02.03.2015 22:57:59
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Börsen-Zeitung: Da muss Fitschen durch, Kommentar von Bernd Wittkowski
Vom 28. April an wird nun sein Nachfolger Jürgen Fitschen in München vor Gericht stehen, zusammen mit wiederum Ackermann, dessen Vorgänger Rolf Breuer, dem früheren Aufsichtsratsvorsitzenden Clemens Börsig und Ex-Vorstandsmitglied Tessen von Heydebreck. Hauptvorwurf diesmal: versuchter Prozessbetrug im Zivilverfahren Kirch gegen die Deutsche Bank.
Drei Deutsche-Bank-Chefs auf der Anklagebank, das sieht fast schon nach einem Abonnement aus. Bei allem Respekt vor dem Restquartett, namentlich vor Breuer, dem seit seinem vermaledeiten Interview vor 13 Jahren ("Was alles man darüber lesen und hören kann...") von Kirch und dessen Rächern besonders übel mitgespielt wird: Anno 2015 interessiert hier in erster Linie Fitschen. Der ist nicht nur aktueller Co-Chef der Deutschen Bank, sondern als Präsident des Bundesverbandes deutscher Banken obendrein die Galionsfigur der privaten Säule des Gewerbes. Muss er - die Frage wird jetzt wieder rauf- und runterdiskutiert werden - angesichts der Schwere der Vorwürfe nicht zurücktreten oder zumindest seine Ämter ruhen lassen? Nein, muss er nicht. Die Forderung nach solchen Konsequenzen führt den rechtsstaatlichen Grundsatz der Unschuldsvermutung ad absurdum.
Zumal gerade die Anklage gegen Fitschen an den Haaren herbeigezogen erscheint. Teil des Vorwurfs gegen ihn ist ja allen Ernstes, er habe bei seiner gerichtlichen Anhörung als Partei vermeiden wollen, nachweislich falsche Angaben zu machen. Sorry, aber das will gemeinhin jeder, der die Wahrheit sagt. Implizit wird Fitschen zur Last gelegt, er habe es versäumt, angebliche Falschaussagen seiner Kollegen zu korrigieren. (Prozess-)Betrug setzt übrigens Vorsatz voraus.
Ackermann kam durch: Einstellung gegen Geldauflage. Auch der von
Uli-Hoeneß-Anwalt Hanns W. Feigen verteidigte Fitschen muss jetzt da
durch, und - daran hat der 66-Jährige zum Glück nie Zweifel gelassen
er will da durch. Für ihn kann es allerdings nur ein Prozessziel
geben: Freispruch erster Klasse.
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