksam erwirtschaftetes Ergebnis aus operativer Geschäftstätigkeit), bereinigt um die
Position der gezahlten beziehungsweise erhaltenen Ertragsteuern.
|
Der Aufsichtsrat bestimmt den Zielwert für die Kenngrößen EBT und FFO jeweils jährlich vor Beginn des einjährigen Bemessungszeitraums.
Der Zielwert für die Kenngröße EBT wird grundsätzlich auf Basis des im Vorjahr erwirtschafteten Istwerts festgelegt, wobei
der Aufsichtsrat den Anspannungsgrad erhöhen oder senken kann, indem der Vorjahreswert nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung
von außerordentlichen Vorjahresereignissen und grundsätzlichen Erwägungen zur Ertragsentwicklung angepasst wird (Ziel-Ist-Vergleich).
Der Zielwert für die Kenngröße FFO entspricht dem Planwert, der in der im Jahr vor Beginn des Bemessungszeitraums beschlossenen
einjährigen Budgetplanung für die Kenngröße festgelegt worden ist (Plan-Ist-Vergleich).
Die Zielvergütung des STI setzt sich aus zwei gleich zu gewichtenden Teilbeträgen (50:50) zusammen. Der jeweilige Teilbetrag
wird erreicht, wenn der Zielwert einer Kenngröße zu 100 % erreicht wird.
Der Einzelzielerreichungsgrad der jeweiligen Kenngröße ergibt sich bei Unter- oder Überschreitung des Zielwerts aus dem Verhältnis
zwischen dem zuvor festgelegten Zielwert und dem für den Bemessungszeitraum erreichten Istwert der Kenngröße, der für das
Jahr der Gewährung im Konzernabschluss festgestellt worden ist.
Die bei Überschreitung der Zielerreichung maximal auszuzahlende Vergütung ist auf 180% der für die jeweilige Kenngröße festgelegten
Teilzielvergütung begrenzt (Teilauszahlungs-Cap). Aus der Summe beider Teilauszahlungs-Caps ergibt sich der Gesamtauszahlungs-Cap
STI, der 180% des Gesamtbetrags der STI-Zielvergütung entspricht. Bei Unterschreitung der Zielerreichung ist der Betrag der
kurzfristigen variablen Vergütung nicht nach unten begrenzt und kann bis auf einen Betrag von 0 sinken.
Bei Festlegung der Zielwerte der kurzfristigen Vergütungskomponenten bestimmt der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen jährlich
und jeweils für jede Kenngröße separat zusätzlich einen Minimal- und einen Höchstwert und somit die Zielbandbreite.
Die Zielbandbreite entspricht einer stückweise linearen Funktion, wie in untenstehender Grafik dargestellt, die sich aus dem
Wert des niedrigsten Zielerreichungsgrads Xmin im Verhältnis zum niedrigsten Auszahlungsfaktor und dem Wert des höchsten Zielerreichungsgrads
Xmax im Verhältnis zum höchsten Auszahlungsfaktor ergibt. Aus dem Verhältnis des Zielwerts zum Minimal- beziehungsweise Höchstwert
leitet sich jeweils der niedrigste beziehungsweise der höchste Zielerreichungsgrad (Xmin beziehungsweise Xmax), aus dem Verhältnis
der Zielvergütung zur Minimal- beziehungsweise Maximalvergütung jeweils der niedrigste beziehungsweise der höchste Auszahlungsfaktor
ab. Der auf die jeweilige Kenngröße entfallende und aus dem Einzelzielerreichungsgrad abzuleitende Teilbetrag der kurzfristigen
variablen Vergütung berechnet sich aus dem tatsächlichen Auszahlungsfaktor multipliziert mit der für die Kenngröße festgelegten
Zielvergütung. Der tatsächliche Auszahlungsfaktor ergibt sich dabei aus dem erreichten Istwert der Kenngröße unter Anwendung
der stückweise linearen Funktion der Zielbandbreite.
Ändern sich die Definitionen der Kenngrößen oder Bilanzierungs- beziehungsweise Bewertungsmethoden insbesondere aufgrund von
veränderten Rechnungslegungsstandards, werden die Zielwerte und Bandbreiten während des laufenden Bemessungszeitraums entsprechend
angepasst, sofern sich daraus eine Änderung des jeweiligen Zielerreichungsgrads im Vergleich zum ohne die Änderung erreichten
Wert um mehr als +/- 5 Prozentpunkte ergibt. Die Summe beider auf die jeweilige Kenngröße entfallenden Teilbeträge ergibt
die vorläufige STI-Gesamtvergütung.
Der auf Basis ausschließlich finanzieller Kennzahlen ermittelte Betrag der vorläufigen STI-Gesamtvergütung wird qualitativ
auf der Grundlage zusätzlicher Kriterien bewertet. Die Anpassung erfolgt im Wege der Multiplikation der vorläufigen Gesamtvergütung
mit einem Faktor, dessen niedrigster Wert 0,7 und dessen höchster Wert 1,3 beträgt. Es sollen nur Faktoren mit einer Nachkommastelle
verwendet werden. Sofern nicht anders vom Aufsichtsrat beschlossen, beträgt der Faktor 1,0. Die Höhe des Faktors legt der
Aufsichtsrat überwiegend auf Grundlage einer Bewertung von Kriterien fest, die er jährlich im Voraus bestimmt hat. Der Aspekt
der nachhaltigen Unternehmensentwicklung wird dabei in besonderer Weise berücksichtigt.
Im Fall außergewöhnlicher Leistungen des Gesamtvorstands oder eines Vorstandsmitglieds kann der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen
Sondervergütungen als Teil der kurzfristigen variablen Vergütung gewähren.
Dem Aufsichtsrat steht zur abschließenden Beurteilung der kurzfristigen variablen Vergütung zusätzlich ein Gesamtermessen
zu, aufgrund dessen er im Fall von außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren und/oder seitens des Vorstands nicht beeinflussbaren
Ereignissen, die Höhe des STI angemessen anpassen kann. Das Gesamtermessen bezieht sich nicht auf die Erfolgsziele oder Vergleichsparameter,
deren nachträgliche Anpassung nach der Empfehlung G.8 des DCGK ausgeschlossen sein soll.
Auch bei Gewährung einer Vergütung im Sinne der beiden vorstehenden Absätze gilt der STI-Gesamtauszahlungs-Cap in Höhe von
180 % der STI-Zielvergütung.
Langfristige variable Vergütung (Long Term Incentive - LTI)
Der LTI wird für den Zeitraum jeweils eines Geschäftsjahres zugesagt und im Geschäftsjahr nach Abschluss des mehrjährigen
Bemessungszeitraums ausgezahlt. Der Bemessungszeitraum zur Berechnung des LTI erstreckt sich auf drei Geschäftsjahre, bestehend
aus dem Jahr der Zusage und den beiden auf dieses Jahr folgenden Geschäftsjahren (Performance-Periode).
Kenngrößen für die Berechnung der Zielerreichung des Long Term Incentive sind die für den EnBW-Konzern geltenden, jeweils
für ein Geschäftsjahr ermittelten, Unternehmenskennzahlen:
* |
EBT (Earnings before Taxes = Ergebnis vor Ertragsteuern), bereinigt um das auf das Finanzergebnis entfallende Ergebnis der
Bewertung der Finanzanlagen und offene Handelspositionen der im Trading befindlichen Derivatepositionen sowie um die Auswirkungen,
die durch eine Anpassung der Kernenergierückstellungen entstehen und sich aus der Änderung der Inflationsrate der Kosten für
Betrieb, Rückbau und Entsorgung der Kernkraftwerke sowie des Diskontierungszinssatzes ergeben.
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* |
Zwei bis maximal vier Nachhaltigkeitskennzahlen. Der Aufsichtsrat versteht unter dem Begriff 'Nachhaltigkeit' eine weite und
über den Aspekt des Umwelt- und Naturschutzes hinausgehende Definition. Bei der Auswahl der Nachhaltigkeitskennzahlen bemüht
sich der Aufsichtsrat um eine ausgewogene, für das Unternehmen sinnvolle Balance zwischen den ESG-Komponenten (Environment, Social, Governance = Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) und den damit einhergehenden Themengebiete.
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Die für eine Performance-Periode geltenden Zielwerte für die Kenngrößen EBT und die Nachhaltigkeitskennzahlen werden vom Aufsichtsrat
jährlich im Einklang mit der Unternehmensstrategie und mit Wirkung für die jeweils im Folgejahr beginnende nächste Performance-Periode
nach freiem Ermessen festgelegt.
Die Zielvergütung des LTI setzt sich aus zwei unterschiedlich zu gewichtenden Teilbeträgen zusammen. Der Aufsichtsrat legt
im Rahmen der festzulegenden Nachhaltigkeitskennzahlen zugleich die Höhe der zu gewichtenden Teilbeträge fest. Dabei können
auf die Kenngröße EBT zwischen 50 % bis 70 % entfallen und auf die Nachhaltigkeitskennzahlen entsprechend zwischen 50 % und
30 %. Der jeweilige Teilbetrag wird erreicht, wenn der Zielwert einer Kenngröße zu 100 % erreicht wird.
Der Einzelzielerreichungsgrad der jeweiligen Kenngröße ergibt sich bei Unter- oder Überschreitung des Zielwerts aus dem Verhältnis
zwischen dem zuvor festgelegten Zielwert und dem arithmetischen Mittelwert der Istwerte der Kenngröße, die für die einzelnen
Jahre des Performance-Zeitraums jeweils in den Konzernabschlüssen festgestellt worden sind.
Die bei Überschreitung der Zielerreichung maximal auszuzahlende Vergütung ist auf 150% der für die jeweilige Kenngröße festgelegten
Teilzielvergütung begrenzt (Teilauszahlungs-Cap). Aus der Summe beider Teilauszahlungs-Caps ergibt sich der Gesamtauszahlungs-Cap
LTI, der 150% des Gesamtbetrags der LTI-Zielvergütung entspricht. Bei Unterschreitung der Zielerreichung ist der Betrag der
langfristigen variablen Vergütung nicht nach unten begrenzt und kann bis auf einen Betrag von 0 sinken.
Bei Festlegung der Zielwerte der langfristigen Vergütungskomponenten bestimmt der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen jährlich
und jeweils für jede Kenngröße separat zusätzlich einen Minimalwert und einen Höchstwert und somit die Zielbandbreite (siehe
hierzu das Schaubild und die Ausführungen beim STI).
Ändern sich die Definitionen der Kenngrößen oder Bilanzierungs- beziehungsweise Bewertungsmethoden insbesondere aufgrund von
veränderten Rechnungslegungsstandards, werden die Zielwerte und Bandbreiten während des laufenden Bemessungszeitraums entsprechend
angepasst, sofern sich daraus eine Änderung des jeweiligen Zielerreichungsgrads im Vergleich zum ohne die Änderung erreichten
Wert um mehr als +/- 5 Prozentpunkte ergibt. Die Summe der auf die beiden Kenngrößen EBT und Nachhaltigkeitskennzahlen entfallenden
Teilbeträge ergibt die vorläufige LTI-Gesamtvergütung. Der auf Basis finanzieller und nichtfinanzieller Kennzahlen ermittelte
Betrag der vorläufigen LTI-Gesamtvergütung wird qualitativ auf der Grundlage zusätzlicher Kriterien, wie auch im STI, bewertet
(siehe hierzu die Ausführungen beim STI).
Dem Aufsichtsrat steht zur abschließenden Beurteilung der langfristigen variablen Vergütung zusätzlich ein Gesamtermessen
zu, aufgrund dessen er im Fall von außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren und/oder seitens des Vorstands nicht beeinflussbaren
Ereignissen, die Höhe des LTI angemessen anpassen kann. Das Gesamtermessen bezieht sich nicht auf die Erfolgsziele oder Vergleichsparameter,
deren nachträgliche Anpassung nach der Empfehlung G.8 des DCGK ausgeschlossen sein soll.
Auch bei Gewährung einer Vergütung im Sinne der beiden vorstehenden Absätze gilt der LTI-Gesamtauszahlungs-Cap in Höhe von
150 % der LTI-Zielvergütung.
Im Fall einer vorübergehenden Dienstverhinderung des Vorstandsmitglieds wegen Krankheit oder sonstiger vom Vorstandsmitglied
nicht zu vertretender Gründe werden für die ersten sechs Monate die Vergütung, wobei sich die Höhe der variablen Vergütung
aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre bemisst, und für weitere sechs Monate die Grundvergütung gezahlt. Die Zahlungen
für den Fall der Dienstverhinderung erfolgen jedoch längstens bis zum Ende der Laufzeit des Dienstvertrags.
Der Aufsichtsrat kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass ein Teil von bis zu maximal 50% der LTI-Gesamtvergütung
eines Vorstandsmitglieds für eine Performance-Periode einbehalten und somit der Auszahlungsbetrag reduziert wird, wenn dieses
Vorstandsmitglied schwerwiegend und schuldhaft gegen eine dem Vorstandsmitglied obliegende Pflicht aufgrund der Satzung, der
Geschäftsordnungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats, seines Dienstvertrages oder aufgrund eines Hauptversammlungs- oder
Aufsichtsratsbeschlusses verstößt. Ein schwerwiegender und schuldhafter Verstoß liegt insbesondere vor, wenn das Vorstandsmitglied
im Zusammenhang mit seiner Vorstandstätigkeit eine Straftat begangen hat und/oder es der Gesellschaft oder einem mit diesem
verbundenen Unternehmen durch sein Handeln oder Unterlassen einen erheblichen materiellen oder immateriellen Schaden (auch
Reputationsschaden) zugefügt hat oder wenn es durch sein Handeln oder Unterlassen erhebliche Sanktionen gegen die Gesellschaft
oder ein mit diesem verbundenen Unternehmen ausgelöst hat, die aufgrund regulatorischer gesetzlicher Bestimmungen oder gesetzlicher
Regelungen des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts (einschließlich des Nebenstrafrechts) verhängt wurden. Bei seiner Ermessensentscheidung
berücksichtigt der Aufsichtsrat die Schwere der Pflichtverletzung, den Grad des Verschuldens des Vorstandsmitglieds, den möglicherweise
entstandenen materiellen oder immateriellen Schaden, etwaige geleistete Beiträge zur nachträglichen Schadensbegrenzung sowie
das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Möglichkeit des Einbehalts besteht auch dann, wenn das Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt
der Geltendmachung des Einbehaltsrechts nicht mehr Mitglied des Vorstandes ist. Das Einbehaltsrecht beschränkt sich auf diejenigen
Performance-Perioden, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung und/oder zum Zeitpunkt des Eintritts eines mit der Pflichtverletzung
zusammenhängenden Vermögensschadens laufen und/oder liefen und für die die diesbezügliche LTI-Vergütung noch nicht vollständig
ausbezahlt wurde. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen das betroffene Vorstandsmitglied bleiben von dieser Regelung unberührt.
Zusage an den Vorstand für den Fall der Tätigkeitsbeendigung
Im Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds greift das am 18. März 2016 vom Aufsichtsrat beschlossene
System der betrieblichen Altersversorgung in Form eines beitragsorientierten Versorgungsmodells. Das System der betrieblichen
Altersversorgung für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist ein kapitalmarktorientiertes Versorgungssystem, das den
Vorstandsmitgliedern Flexibilität hinsichtlich der Wahl der Auszahlungsform der Versorgungsleistungen eröffnet. Es werden
jährliche Versorgungsbeiträge gewährt, die mit einem kapitalmarktorientierten Zinssatz verzinst werden. Um die mit der Altersversorgung
verbundenen Unternehmensrisiken - insbesondere Zinsrisiken und biometrische Risiken - für die Zukunft kalkulierbarer auszugestalten,
enthält das Zinsmodell nur einen vergleichsweise geringen fix zugesagten Zinsanteil als Basisverzinsung zuzüglich nicht garantierter,
an die tatsächliche Zinsentwicklung in der Lebensversicherungswirtschaft angelehnter Überschüsse.
Die EnBW AG stellt während der Dauer des Anstellungsvertrags auf einem individuellen Versorgungskonto jährliche Festbeiträge
zur Altersversorgung bereit. Versorgungsbeiträge werden für die maximale Dauer von drei Bestellperioden (beziehungsweise 13
Bestelljahren) gewährt. Die jährlichen Festbeiträge betragen 230.000 für ordentliche Vorstandsmitglieder beziehungsweise
390.000 für den Vorstandsvorsitzenden.
Im Fall der Invalidität werden dem erreichten Stand des Versorgungskontos als ergänzende Risikoleistung altersabhängig 'fiktive'
Beiträge bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres - höchstens jedoch sieben Beiträge - hinzugerechnet.
Bei der kapitalmarktorientierten Versorgungszusage wird zusätzlich zu den jährlichen Beiträgen eine marktorientierte Verzinsung
gewährt, die aus einer garantierten Basisverzinsung und nicht garantierten Überschüssen besteht. Jeder Beitrag wird mit dem
Garantiezins vorab bis zum festgelegten Eintrittsalter für den Ruhestand (Alter 63) aufgezinst. Des Weiteren können jährliche
Überschüsse über den Garantiezins hinaus zugeteilt werden. Diese richten sich nach der in der Lebensversicherungswirtschaft
im vergangenen Jahr tatsächlich erreichten laufenden Durchschnittsverzinsung der Kapitalanlagen und sind nicht garantiert.
Grundsätzlich ist für den Versorgungsfall (Alter, Invalidität, Tod) die Auszahlung des Versorgungsguthabens in fünf bis zehn
Raten vorgesehen. Alternativ kann auf Antrag des Vorstandsmitglieds auch eine lebenslange Rentenzahlung - unter Einschluss
einer 60-prozentigen Hinterbliebenenanwartschaft - oder eine Mischform erfolgen. Für den/die Hinterbliebenen stehen ebenfalls
Auszahlungsoptionen zur Verfügung. Bei Ausscheiden vor Eintritt eines Versorgungsfalls bleibt das Versorgungskonto mit dem
erreichten Stand zuzüglich eventuell noch anfallender Überschussgutschriften erhalten.
Den Vorstandsmitgliedern wird ermöglicht, sich selbst an der Vorsorge für den Ruhestand zu beteiligen und die arbeitgeberfinanzierte
Altersversorgung durch Eigenbeiträge aufzustocken. Hierfür kann ein Anteil der jährlichen STI-Zahlung bis zu einem Maximalbetrag
von 50.000 p.a. in einen Altersversorgungsanspruch umgewandelt werden. Die vorstehenden Regelungen gelten für die eigenfinanzierten
Beiträge entsprechend.
Individuelle Versorgungsbeiträge in Abweichung von den Regelungen des neuen Versorgungssystems: Seit dem 1. Januar 2016 werden
jährliche Versorgungsbeiträge und die Verzinsung der Beiträge grundsätzlich nach den Regelungen des neuen Systems für neu
bestellte Vorstandsmitglieder gewährt. In Abweichung vom neuen System wurden im Rahmen der Überleitung aus dem bis 31. Dezember
2015 geltenden alten Versorgungssystem für die seinerzeit amtierenden Vorstandsmitglieder in das seither geltende Versorgungssystem
individuelle Versorgungsbeiträge und jeweils eine individuelle Beitragszeit definiert.
Regelung zur Begrenzung von Abfindungszahlungen: Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit bestehen keine
Abfindungszusagen. Eine Abfindung kann sich aber aus einer Aufhebungsvereinbarung ergeben, die im Einzelfall individuell getroffen
wird. Für bestehende Verträge wurde vereinbart, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit
ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen (Abfindungs-Cap) nicht überschreiten
dürfen und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergütet werden darf. Beim Abschluss oder bei der Verlängerung
von Vorstandsverträgen wird darauf geachtet, dass bei Beendigung des Anstellungsvertrags aus einem vom Vorstandsmitglied zu
verantwortenden wichtigen Grund keine Zahlung an das Vorstandsmitglied erfolgt.
IV. Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG insgesamt 276.604.704 Aktien
ausgegeben. Alle ausgegebenen Aktien gewähren jeweils eine Stimme; die Anzahl der Stimmrechte beträgt demnach 276.604.704.
Von den 276.604.704 Aktien werden zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 5.749.677 Aktien von der Gesellschaft
selbst oder von Unternehmen, die von ihr abhängig sind, gehalten (eigene Aktien). Die eigenen Aktien gewähren, solange sie
von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG oder von Unternehmen, die von ihr abhängig sind, gehalten werden, keine Rechte.
|
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) an der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung
ist daher ausgeschlossen. Die gesamte Hauptversammlung wird Online über ein passwortgeschütztes InvestorPortal unter
in Bild und Ton übertragen.
Die Hauptversammlung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorsitzenden des Vorstands, der von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 70567 Stuttgart, Schelmenwasenstraße 15, statt. Die weiteren Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats nehmen an der Hauptversammlung entweder persönlich oder im Wege der Bild- und Tonübertragung teil.
Rechtsgrundlage hierfür sind § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in der durch
Gesetz vom 22. Dezember 2020 geänderten Fassung, dessen Geltung durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens 'Aufbauhilfe
2021' und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie
zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 für bis zum 31. August 2022 stattfindende Hauptversammlungen verlängert
wurde ('COVID-19-Maßnahmengesetz').
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2022 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Maßnahmengesetzes
führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre.
Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte
- |
erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung,
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- |
wird die Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation (Briefwahl über das InvestorPortal) sowie Vollmachtserteilung
ermöglicht,
|
- |
wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt, und
|
- |
die ihr Stimmrecht - auch durch Bevollmächtigte - nach dem vorstehenden zweiten Spiegelstrich ausgeübt haben, wird in Abweichung
von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch
gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt.
|
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Absatz 1 der Satzung nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft unter Wahrung der Textform (§ 126b
BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen.
Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch einen auf den Beginn des 14. April 2022 (d.h. 14.04.2022, 0:00 Uhr MESZ - sogenannter
'Nachweisstichtag') bezogenen Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform in deutscher oder englischer Sprache zu führen, wobei
ein Nachweis durch den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG ausreicht. Der Nachweis des Anteilsbesitzes kann auch durch
eine sonstige von dem Letztintermediär in Textform (§ 126b BGB) erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste
Bescheinigung erbracht werden. Hinsichtlich solcher Aktien, die zum Nachweisstichtag nicht von einem Letztintermediär verwahrt
werden, kann der Nachweis auch von der Gesellschaft, von einem deutschen Notar sowie von einer Wertpapiersammelbank oder einem
Kreditinstitut innerhalb der Europäischen Union ausgestellt werden.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit
des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht,
kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich
nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für
die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Hauptversammlungsteilnahme und auf die Zahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt
für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch nicht Inhaber von Aktien sind und
erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien in der virtuellen Hauptversammlung
nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis
des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag
hat keine Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens im Zeitpunkt
des Ablaufs des 28. April 2022 (d.h. 28.04.2022, 24:00 Uhr MESZ) unter einer der folgenden Adressen zugehen:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG c/o Computershare Operations Center 80249 München oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes werden in der Regel durch das depotführende Institut vorgenommen.
Aktionäre, die rechtzeitig die für eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erforderlichen Unterlagen über ihr depotführendes
Institut anfordern, brauchen in diesem Fall nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis
des Aktienbesitzes vornimmt. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter einer
der vorgenannten Adressen werden den Aktionären oder deren Bevollmächtigten die für eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
erforderlichen Unterlagen (insbesondere eine Anmeldebestätigung und der für den Online-Zugang über das InvestorPortal erforderliche
Zugangscode) ausgestellt und zugesandt.
|
3. |
Stimmabgabe durch Briefwahl
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl ausüben. Die Möglichkeit zur Briefwahl umfasst sowohl die textliche
Stimmabgabe, die vorab per Post oder elektronisch übermittelt werden kann, als auch die Online-Stimmabgabe über das InvestorPortal.
Diese Möglichkeiten sind nachfolgend näher beschrieben.
Auch im Fall der Briefwahl ist immer eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes nach den oben im Abschnitt
IV.2 genannten Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater
oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.
Briefwahlstimmen können der Gesellschaft auf dem Postweg an die in Abschnitt IV.4 genannte Adresse oder Online über das InvestorPortal
übermittelt werden. Ein Formular, das zur Briefwahl genutzt werden kann, ist über die Internetseite der Gesellschaft
verfügbar. Das Formular kann zudem unter den in Abschnitt IV.7 b) genannten Adressen angefordert werden.
Briefwahlstimmen können auf dem Postweg bis spätestens zum Ablauf des 3. Mai 2022 (d.h. 03.05.2022, 24:00 Uhr MESZ) (Zugang
bei der Gesellschaft) an die im Abschnitt IV.4 genannte Adresse übermittelt werden. Später per Post eingehende Briefwahlstimmen
werden nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus haben rechtzeitig angemeldete Aktionäre - auch über den 3. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, hinaus - die Möglichkeit
der Übermittlung, Abgabe, Änderung und Widerruf von Briefwahlstimmen unter Nutzung des Online-Zugangs zum InvestorPortal unter
Diese Möglichkeit besteht bis zu dem Zeitpunkt, den der Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung für die späteste
Stimmenabgabe bei den Abstimmungen bestimmt.
|
4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der virtuellen Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung
durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach §
16 Absatz 3 der Satzung der Textform. Für den Fall, dass ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung,
ein Stimmrechtsberater oder ein diesen nach § 135 AktG gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, sehen weder
das Gesetz noch die Satzung der Gesellschaft ein Textformerfordernis vor. In diesen Fällen sind die vorgenannten Personen
oder Institutionen jedoch verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur
mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135
AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können ebenso wie die Aktionäre selbst
nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich
im Wege der Briefwahl (siehe Abschnitt IV.3) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter (siehe Abschnitt IV.5) ausüben. Die Nutzung des Online-Zugangs über das InvestorPortal durch den Bevollmächtigten
setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung versandten Zugangscode
erhält, sofern der Zugangscode nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurde.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, hält die Gesellschaft Formulare bereit, die die Aktionäre verwenden
können, aber nicht müssen. Ein Vollmachtsformular wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zugesandt. Darüber hinaus können
Vollmachtsformulare auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
heruntergeladen werden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Der Nachweis einer vor der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung bedarf der Textform. Zur Übermittlung von Nachweisen
über erteilte Bevollmächtigungen können Aktionäre und ihre Bevollmächtigten den Online-Zugang über das InvestorPortal unter
nutzen. Die Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten Erläuterungen entnehmen. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
können den Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse übermitteln:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG c/o Computershare Operations Center 80249 München
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf
einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen in Textform unmittelbar gegenüber der Gesellschaft
erklärt werden.
Werden Vollmachten, deren Änderung, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt,
müssen diese der Gesellschaft bis zum Ablauf des 3. Mai 2022 (d.h. 03.05.2022, 24:00 Uhr MESZ) zugehen. Eine Übermittlung
an die Gesellschaft ist Online über das InvestorPortal - auch über den 3. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, hinaus - auch noch am
Tag der Hauptversammlung bis zu dem Zeitpunkt möglich, den der Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung für die
späteste Stimmenabgabe bei den Abstimmungen bestimmt.
|
5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Allen Aktionären und deren Bevollmächtigten bieten wir an, bereits vor oder während der virtuellen Hauptversammlung von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, jeweils nur nach
Weisung des die Vollmacht erteilenden Aktionärs abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben.
Aktionäre, die diesen Service nutzen möchten, werden gebeten, sich über ihren Letztintermediär (z.B. depotführendes Institut)
zur virtuellen Hauptversammlung anzumelden und den erforderlichen Nachweis des Aktienbesitzes (siehe Abschnitt IV.2) zu erbringen.
Es gibt zwei Möglichkeiten, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und diesen Weisungen,
wie sie abstimmen sollen, zu erteilen:
a) |
Bevollmächtigung auf dem Postweg im Vorfeld der Hauptversammlung
Zusammen mit der Anmeldebestätigung wird ein Vollmachtsformular übersandt, welches auch von der Internetseite
heruntergeladen werden kann. Auf dem Vollmachtsformular kann der Aktionär seine Vollmacht nebst Weisungen zur Ausübung des
Stimmrechts erteilen. Die Vollmacht nebst Weisungen für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist bis spätestens
zum Ablauf des 3. Mai 2022 (d.h. 03.05.2022, 24:00 Uhr MESZ) (Zugang bei der Gesellschaft) per Post an die im vorhergehenden
Abschnitt IV.4 genannte Adresse zu übermitteln. Später auf dem Postweg eingehende Bevollmächtigungen und Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden nicht berücksichtigt.
|
b) |
Bevollmächtigung bis zur spätesten Stimmenabgabe in der virtuellen Hauptversammlung
Des Weiteren können rechtzeitig angemeldete Aktionäre - auch über den Ablauf des 3. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, hinaus - Vollmachten
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Online über das InvestorPortal unter
erteilen, ändern oder widerrufen. Diese Möglichkeiten sind bis zu dem Zeitpunkt möglich, den der Versammlungsleiter in der
virtuellen Hauptversammlung für die späteste Stimmenabgabe bei den Abstimmungen bestimmt.
Auf der vorgenannten Internetseite sind alle wesentlichen Informationen zur Vollmachts- und Weisungserteilung über das Internet
verfügbar.
|
Erhalten die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand sowohl mittels des Vollmachts-
und Weisungsformulars als auch über das InvestorPortal Vollmacht und Weisungen, werden unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs
ausschließlich die über das InvestorPortal erteilte Vollmacht und erteilten Weisungen als verbindlich angesehen.
|
6. |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, elektronisch über das InvestorPortal oder gemäß § 67c Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212)
durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs
in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das InvestorPortal, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3
AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212) und 3.
per Brief.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen
haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AktG sowie eine
diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.
Die Stimmabgaben per Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns)
behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter
Aktien.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
|
7. |
Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 AktG und Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
a) |
Erweiterung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von
500.000,00 (das entspricht mindestens 195.313 Aktien an der EnBW Energie Baden-Württemberg AG) erreichen, können gemäß §
122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Absatz 2 AktG
in Verbindung mit § 122 Absatz 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung
dieser 90 Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die ausdrücklich hingewiesen wird. Bei der
Fristberechnung sind ferner die Bestimmungen des § 121 Absatz 7 AktG entsprechend anzuwenden.
Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung
einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB), an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft
spätestens bis zum Ablauf des 4. April 2022 (d.h. 04.04.2022, 24:00 Uhr MESZ) zugehen. Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes
Verlangen die folgende Postanschrift bzw., bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, die folgende E-Mail-Adresse
zu verwenden:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG Gremien & Aktionärsbeziehungen Durlacher Allee 93 76131 Karlsruhe oder E-Mail: hauptversammlung2022@enbw.com
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b) |
Anträge und Wahlvorschläge nach den §§ 126 Absatz 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge übersenden, die sich gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu Gegenständen der Tagesordnung richten und die zu begründen sind. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines Aktionärs
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, der nicht begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung
gemäß § 126 Absatz 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft
zu richten:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG Gremien & Aktionärsbeziehungen Durlacher Allee 93 76131 Karlsruhe oder E-Mail: hauptversammlung2022@enbw.com
Bis spätestens zum Ablauf des 20. April 2022 (d.h. 20.04.2022, 24:00 Uhr MESZ) unter einer der vorgenannten Adressen bei der
Gesellschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären unverzüglich im Internet unter
kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse
kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der vorgenannten Adressen der Gesellschaft adressiert sind oder zu denen
kein Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers bzw. Vorschlagenden erbracht wird sowie Gegenanträge ohne Begründung,
werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. In den in § 126 Absatz 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag
und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden. Danach muss ein Gegenantrag
unter anderem dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde
oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung
eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
beträgt. Wahlvorschläge müssen ferner nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG
und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG nicht enthalten.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als
in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß
legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
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c) |
Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
Gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
eingeräumt. Der Vorstand hat vorgegeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation
einzureichen sind.
Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre, die den erforderlichen Nachweis des Aktienbesitzes erbracht haben (siehe Abschnitt
IV.2), können der Gesellschaft ihre Fragen bis spätestens zum Ablauf des 3. Mai 2022 (d.h. 03.05.2022, 24:00 Uhr MESZ) ausschließlich
Online über das InvestorPortal unter
übermitteln.
Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 COVID-19-Maßnahmengesetz wird der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, wie
er Fragen beantwortet. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand insbesondere - aber nicht nur - aus den in
§ 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen und die Auskunft ablehnen. Die Auskunft kann unter anderem etwa verweigert werden,
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit der Vorstand sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar
machen würde. Die Auskunft kann auch verweigert werden, soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner
Steuern bezieht oder wenn die begehrte Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn
und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
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8. |
Hinweis auf zugängliche Informationen
Die Gesellschaft hat für die Hauptversammlung unter der Adresse
eine Internetseite eingerichtet.
Auf dieser Internetseite sind ab der Einberufung der Hauptversammlung und mindestens bis zu deren Ablauf zahlreiche Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung kostenfrei öffentlich zugänglich. Insbesondere sind hier der Text der Einberufung
mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und Erläuterungen, darunter weitergehende Erläuterungen zu den in Abschnitt IV.7
dargestellten Rechten der Aktionäre, abrufbar. Dort sind auch alle für die Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen
und Formulare bereitgestellt.
Schließlich werden unter dieser Internetadresse nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
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9. |
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Für Aktionäre der Gesellschaft wird die gesamte Hauptversammlung am 5. Mai 2022, ab 10:00 Uhr MESZ, im Wege der Bild- und
Tonübertragung live im Internet übertragen (http://hv.enbw.com). Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sie sich zur Hauptversammlung anmelden und ihren Aktienbesitz
nachweisen (siehe Abschnitt IV.2). Den für den Online-Zugang über das InvestorPortal erforderlichen Zugangscode erhalten sie
mit ihrer Anmeldebestätigung. Die hier angebotene Möglichkeit ermöglicht den Aktionären die Verfolgung der gesamten Hauptversammlung
über das Internet. Die Zuschaltung ermöglicht aber keine Online-Teilnahme im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG.
Entsprechendes gilt für eine Teilnahme im Wege elektronischer Zuschaltung durch Bevollmächtigte. Die Nutzung des Online-Zugangs
über das InvestorPortal durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der
Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung versandten Zugangscode erhält, sofern der Zugangscode nicht direkt an den Bevollmächtigten
versandt wurde.
Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden können auch von sonstigen
Interessierten ohne Zugangscode live im Internet verfolgt werden (http://hv.enbw.com).
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10. |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, wird
in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung die Möglichkeit
eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen zu Protokoll des Notars
sind im Wege elektronischer Kommunikation über das InvestorPortal unter
zu übermitteln und sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. Den
für den Online-Zugang über das InvestorPortal erforderlichen Zugangscode erhalten sie mit ihrer Anmeldebestätigung.
UTC Zeiten (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO)
Sämtliche Zeitangaben in der Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MESZ) angegeben.
Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
Weitere Informationen zur Abstimmung (gem. Tabelle 3 der EU-DVO)
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie nachstehend näher bestimmt auszuüben. Unter Tagesordnungspunkt 1 wird
kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe dort). Die vorgesehenen
Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 und 9 haben verbindlichen Charakter, diejenigen zu den Tagesordnungspunkten
7 und 8 haben empfehlenden Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit 'Ja' (Befürwortung) oder
'Nein' (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).
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Karlsruhe, im März 2022
EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Der Vorstand
Angaben nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (Tabelle 3)
A1 Eindeutige Kennung: d7820abec69bec11812c005056888925 A2 Art der Mitteilung: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung für den 5. Mai 2022 B1 ISIN: DE0005220008 B2 Name des Emittenten: EnBW Energie Baden-Württemberg AG C1 Datum der Hauptversammlung: 20220505 C2 Uhrzeit der Hauptversammlung: 08:00 Uhr (UTC) C3 Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
als virtuelle Hauptversammlung C4 Ort der Hauptversammlung: Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: Schelmenwasenstraße 15, 70567 Stuttgart.
Eine physische Teilnahme vor Ort ist nicht möglich. URL zum InvestorPortal der Gesellschaft zur Verfolgung der Hauptversammlung
in Bild und Ton sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte: http://hv.enbw.com C5 Aufzeichnungsdatum: 20220413 C6 Uniform Resource Locator (URL): http://hv.enbw.com
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Die Erhebung und Verarbeitung
der personenbezogenen Daten (Vorname, Nachname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien,
Vollmachten, Weisungen, Anträge, Wahlvorschläge und Fragen) erfolgt auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Sofern
Aktionäre oder Aktionärsvertreter den Online-Zugang über das InvestorPortal nutzen, gelten hierfür zusätzliche Datenschutzhinweise,
die im InvestorPortal jederzeit aufgerufen werden können.
Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich
und erfolgt zu dem Zweck der Ermöglichung einer Teilnahme für jeden sich anmeldenden Aktionär oder Aktionärsvertreter. Die
Gesellschaft ist für die Erhebung und Verarbeitung verantwortlich. Es ist unsere rechtliche Verpflichtung, eine Hauptversammlung
durchzuführen und die Ausübung des Stimmrechts zu ermöglichen. Hierfür müssen wir die benannten Daten verarbeiten. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung sind das Aktiengesetz (AktG), insbesondere § 123 Absatz 2 und 3 AktG in Verbindung mit § 16 Absatz 1
der Satzung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und § 129 Absatz 1 Satz 2 AktG, sowie Artikel 6 Absatz 1 c) Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO). Daneben verarbeiten wir personenbezogene Daten zur Wahrung der folgenden berechtigten Interessen im Sinne von Artikel
6 Absatz 1 f) der DSGVO: Organisation und geordnete Durchführung der Hauptversammlung. Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter
den Online-Zugang über das InvestorPortal nutzen, verarbeiten wir insoweit personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen
Person gemäß Art. 6 Absatz 1 a) und Art. 7 DSGVO. Die Erteilung der Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung
für die Zukunft widerrufen werden.
Alle Aktionäre und Aktionärsvertreter haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und
Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel
III der DSGVO. Diese Rechte können die Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten
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zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter der EnBW Hauptversammlung', welches unter der Internetadresse
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