01.02.2017 17:39:46
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BGH bestätigt Musterentscheid zu zweitem Börsengang der Telekom
KARLSRUHE (AFP)--Die Telekom hat in ihrem Verkaufsprospekt zum sogenannten zweiten Börsengang keine falschen Angaben gemacht und damit auch keine Anleger geschädigt. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss und bestätigte damit einen Musterentscheid des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt von 2013. Der Prospekt berichtete laut BGH vollständig über das Immobilienvermögen der Deutschen Telekom AG mit mehr als 12.000 Grundstücken und etwa 33.000 baulichen Anlagen.
Dem BGH zufolge ging das OLG auf Grundlage einer umfassenden Würdigung "rechtsfehlerfrei" davon aus, dass der Wert des Immobilienvermögens im Prospekt nicht wesentlich zu hoch angegeben wurde. Auf Grundlage dieses Prospekts waren 1999 von der Telekom rund 250 Millionen neue Aktien ausgegeben worden. Zudem diente der Prospekt dazu, über 1,7 Milliarden Aktien aus dem Bestand der Bundesrepublik Deutschland und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zum Börsenhandel zuzulassen. Nachdem der Kurs der Aktien stark gefallen war, hatten zahlreiche Kleinanleger geklagt.
In dem Musterverfahren hatten die Frankfurter Richter dann im Juli 2013 keinen Prospektfehler feststellen können. Der BGH bestätigte dies nun.
Damit steht laut Karlsruhe für alle Ausgangsverfahren "bindend fest", dass aus den Prospekten des zweiten Börsengangs keine Schadensersatzansprüche hergeleitet werden können. Der Prospektfehler, den der BGH anlässlich des dritten Börsengangs im Jahr 2000 festgestellt hat, spielte im Prospekt zum zweiten Börsengang noch keine Rolle.
DJG/brb
(END) Dow Jones Newswires
February 01, 2017 11:08 ET (16:08 GMT)- - 11 08 AM EST 02-01-17
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