20.12.2016 14:59:43

DGAP-WpÜG: Befreiung; DE0008286006

Zielgesellschaft: Köln-Düsseldorfer Rheinschiffahrt AG; Bieter: KD River Invest GmbH

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Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung des Tenors einschließlich der Nebenbestimmungen und der

wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht vom 09.12.2016 über die Befreiung gemäß § 37

Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1

WpÜG in Bezug auf die KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG,

Düsseldorf (ISIN DE0008286006)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') hat mit

Bescheid vom 09.12.2016 die KD River Invest GmbH, Köln ('Antragstellerin zu

1)'), die Rifero AG, Basel, Schweiz ('Antragstellerin zu 2'), sowie Herrn

Robert Straubhaar, Muttenz, Schweiz ('Antragsteller zu 3') (gemeinsam die

'Antragsteller') von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der

Kontrollerlangung, der Übermittlung einer Angebotsunterlage an die BaFin

und der Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots an die Aktionäre der

KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG befreit.

Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:

1. Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG im Hinblick auf

den unmittelbaren Erwerb von 1.746.435 Aktien der KÖLN-DÜSSELDORFER

Deutsche Rheinschiffahrt AG, Düsseldorf, (entsprechen rund 97,32% des

Grundkapitals und der Stimmrechte) mit Vollzug des Vertrags vom 21.09.2016

durch die Antragstellerin zu 1) von folgenden Pflichten befreit: (i) die

Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG zu

veröffentlichen und (ii) gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen.

2. Die BaFin behält sich vor, den Befreiungsbescheid jeweils in folgenden

Fällen zu widerrufen:

a) Eine Hauptversammlung der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG,

Düsseldorf, die auf Verlangen der Antragstellerin zu 1) über die

Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die Antragstellerin zu 1)

gemäß § 327a Abs. 1 AktG beschließen soll ('Übertragungsbeschluss'), wird

nicht bis zum 28.03.2017 einberufen (Vornahme der zur Einberufung einer

Hauptversammlung erforderlichen Handlungen).

b) Der Übertragungsbeschluss wird nicht bis zum 30.09.2017 gemäß § 327e

AktG im Handelsregister eingetragen.

c) Die den übrigen Aktionären der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche

Rheinschiffahrt AG, Düsseldorf, nach § 327b AktG im Zusammenhang mit dem

Übertragungsbeschluss anzubietende Barabfindung darf nicht geringer sein

als die Gegenleistung eines Pflichtangebots unter Berücksichtigung eines

Vorerwerbspreises von EUR 3,52, welches die Antragsteller ohne die

Befreiung nach Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheids bei Veröffentlichung

des Kontrollerwerbs am 18.10.2016 hätten abgeben müssen zuzüglich Zinsen in

Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247

BGB ab dem 17.02.2017 bis zum Zeitpunkt der Eintragung des

Übertragungsbeschlusses im Handelsregister ('verzinster

Pflichtangebotspreis').

3. Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen:

Die Antragsteller haben der BaFin folgendes nachzuweisen:

a) unverzüglich spätestens bis zum 15.04.2017 die Einberufung der

Hauptversammlung unter Ziffer 2. a) dieses Tenors durch Übersendung der

Einberufungsunterlagen

b) bis zum 15.05.2017 den Umstand, dass die den übrigen Aktionären der

KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG, Düsseldorf, nach § 327b AktG

im

Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss anzubietende Barabfindung nicht

geringer ist als der verzinste Pflichtangebotspreis, durch Vorlage

geeigneter Unterlagen (etwa Gutachten oder Bescheinigung eines

Wirtschaftsprüfers) und

c) unverzüglich spätestens bis zum 15.10.2017 die Eintragung des

Übertragungsbeschlusses durch Übersendung eines Handelsregisterauszuges der

KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG, Düsseldorf

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

A. Sachverhalt

Zielgesellschaft ist die KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG,

eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Düsseldorf,

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der

Handelsregisternummer HRB 10959 ('Zielgesellschaft'). Das Grundkapital der

Zielgesellschaft beträgt EUR 4.587.464,15 und ist eingeteilt in 1.794.460

auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Aktien der Zielgesellschaft sind

unter der ISIN DE0008286006 am regulierten Markt der Düsseldorfer Börse

zugelassen.

Bei der Antragstellerin zu 1) handelt es sich um eine Gesellschaft mit

beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Köln. 90% der

Geschäftsanteile und Stimmrechte der Antragstellerin zu 1) hält die

Antragstellerin zu 2). Bei dieser handelt es sich um eine

Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel, Schweiz. Der Antragsteller zu 3) hält

55.700 Aktien der Antragstellerin zu 2). Dies entspricht rund 55,7% des

Grundkapitals und der Stimmrechte der Antragstellerin zu 2).

Am 21.09.2016 schloss die Antragstellerin zu 1) mit verschiedenen

Aktionären der Zielgesellschaft ('Verkäufer') einen Kaufvertrag über den

Erwerb von 1.746.435 Aktien (entsprechen rund 97,32% des Grundkapitals und

der Stimmrechte) der Zielgesellschaft ('Kaufvertrag'). Die Parteien des

Kaufvertrags haben diesen am 11.10.2016 vollzogen. Der höchste an einen

Verkäufer unter dem Kaufvertrag gezahlte Kaufpreis beträgt unter

Berücksichtigung der Nachbesserungsabrede EUR 3,52. Anhaltspunkte dafür,

dass weitere Aktien der Zielgesellschaft von den Antragstellern oder mit

ihnen gemeinsam handelnde Personen im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren

Tochterunternehmen in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung erworben

wurden, liegen nicht vor. Gleiches gilt für den Abschluss von

Vereinbarungen, aufgrund derer die Übertragung von Aktien der

Zielgesellschaft verlangt werden kann. Neben den Aktien der

Zielgesellschaft erwirbt die Antragstellerin zu 1) auch einen

Darlehensrückzahlungsanspruch von einem der Verkäufer nebst aufgelaufener

Zinsen in Höhe von EUR 1.112.423,95 ('Gesellschafterdarlehen') gegen

Zahlung eines Betrages, welcher der Anspruchshöhe entspricht. Ein gültiger

Dreimonatsdurchschnittskurs im Sinne von § 5 Abs. 4 WpÜG-Angebotsverordnung

für Aktien der Zielgesellschaft liegt weder zum Stichtag vor der

Antragstellung 13.10.2016 noch für den 17.10.2016, den sechsten Tag nach

Vollzug des Kaufvertrags, vor. In dem zu den denkbaren Stichtagen

13.10.2016 bzw. den 17.10.2016 endenden Dreimonatszeitraum wurden jeweils

lediglich 415 Aktien der Zielgesellschaft im regulierten Markt gehandelt.

Nach Vollzug des Kaufvertrags hält die Antragstellerin rund 97,32% der

Aktien der Zielgesellschaft. Die übrigen 48.025 Aktien der Zielgesellschaft

('Minderheitsaktien') befinden sich im Streubesitz. Nach der

Schlussmeldeliste zur Hauptversammlung der Zielgesellschaft am 21.07.2016

verfügt diese über mindestens 455 außenstehende Aktionäre. Auf Grundlage

von seitens des Vorstands der Zielgesellschaft erteilten Information

schätzen die Antragsteller die tatsächliche Zahl der außenstehenden

Aktionäre der Zielgesellschaft jedoch erheblich höher ein, nämlich auf

1.000 bis 1.500.

Die Antragstellerin zu 1) plant zum Erwerb der Minderheitsaktien ein

Verfahren gemäß § 327a AktG ('aktienrechtliches Squeeze-Out-Verfahren') zu

betreiben. Hierzu wollen die Antragsteller zeitnah und ggf. innerhalb eines

von der BaFin vorgegebenen Zeitrahmens die Einberufung einer

außerordentlichen Hauptversammlung der Zielgesellschaft veranlassen. Die

Antragstellerin zu 1) ist zudem bereit, die für die Minderheitsaktien zu

gewährende Barabfindung (§ 327b AktG) in einer Höhe festzulegen, die

mindestens dem Wert der Gegenleistung entspricht, die im Rahmen eines

aufgrund der Kontrollerlangung der Antragsteller über die Zielgesellschaft

durchgeführten Pflichtangebots anzubieten wäre.

B. Rechtliche Würdigung

Den Anträgen der Antragsteller war stattzugeben, da sie zulässig und

begründet sind.

1. Die Anträge vom 14.10.2016 wurden fristgerecht gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-

Angebotsverordnung gestellt. Auch konnten die Anträge der Antragsteller in

einem einheitlichen Verfahren beschieden werden, da sie auf einem

einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen.

2. Die Anträge sind auch begründet, da die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1

Var. 4 WpÜG vorliegen. Im vorliegenden Fall ist die Befreiung der

Antragsteller von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

Satz 1 WpÜG unter dem Aspekt der Beteiligungsverhältnisse an der

Zielgesellschaft und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen

der außenstehenden Aktionäre gerechtfertigt.

a) Die Antragstellerin zu 1) hat mit dem Vollzug des Kaufvertrags am

11.10.2016 1.746.435 Aktien der Zielgesellschaft erworben. Dies entspricht

rund 97,32% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft. Mit

Vollzug des Kaufvertrags hat die Antragstellerin zu 1) daher die

Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG von 30% überschritten.

b) Die von der Antragstellerin zu 1) unmittelbar gehaltenen Stimmrechte in

der Zielgesellschaft werden der Antragstellerin zu 2) gemäß §§ 30 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB

zugerechnet, da die Antragstellerin zu 2) 90% der Stimmrechte der

Antragstellerin zu 1) hält und die Antragstellerin zu 1) daher ein

Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 2) ist. Gleiches gilt im Hinblick

auf das Verhältnis zwischen der Antragstellerin zu 2) und dem Antragsteller

zu 3), da dieser mit 55.700 Aktien rund 55,7% der Aktien und Stimmrechte in

der Antragstellerin zu 2) hält.

c) Die Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG sind

grundsätzlich auch dann zu erfüllen, wenn der Kontrollerwerber, wie hier

die Antragstellerin zu 1), ein aktienrechtliches Squeeze-Out-Verfahren

plant. Es können jedoch Konstellationen vorliegen, in denen der Sachverhalt

maßgeblich von den Umständen abweicht, für die der Gesetzgeber die

Verpflichtung zur Durchführung eines Pflichtangebotsverfahrens nach § 35

WpÜG zur Gewährleistung einer Deinvestitionsmöglichkeit für die

außenstehenden Aktionäre in einem geregelten Verfahren vorgesehen hat. In

der typischen Situation des Pflichtangebotsverfahrens ist eine Vielzahl

außenstehender und meist unbekannter Aktionäre vorhanden, an die sich das

Angebot richtet.

Eine von dieser typischen Situation abweichende Konstellation liegt hier

vor. So schätzen die Antragsteller, dass die 48.025 Minderheitsaktien von

lediglich bis zu 1.500 außenstehenden Aktionären gehalten werden. Hinzu

kommt, dass Aktien der Zielgesellschaft kaum noch tatsächlich gehandelt

werden. In dem zu den denkbaren Stichtagen 13.10.2016 bzw. den 17.10.2016

endenden Dreimonatszeitraum wurden jeweils lediglich 415 Aktien der

Zielgesellschaft im regulierten Markt gehandelt. Dies entspricht einem

Anteil von lediglich 0,86% der Minderheitsaktien. Vor diesem Hintergrund

ist es nicht wahrscheinlich, dass eine erhebliche Anzahl an Aktionären ein

Pflichtangebot der Antragsteller annehmen würde. Ein Pflichtangebot, das

mit großer Wahrscheinlichkeit von den Adressaten nicht angenommen wird,

würde die Antragsteller aber mit unnötigen Kosten belasten, wenn die

Minderheitsaktien im Rahmen des aktienrechtlichen Squeeze-Out-Verfahrens

später sowieso erworben werden.

Zudem werden vorliegend die schutzwürdigen Interessen der außenstehenden

Aktionäre im Hinblick auf das ohne diese Befreiung erforderliche

Pflichtangebot gewahrt. Bei einer Abwägung der Interessen der Antragsteller

mit denen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft, die nach § 37

Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist dabei insbesondere Folgendes zu

berücksichtigen:

Wegen der geringen Liquidität der Aktien der Zielgesellschaft kann kein

gewichteter Durchschnittspreis als Mindestpreis nach § 31 WpÜG i.V.m. § 5

WpÜG-Angebotsverordnung bestimmt werden. Dies hat gemäß § 5 Abs. 4 WpÜG-

Angebotsverordnung zur Folge, dass die Antragsteller zur Festlegung des

Mindestpreises für ein Pflichtangebot ein Bewertungsgutachten zum Stichtag

17.10.2016 erstellen lassen müssten. Eine ähnliche Regelung enthält auch §

327c Abs. 2 AktG im Falle des aktienrechtlichen Squeeze-Out-Verfahrens. Ein

wesentliches Element der Mindestpreisermittlung/Ermittlung der

Mindestbarabfindung ist danach in beiden Verfahren identisch. Im Rahmen des

Pflichtangebots gilt jedoch, dass ein Bewertungsgutachten im Sinne von § 5

Abs. 4 WpÜG-Angebotsverordnung von der Bundesanstalt in der zur Verfügung

stehenden Zeit von 10 Tagen nicht umfassend geprüft werden kann (BGH Urteil

vom 29.07.2014 zum Aktenzeichen II ZR 353/12). Damit fällt der

weitergehende Schutz des WpÜG gegenüber dem aktienrechtlichen Squeeze-Out-

Verfahren (vorherige Prüfung der Angemessenheit durch die BaFin) jedenfalls

teilweise faktisch weg. Besteht kein weitergehender Schutz des WpÜG wäre es

aber unverhältnismäßig, dem Bieter die Durchführung eines

Angebotsverfahrens, das aller Voraussicht nach von den verbleibenden

Aktionären nicht angenommen wird, aufzuerlegen.

Die Widerrufsvorbehalte stellen zudem sicher, dass die Befreiung nur dann

aufrechterhalten wird, wenn die Aktionäre der Zielgesellschaft zeitnah

tatsächlich im Rahmen eines aktienrechtlichen Squeeze-Out-Verfahrens eine

Abfindung erhalten, deren Höhe mindestens den Betrag erreicht, den die

Aktionäre der Zielgesellschaft im Rahmen eines Pflichtangebots durch die

Antragsteller erhalten hätten und ihnen ein möglicher Zinsnachteil

ausgeglichen wird. Da die schutzwürdigen Interessen der außenstehenden

Aktionäre im Hinblick auf die hypothetische Durchführung des

Pflichtangebotes gewahrt werden, fällt die Ermessensabwägung unter

Heranziehung der Nebenbestimmungen in Ziffer 2. des Tenors dieses Bescheids

vorliegend zugunsten der Interessen der Antragsteller an der Vermeidung des

zeit- und kostenintensiven Angebotsverfahrens aus.

3. Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2. des Tenors

dieses Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.

Die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2. des Tenors sind geeignet und

erforderlich, um seitens der BaFin den Befreiungsbescheid für den Fall

widerrufen zu können, dass die außenstehenden Aktionäre der

Zielgesellschaft nicht zeitnah im Rahmen eines aktienrechtlichen Squeeze-

Out-Verfahrens eine Abfindung erhalten, deren Höhe mindestens den Betrag

erreicht, den die Aktionäre der Zielgesellschaft im Rahmen eines

Pflichtangebots durch die Antragsteller erhalten hätten. Zudem ist der

Zinsnachteil auszugleichen, den die außenstehenden Aktionäre dadurch

erleiden, dass sie die Barabfindung aus dem aktienrechtlichen Squeeze-Out-

Verfahren voraussichtlich deutlich später erhalten, als die Gegenleistung

eines auf den Kontrollerwerb am 11.10.2016 folgenden Pflichtangebots.

Grundlage für die Möglichkeit, den Schutz der außenstehenden Aktionäre im

vorliegenden Fall herzustellen, ist die Durchführung des aktienrechtlichen

Squeeze-Out-Verfahrens. Die in Ziffer 2. des Tenors genannten

Widerrufsvorbehalte sind i.S.d. § 36 Abs. 2 VwVfG geeignet, erforderlich

und angemessen, um diesen Schutz zu gewährleisten. Die für die Einleitung

des aktienrechtlichen Squeeze-Out-Verfahrens gemäß Ziffer 2. a) des Tenors

dieses Bescheids gesetzte Frist berücksichtigt einerseits das Interesse der

außenstehenden Aktionäre, die Barabfindung in einem engen zeitlichen

Zusammenhang mit dem Kontrollwechsel zu erhalten. Sie ermöglicht es

andererseits der Antragstellerin zu 1) das aktienrechtliche Squeeze-Out-

Verfahren unter Berücksichtigung der nach dem Aktiengesetz maßgeblichen

Fristen einzuleiten. Durch den Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2. b) des

Tenors dieses Bescheids wird zudem sichergestellt, dass der

Befreiungsbescheid widerrufen werden kann, wenn die Antragstellerin zu 1)

das aktienrechtliche Squeeze-Out-Verfahren nicht durchführt. Dies ist

erforderlich, da die Befreiung der Antragsteller vorliegend nur dann

gerechtfertigt ist, wenn die übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft die

Barabfindung nach § 327b AktG tatsächlich erhalten. Das Risiko, dass das

aktienrechtliche Squeeze-Out-Verfahren, etwa wegen aktienrechtlicher

Anfechtungsklagen scheitert, muss daher zu Lasten der Antragsteller gegen.

Die Frist für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses orientiert sich

dabei an der Sollbearbeitungsfrist im Freigabeverfahren nach § 327e i.V.m.

§ 319 Abs. 6 AktG.

Bei der konkreten Festsetzung des Mindestbetrags, den die Abfindung im

Rahmen eines aktienrechtlichen Squeeze-Out-Verfahrens nicht unterschreiten

darf, war auf die höchste nach dem Kaufvertrag mögliche Gegenleistung

abzustellen, mithin EUR 3,52. Diese wäre als Vorerwerb im Sinne von § 4

WpÜG-Angebotsverordnung als Mindestpreis bei der Bemessung der

Gegenleistung eines Pflichtangebots zu berücksichtigen gewesen. Nicht

mindestpreisrelevant war der ebenfalls im Rahmen des Kaufvertrags

vereinbarte Erwerb des Gesellschafterdarlehens. Nachdem sich in der

aktuellen Finanzberichterstattung der Zielgesellschaft keine konkreten

Hinweise auf eine bestandsgefährdende Situation finden, liefert der Erwerb

eines Gesellschafterdarlehens zum Nennwert nebst aufgelaufener Zinsen keine

zwingenden Hinweise darauf, dass (verdeckt) ein höherer Vorerwerbspreis für

die Aktien der Zielgesellschaft gezahlt wurde.

Der Zeitraum, welchen die Antragsteller bei der Ermittlung der fiktiven

Zinsen berücksichtigen müssen, rechtfertigt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Kontrollerlangung wäre gemäß § 35 Abs. 1 WpÜG i.V.m. § 10 WpÜG

spätestens am 18.10.2016 zu veröffentlichen gewesen. Die Antragsteller

hätten ferner gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG innerhalb von vier Wochen eine

Angebotsunterlage bei der BaFin einreichen müssen. Da die Einreichungsfrist

für Angebotsunterlagen regelmäßig vollständig ausgenutzt wird, wäre mit der

Einreichung der Angebotsunterlage am 15.11.2016 zu rechnen gewesen. Die

Gestattung der Angebotsunterlage durch die BaFin wäre gemäß § 14 Abs. 2

Satz 1, Satz 3 WpÜG voraussichtlich am 25.11.2016 erfolgt. Bei

Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 28.11.2016 wäre die Annahmefrist

gemäß § 16 Abs. 1 WpÜG spätestens nach 10 Wochen, mithin spätestens am

06.02.2017 abgelaufen. Die Zahlung der Gegenleistung hätte von den

Antragstellern somit unter Berücksichtigung von bis zu acht

Bankarbeitstagen zur Abwicklung des Angebotes spätestens am 16.02.2017

erfolgen müssen. Ab dem 17.02.2017 ist damit eine Verzinsungspflicht

anzusetzen. In ihrer Höhe orientieren sich die Zinsen an den Vorgaben des §

38 WpÜG.

Die Widerrufsvorbehalte sind auch verhältnismäßig. Im Vergleich zu einer

auflösenden Bedingung sind sie ein milderes Mittel. Im Rahmen des

Widerrufsverfahrens wären die Antragsteller erneut zu hören und könnten

Umstände vortragen, welche die BaFin bei der Ausübung ihres Ermessens

berücksichtigen müsste. Die Widerrufsvorbehalte sind zudem auf das für die

Wahrung der Interessen der außenstehenden Aktionäre notwendige Maß

begrenzt. Sie orientieren sich insbesondere an dem Zeitrahmen, innerhalb

dessen die Antragsteller selbst die Durchführung des aktienrechtlichen

Squeeze-Out-Verfahrens für möglich halten und gewähren darüber hinaus einen

Sicherheitszuschlag.

4. Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3. des Tenors dieses

Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.

Die Auflagen unter Ziffer 3. des Tenors sind erforderlich, damit die BaFin

die Durchführung des aktienrechtlichen Squeeze-Out-Verfahrens und die

Einhaltung der diesbezüglichen Vorgaben zur Mindesthöhe der Barabfindung

und damit das Überwiegen des Befreiungsinteresses der Antragsteller über

die Interessen der übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft überwachen kann.

Da es sich lediglich um Nachweispflichten handelt, sind die Auflagen auch

verhältnismäßig im engeren Sinne.

Es ist ausreichend, wenn die Nachweise durch einen der Antragsteller

erbracht werden. Dies wirkt auch Pflichten erfüllend für die übrigen

Antragsteller. Bei einem Verstoß gegen die Auflagen kann die

Befreiungsentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG widerrufen

werden.

Ende der WpÜG-Meldung

20.12.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Regulierter Markt Düsseldorf; Freiverkehr Hamburg, Frankfurt,

Berlin

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