19.01.2005 15:28:00
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DGAP-Ad hoc: DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG
Ad-hoc-Meldung nach §15 WpHG
Squeeze out
DEPFA unterbreitet Vorschlag zur Beendigung des Anfechtungsrechtsstreits mit A
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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DEPFA unterbreitet Vorschlag zur Beendigung des Anfechtungsrechtsstreits mit
Aktionären der DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG
Frankfurt am Main, 19. Januar 2005
Die DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG und die DEPFA BANK plc haben in einem
Sondierungsgespräch mit den Aktionären, die Nichtigkeits- und
Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der
DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG vom 12. Mai 2004 erhoben haben, am 19. Januar
2005 vorgeschlagen, den Rechtsstreit einvernehmlich durch Prozessvergleich zu
beenden. Die DEPFA BANK plc hat sich bereit erklärt, im Rahmen einer
einvernehmlichen Beendigung des Rechtsstreits sämtlichen Aktionären der DEPFA
Deutsche Pfandbriefbank zusätzlich zu der Barabfindung in Höhe von EUR 71,61,
die durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der DEPFA Deutsche
Pfandbriefbank AG am 12. Mai 2004 unter Tagesordnungspunkt 6 festgesetzt
wurde, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von EUR 9,39 pro übertragener
Stückaktie der DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG, ferner einen weiteren
Zuzahlungsbetrag in Höhe von EUR 8,00 zu zahlen. Der weitere Zuzahlungsbetrag
in Höhe von EUR 8,00 pro übertragener Stückaktie wird nur an die Aktionäre der
DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG gezahlt, die auf die Einleitung eines
Spruchverfahrens zur Überprüfung der Barabfindung sowie eine Beteiligung an
dem Spruchverfahren verzichten. Der Vorschlag der DEPFA Deutsche
Pfandbriefbank AG und der DEPFA BANK plc sieht ferner vor: Die Zuzahlung ist
zahlbar mit der Barabfindung und unter den Voraussetzungen, unter denen die
Barabfindung zahlbar ist. Wenn das nach § 2 Spruchverfahrensgesetz zuständige
Gericht auf Antrag eine höhere Barabfindung als EUR 71,61 pro übertragener auf
den Inhaber lautender Stückaktie der Beklagten als angemessene Abfindung
festsetzt, sind die Zuzahlungen so anzurechnen, dass die DEPFA BANK plc eine
weitere Zahlung erst und nur dann leisten muss, wenn sie die Zuzahlungen
überschreitet. Die Zuzahlungen gelten als Vorauszahlung auf den Betrag, den
das nach § 2 Spruchverfahrensgesetz zuständige Gericht gegenüber der mit
Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 12. Mai 2004
festgesetzten Barabfindung als angemessene Abfindung festsetzt.
Alle Kläger haben im Rahmen des Sondierungsgesprächs ihre grundsätzliche
Bereitschaft erklärt, den Prozessvergleich zu den von der DEPFA Deutsche
Pfandbriefbank AG und der DEPFA BANK plc vorgeschlagenen Bedingungen
abzuschließen. Die gerichtliche Protokollierung des Prozessvergleichs steht
noch aus. Die Einzelheiten des Vergleichs werden, sofern der Prozessvergleich
auf Anraten und Vorschlag des zuständigen Gerichts sowie im Einvernehmen mit
sämtlichen an dem Rechtsstreit als Kläger beteiligten Aktionären zustande
kommt, in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht.
DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG
An der Welle 5
60322 Frankfurt am Main
ISIN: DE 0008047002
WKN: 804700
Notiert: Geregelter Markt in Frankfurt am Main (General Standard)
DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG
An der Welle 5
60322 Frankfurt
Deutschland
ISIN: DE0008047002
WKN: 804700
Notiert: Amtlicher Markt in Frankfurt (General Standard) und Hamburg;
Freiverkehr in Berlin-Bremen, Düsseldorf, Hannover, München und Stuttgart
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 19.01.2005
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