22.04.2014 19:33:45
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DGAP-Ad hoc: Württembergische Lebensversicherung AG
Württembergische Lebensversicherung AG / Schlagwort(e): Anleihe
22.04.2014 19:33
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Die Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Stuttgart, wird
im ersten Halbjahr 2014 eine neue Hybridanleihe mit einem Gesamtnennbetrag
von bis zu 250 Mio EUR begeben.
Vor diesem Hintergrund hat der Vorstand der Württembergische
Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Stuttgart, heute entschieden, dass
die Gesellschaft die bestehende Nachranganleihe im Nennbetrag von 130 Mio.
EUR (ISIN Code: XS0244204003) im Rahmen eines Rückkaufprogramms, das 2014
zeitgleich mit der Begebung der neuen Hybridanleihe durchgeführt werden
soll, zurückkaufen wird und 2016 von ihrem Recht Gebrauch machen wird, den
nach Durchführung des Rückkaufprogramms verbleibenden Betrag der
Nachranganleihe gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 6 der Anleihebedingungen
zu kündigen und am 01.06.2016 vorzeitig zurückzuzahlen. Die vorzeitige
Rückzahlung wird gemäß § 4 Abs. 3 der Anleihebedingungen zum Nennbetrag
zuzüglich aller bis zum 01.06.2016 (ausschließlich) aufgelaufener Zinsen
sowie etwaiger dann ausstehender Zinsrückstände erfolgen.
Die Gesellschaft wird die Nachranganleihe entsprechend der nunmehr
getroffenen Entscheidung nur dann im Jahr 2014 zurückkaufen, wenn - wie in
den Anleihebedingungen vorgesehen - die zuständige Aufsichtsbehörde
(derzeit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) dem
zugestimmt hat.
Dasselbe gilt für die heutige Entscheidung, das nach einem Rückkauf
verbleibende Volumen der Nachranganleihe in 2016 vorzeitig zu kündigen und
zurückzahlen, wenn - wie in den Anleihebedingungen vorgesehen - die
Aufsichtsbehörde der Kündigung und Rückzahlung zugestimmt hat.
Die Entscheidung zum Rückkauf und zur vorzeitigen Rückzahlung steht unter
dem Vorbehalt und gilt nur unter der Voraussetzung der Begebung der neuen
Hybridanleihe.
Der Entscheidung des Vorstands zur vorzeitigen Rückzahlung der
Nachranganleihe liegt die Annahme zugrunde, dass im Zeitpunkt der Ausübung
des Rechts zur vorzeitigen Rückzahlung im Jahr 2016 keine anderen
aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen vorliegen, die zu einer Änderung
dieser Entscheidung führen. Eine Änderung der Entscheidung zur vorzeitigen
Rückzahlung der Nachranganleihe am 01.06.2016 würde der Zustimmung der
zuständigen Aufsichtsbehörde (derzeit die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht) bedürfen.
22.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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