04.03.2015 12:22:47

DGAP-Adhoc: Hansa Group AG:

Hansa Group AG:

Hansa Group AG / Schlagwort(e): Sonstiges

04.03.2015 12:23

Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch

DGAP - ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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HANSA GROUP AG: Prüfungsanordnung der BaFin nach § 37p Abs. 1 S. 2 Nr. 1

WpHG i.V.m. § 37o Abs. 1 WpHG

Genthin, 04.03.2015 - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin)

hat gemäß § 37p Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WpHG i.V.m. § 37o Abs. 1 WpHG die Prüfung

des Jahres- und Konzernabschlusses zum 31.12.2012 der Gesellschaft sowie

des Lage- und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2012 der

Gesellschaft angeordnet.

Nach Angaben der BaFin ist Hintergrund der Anordnung, dass die Deutsche

Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) auf Grund ihrer bei der Gesellschaft

durchgeführten (stichpro-benartigen) Prüfung nach § 342b Abs. 2 S. 3 Nr. 3

HGB zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Rechnungslegung der Gesellschaft

in den nachfolgenden genannten Punkten fehlerhaft sei und sich die

Gesellschaft mit dem Prüfungsergebnis nicht einverstanden erklärt hat. Die

DPR hatte bemängelt, dass im Jahres- und Konzernabschluss zum 31.12.2012

und im Lage- und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2012 wesentliche

Liquiditätsrisiken nicht angemessen beurteilt und erläutert worden seien,

eine Wertberichtigung des Geschäfts- oder Firmenwerts der Luhns GmbH zum

31.12.2012 in voller Höhe hätte erfolgen müssen und die Aktivierung eines

Schadenersatzanspruchs im Konzernabschluss als Eventualforderung zu

qualifizieren ist.

Die Feststellung von Fehlern in der Rechnungslegung durch die DPR hat

zunächst keine rechtlichen Auswirkungen bzw. Bindungswirkung. Folge der

Nichteinverständniserklärung der Gesellschaft mit den von der DPR

festgestellten Fehlern ist zunächst nur die Möglichkeit der BaFin, ein

eigenes Verfahren zur Prüfung der Rechnungslegung der Gesellschaft

einzuleiten, wovon die BaFin jetzt Gebrauch gemacht hat.

Die Gesellschaft war zum Zeitpunkt der Abschlussaufstellung und ist auch

nach wie vor der Ansicht, dass ihre Rechnungslegung nicht fehlerhaft war

und wird dies im nun von der BaFin eingeleiten Verfahren auch noch einmal

im Einzelnen darlegen.

Der Vorstand

04.03.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Ende der Mitteilung DGAP News-Service

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