12.03.2014 15:12:36
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DGAP-HV: Beta Systems Software AG
DGAP-HV: Beta Systems Software Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.04.2014 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Berlin
Wertpapier-Kenn-Nummer: 522 440
ISIN: DE0005224406
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 9. April 2014 (auf Verlangen der Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft) gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1, 121 Abs. 4 Aktiengesetz
Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 28. Februar 2014 wurde die ordentliche Hauptversammlung der Beta Systems Software Aktiengesellschaft für Mittwoch, den 9. April 2014, 11:00 Uhr im Hotel Palace, Budapester Straße 45, 10787 Berlin einberufen.
Auf Verlangen der Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, deren Anteile den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro erreichen, wird gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 7 um folgenden Gegenstand zur Beschlussfassung als neuen Tagesordnungspunkt 8 ergänzt und hiermit bekannt gemacht:
8. Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Ergänzung der Satzung
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, schlägt vor folgendes zu beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 8. April 2019 einmalig oder mehrfach, ganz oder in Teilbeträgen um bis zu insgesamt 12.878.294,00 Euro durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Den Aktionären ist, soweit der Vorstand nicht zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts ermächtigt ist, ein unmittelbares Bezugsrecht einzuräumen; die Einräumung eines mittelbaren Bezugsrechts ist ausgeschlossen. Eine Verwertung nicht von Aktionären im Rahmen ihres Bezugsrechts bezogener Aktien ist nicht zulässig.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand wird zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von oder des Zusammenschlusses mit Unternehmen bzw. Unternehmensteilen oder des Erwerbs von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt.
c) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf dieser Ermächtigungsfrist neu zu fassen.
d) § 4 der Satzung wird um einen neuen Absatz (8) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 8. April 2019 einmalig oder mehrfach, ganz oder in Teilbeträgen um bis zu insgesamt 12.878.294,00 Euro durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Den Aktionären ist, soweit der Vorstand nicht zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts ermächtigt ist, ein unmittelbares Bezugsrecht einzuräumen; die Einräumung eines mittelbaren Bezugsrechts ist ausgeschlossen. Eine Verwertung nicht von Aktionären im Rahmen ihres Bezugsrechts bezogener Aktien ist nicht zulässig.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von oder des Zusammenschlusses mit Unternehmen bzw. Unternehmensteilen oder des Erwerbs von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt.
Die Abwicklung und Durchführung der Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital erfolgt ohne Einschaltung eines Kreditinstituts, auch nicht zur mittelbaren Stellvertretung. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf dieser Ermächtigungsfrist neu zu fassen.'
Zum Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Ergänzung der Satzung (ergänzter Tagesordnungspunkt 8) unterbreitet die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft den nachfolgenden Bericht entsprechend § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:
Die Gesellschaft verfügt derzeit über kein genehmigtes Kapital. Das vorgeschlagene genehmigte Kapital in Höhe von 12.878.294,00 EUR macht ca. 50 % des gegenwärtigen Grundkapitals der Gesellschaft aus. Die Ermächtigung soll vollständig oder ein- oder mehrmals in Teilbeträgen ausgenutzt werden können. Mit dem vorgeschlagenen genehmigten Kapital in Höhe von 12.878.294,00 Euro soll es dem Vorstand ermöglicht werden, auch zukünftig kurzfristig an den Kapitalmärkten das für die Fortentwicklung des Unternehmens erforderliche Kapital durch die Ausgabe neuer Aktien aufzunehmen. Ebenso sollen mit dem genehmigten Kapital etwaige günstigere Marktgegebenheiten zur Deckung eines künftigen Finanzierungsbedarfes schnell genutzt werden können.
Der Beschlussvorschlag sieht außerdem eine Ermächtigung des Vorstands vor, in eng umgrenzten Fällen das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge, die nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgenutzt werden darf, soll die Abwicklung der Aktienausgabe mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtern. Spitzenbeträge können sich aus der Höhe des vom Vorstand im Rahmen der Ermächtigung festzulegenden Emissionsvolumens und dem Bezugsverhältnis ergeben, wenn nicht alle neu auszugebenden Aktien gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können, so z. B. wenn Aktionären aufgrund ihres Aktienbesitzes nicht ausschließlich volle Aktienstückzahlen zum Bezug zugeteilt werden können. Die Spitzenbeträge und deren Wert je Aktionär sind in der Regel gering. Der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge ist erheblich höher. Ein Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer Aktienausgabe.
Der Vorstand soll überdies ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Sachkapitalerhöhungen auszuschließen. Hiermit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Fällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft, auch im Wege des Unternehmenszusammenschlusses, erwerben zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Zusammenschluss mit Unternehmen reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich aus Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Um den Erwerb auch in diesen Fällen durchführen zu können, muss die Gesellschaft erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, kurzfristig ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Der Ausgabebetrag für die Aktien wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt. Die kurzfristige Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung kommt hierfür meist nicht in Betracht, da zum einen mit der Einberufung und Abhaltung der Hauptversammlung hohe Kosten verbunden sind, zum anderen aufgrund der bestehenden Einberufungsfristen eine kurzfristige Befassung der Hauptversammlung und Umsetzung eines Beschlusses nicht möglich wäre. Konkretere Erwerbsvorhaben, zu deren Durchführung das Kapital mit Bezugsrechtsausschluss erhöht werden soll, bestehen zur Zeit nicht. Durch die Höhe des vorgeschlagenen neuen genehmigten Kapitals in Höhe von knapp 50 % des bestehenden Grundkapitals soll sichergestellt werden, dass auch größere Akquisitionen, sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien, finanziert werden können.
Ende des Berichts entsprechend § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Diese Bekanntmachung wurde auch solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten und steht zudem auf der Website der Gesellschaft unter http://www.betasystems.de in der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung zum Download bereit.
Berlin, im März 2014
Beta Systems Software Aktiengesellschaft
Der Vorstand
12.03.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
--------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: Beta Systems Software Aktiengesellschaft Alt-Moabit 90d 10559 Berlin Deutschland Telefon: +49 30 726118 0 Fax: +49 30 726 118-800 E-Mail: ir@betasystems.com Internet: http://www.betasystems.com ISIN: DE0005224406 WKN: 522440 Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------
Beta Systems Software Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
12.03.2014 15:12
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Beta Systems Software Aktiengesellschaft
Berlin
Wertpapier-Kenn-Nummer: 522 440
ISIN: DE0005224406
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 9. April 2014 (auf Verlangen der Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft) gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1, 121 Abs. 4 Aktiengesetz
Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 28. Februar 2014 wurde die ordentliche Hauptversammlung der Beta Systems Software Aktiengesellschaft für Mittwoch, den 9. April 2014, 11:00 Uhr im Hotel Palace, Budapester Straße 45, 10787 Berlin einberufen.
Auf Verlangen der Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, deren Anteile den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro erreichen, wird gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 7 um folgenden Gegenstand zur Beschlussfassung als neuen Tagesordnungspunkt 8 ergänzt und hiermit bekannt gemacht:
8. Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Ergänzung der Satzung
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, schlägt vor folgendes zu beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 8. April 2019 einmalig oder mehrfach, ganz oder in Teilbeträgen um bis zu insgesamt 12.878.294,00 Euro durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Den Aktionären ist, soweit der Vorstand nicht zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts ermächtigt ist, ein unmittelbares Bezugsrecht einzuräumen; die Einräumung eines mittelbaren Bezugsrechts ist ausgeschlossen. Eine Verwertung nicht von Aktionären im Rahmen ihres Bezugsrechts bezogener Aktien ist nicht zulässig.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand wird zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von oder des Zusammenschlusses mit Unternehmen bzw. Unternehmensteilen oder des Erwerbs von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt.
c) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf dieser Ermächtigungsfrist neu zu fassen.
d) § 4 der Satzung wird um einen neuen Absatz (8) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 8. April 2019 einmalig oder mehrfach, ganz oder in Teilbeträgen um bis zu insgesamt 12.878.294,00 Euro durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Den Aktionären ist, soweit der Vorstand nicht zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts ermächtigt ist, ein unmittelbares Bezugsrecht einzuräumen; die Einräumung eines mittelbaren Bezugsrechts ist ausgeschlossen. Eine Verwertung nicht von Aktionären im Rahmen ihres Bezugsrechts bezogener Aktien ist nicht zulässig.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von oder des Zusammenschlusses mit Unternehmen bzw. Unternehmensteilen oder des Erwerbs von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt.
Die Abwicklung und Durchführung der Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital erfolgt ohne Einschaltung eines Kreditinstituts, auch nicht zur mittelbaren Stellvertretung. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf dieser Ermächtigungsfrist neu zu fassen.'
Zum Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Ergänzung der Satzung (ergänzter Tagesordnungspunkt 8) unterbreitet die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft den nachfolgenden Bericht entsprechend § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:
Die Gesellschaft verfügt derzeit über kein genehmigtes Kapital. Das vorgeschlagene genehmigte Kapital in Höhe von 12.878.294,00 EUR macht ca. 50 % des gegenwärtigen Grundkapitals der Gesellschaft aus. Die Ermächtigung soll vollständig oder ein- oder mehrmals in Teilbeträgen ausgenutzt werden können. Mit dem vorgeschlagenen genehmigten Kapital in Höhe von 12.878.294,00 Euro soll es dem Vorstand ermöglicht werden, auch zukünftig kurzfristig an den Kapitalmärkten das für die Fortentwicklung des Unternehmens erforderliche Kapital durch die Ausgabe neuer Aktien aufzunehmen. Ebenso sollen mit dem genehmigten Kapital etwaige günstigere Marktgegebenheiten zur Deckung eines künftigen Finanzierungsbedarfes schnell genutzt werden können.
Der Beschlussvorschlag sieht außerdem eine Ermächtigung des Vorstands vor, in eng umgrenzten Fällen das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge, die nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgenutzt werden darf, soll die Abwicklung der Aktienausgabe mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtern. Spitzenbeträge können sich aus der Höhe des vom Vorstand im Rahmen der Ermächtigung festzulegenden Emissionsvolumens und dem Bezugsverhältnis ergeben, wenn nicht alle neu auszugebenden Aktien gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können, so z. B. wenn Aktionären aufgrund ihres Aktienbesitzes nicht ausschließlich volle Aktienstückzahlen zum Bezug zugeteilt werden können. Die Spitzenbeträge und deren Wert je Aktionär sind in der Regel gering. Der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge ist erheblich höher. Ein Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer Aktienausgabe.
Der Vorstand soll überdies ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Sachkapitalerhöhungen auszuschließen. Hiermit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Fällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft, auch im Wege des Unternehmenszusammenschlusses, erwerben zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Zusammenschluss mit Unternehmen reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich aus Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Um den Erwerb auch in diesen Fällen durchführen zu können, muss die Gesellschaft erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, kurzfristig ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Der Ausgabebetrag für die Aktien wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt. Die kurzfristige Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung kommt hierfür meist nicht in Betracht, da zum einen mit der Einberufung und Abhaltung der Hauptversammlung hohe Kosten verbunden sind, zum anderen aufgrund der bestehenden Einberufungsfristen eine kurzfristige Befassung der Hauptversammlung und Umsetzung eines Beschlusses nicht möglich wäre. Konkretere Erwerbsvorhaben, zu deren Durchführung das Kapital mit Bezugsrechtsausschluss erhöht werden soll, bestehen zur Zeit nicht. Durch die Höhe des vorgeschlagenen neuen genehmigten Kapitals in Höhe von knapp 50 % des bestehenden Grundkapitals soll sichergestellt werden, dass auch größere Akquisitionen, sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien, finanziert werden können.
Ende des Berichts entsprechend § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Diese Bekanntmachung wurde auch solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten und steht zudem auf der Website der Gesellschaft unter http://www.betasystems.de in der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung zum Download bereit.
Berlin, im März 2014
Beta Systems Software Aktiengesellschaft
Der Vorstand
12.03.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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