05.05.2015 15:32:20

DGAP-HV: STO SE & Co. KGaA Vz. ohne Stimmrecht

DGAP-HV: STO SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2015 in Stadthalle, Am Bahndamm, 79780 Stühlingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

STO SE & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

05.05.2015 15:32

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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Sto SE & Co. KGaA

Stühlingen

Wertpapier-Kenn-Nummer: - 727 410 / 727 413 - ISIN: - DE 0007274102 / DE 0007274136 -

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung



Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, dem 16.06.2015, 10.30 Uhr, in der Stadthalle, Am Bahndamm, 79780 Stühlingen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung:

TOP 1: Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum 31.12.2014, der Lageberichte für die Sto SE & Co. KGaA und den Konzern, des erläuternden Berichts der persönlich haftenden Gesellschafterin STO Management SE zu den Angaben der §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches für das Geschäftsjahr 2014, des Berichts des Aufsichtsrats; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Sto SE & Co. KGaA zum 31.12.2014

Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der Sto SE & Co. KGaA zum 31.12.2014 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 163.732.786,34 ausweist, festzustellen.

Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sto.de (Rubrik 'Unternehmen', Unterrubrik 'Investor Relations') eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin STO Management SE für die Verwendung des Bilanzgewinns. Darüber hinaus liegen die vorbezeichneten Unterlagen ab Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Ehrenbachstr. 1, 79780 Stühlingen, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der auszulegenden Unterlagen erteilt.

Mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses gem. § 286 Abs. 1 S. 1 AktG ist keine weitere Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den Konzernabschluss nach § 171 AktG gebilligt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss gefasst.

TOP 2: Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31.12.2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 163.732.786,34 wie folgt zu verwenden:

1. Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,31 und einer Sonderdividende in Höhe von EUR 25,14 je Stück dividendenberechtigte Vorzugsaktie, also auf die 2.538.000 dividendenberechtigten Vorzugsaktien im rechnerischen Gesamtnennbetrag von EUR 6.497.280,00 eine Gesamtausschüttung in Höhe von EUR 64.592.100,00

2. Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,25 und einer Sonderdividende in Höhe von EUR 25,14 je Stück dividendenberechtigte Stammaktie, also auf die 3.888.000 dividendenberechtigten Stammaktien im rechnerischen Gesamtnennbetrag von EUR 9.953.280,00 eine Gesamtausschüttung in Höhe von EUR 98.716.320,00

3. Einstellung in andere Gewinnrücklagen EUR 0,00

4. Vortrag auf neue Rechnung EUR 424.366,34 __________________ Bilanzgewinn: EUR 163.732.786,34 Vorbehaltlich vorschlagsentsprechender Beschlussfassung ist die Dividende am 17.06.2015 zahlbar.

Bei der Anzahl der dividendenberechtigten Stück Stammaktien ist berücksichtigt, dass die Sto SE & Co. KGaA 432.000 Stück eigene auf den Namen lautende Stammaktien hält.

TOP 3: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Sto Aktiengesellschaft im Geschäftsjahr 2014 für das Geschäftsjahr 2014

Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Sto Aktiengesellschaft für den Zeitraum bis zur Eintragung der Umwandlung in die Sto SE & Co. KGaA am 26.03.2014 für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.

TOP 4: Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin STO Management SE im Geschäftsjahr 2014 für das Geschäftsjahr 2014

Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin STO Management SE für den Zeitraum ab Eintragung der Umwandlung in die Sto SE & Co. KGaA am 26.03.2014 für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.

TOP 5: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Sto Aktiengesellschaft und ab 26.03.2014 der Sto SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.

TOP 6: Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.

TOP 7: Beschlussfassung über das Unterbleiben der in § 285 Nr. 9a) Satz 5 bis 8 sowie in § 314 Abs. 1 Nr. 6a) Satz 5 bis 8 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben

Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Die in § 285 Nr. 9a) Satz 5 bis 8 sowie in § 314 Abs. 1 Nr. 6a) Satz 5 bis 8 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben unterbleiben für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 sowohl im Jahres- als auch im Konzernabschluss.

TOP 8: Nachwahl des Aufsichtsrats

Die Amtszeit der gegenwärtig bestellten Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 04. Mai 1976 in der Fassung vom 30. Juli 2009 aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen.

Herr Helmut Hilzinger, Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner, hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 16.06.2015 niedergelegt und wird zu diesem Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Daher ist ein neues Mitglied der Anteilseigner in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Die Stotmeister Beteiligungs GmbH, die mit 3.887.996 Stück Stammaktien über die Mehrheit der Stimmrechte in der Hauptversammlung der Sto SE & Co. KGaA verfügt, hat durch Schreiben vom 21.04.2015 an den Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin STO Management SE erklärt, dass sie im Sinne von § 100 Abs. 2 Ziff. 4 AktG vorschlägt, den bisherigen Vorsitzenden des Vorstandes der persönlich haftenden Gesellschafterin STO Management SE, Herrn Jochen Stotmeister, der mit Ablauf der Hauptversammlung der Sto SE & Co. KGaA am 16.06.2015 aus dem Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin STO Management SE ausscheidet, in den Aufsichtsrat der Sto SE & Co. KGaA zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt in Übereinstimmung mit Vorstehendem vor, Herrn Jochen Stotmeister, Grafenhausen, Dipl.-Betriebswirt (FH), bis zum Ablauf der Hauptversammlung am 16.06.2015 Vorsitzender des Vorstands der STO Management SE, Stühlingen, in den Aufsichtsrat der Sto SE & Co. KGaA zu wählen. Die Wahl erfolgt für den Rest der Amtszeit des aus dem Aufsichtsrat ausscheidenden Helmut Hilzinger, d. h. für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt.

Herr Jochen Stotmeister ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und/oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Vorsitzender des Board of Directors Sto Corp., Atlanta/USA Beirat Karl Wörwag, Lack- und Farbenfabrik GmbH & Co.KG, Stuttgart Beirat Paul Bauder GmbH & Co.KG, Stuttgart.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts werden nach § 13 Abs. 1 der Satzung die Inhaber von Stammaktien (Namensaktien) zugelassen, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich spätestens bis zum Ablauf des Dienstag, den 9. Juni 2015 (24:00 Uhr MESZ) in Textform (§ 126b BGB) unter folgender Adresse angemeldet haben:

Sto SE & Co. KGaA Hauptversammlungsservice Ehrenbachstraße 1 79780 Stühlingen Fax: +49 7744/57-2368 E-Mail: hauptversammlung@sto.com

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind nach § 13 Abs. 2 der Satzung diejenigen Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Hierzu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in englischer oder deutscher Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf Dienstag, den 26. Mai 2015 (00:00 Uhr MESZ) (sog. Nachweisstichtag).

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) müssen der Gesellschaft spätestens bis Dienstag, den 9. Juni 2015 (24:00 Uhr MESZ), unter folgender Adresse zugehen:

Sto SE & Co. KGaA c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Fax: +49 69-12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com

Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und - im Falle der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) - des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen und sich frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen.

Allen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts - soweit vorhanden - berechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten (siehe dazu den nachfolgenden Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten') werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung von der Anmeldestelle übersandt.

Nachweisstichtag gemäß § 123 Abs. 3 AktG und dessen Bedeutung

Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die Teilnahme der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) an der Hauptversammlung nur derjenige als Aktionär, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bemisst sich dabei bei Inhabern von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) ausschließlich nach dem Anteilsbesitz der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) zum Nachweisstichtag. Aus dem Nachweisstichtag resultiert keine Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. etwaige Veränderungen des Anteilsbesitzes oder Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Vorzugsaktien (Inhaberaktien) besitzen und erst danach Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) werden, sind nicht teilnahmeberechtigt, es sei denn, sie lassen sich von Aktionären, die zur Teilnahme berechtigt sind, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.

Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien).

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Sie persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen und Ihr Stimmrecht - soweit vorhanden - selbst ausüben.

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person, vertreten und ihr Stimmrecht, soweit vorhanden, durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und - im Falle der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) - ein Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung i. V. m. § 134 Abs. 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Schriftform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt auf dem Eintrittskartenformular, das sie nach der Anmeldung erhalten, verwenden; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Schriftform ausstellen.

Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, ihnen gleichgestellten Instituten oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG), Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen von § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, genügt es, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur - soweit einschlägig - mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.

Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder der Gesellschaft unter der folgenden Adresse zugehen:

Sto SE & Co. KGaA Hauptversammlungsservice Ehrenbachstraße 1 79780 Stühlingen Fax: +49 7744/57-2368 E-Mail: hauptversammlung@sto.com

Wir bieten unseren Aktionären an, das Stimmrecht - soweit vorhanden - durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Aktionäre, die eine Vollmacht bzw. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Schriftform übermittelt werden. Ohne ausdrückliche Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Stimmrecht nicht ausüben.

Falls die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigt werden sollen, müssen die Vollmachten nebst Weisungen der Gesellschaft spätestens bis Montag, den 15. Juni 2015 (24:00 Uhr MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen:

Sto SE & Co. KGaA Hauptversammlungsservice Ehrenbachstraße 1 79780 Stühlingen Fax: +49 7744/57-2368 E-Mail: hauptversammlung@sto.com

Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 S. 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Rechte der Aktionäre

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (sog. Quorum), können gem. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an die persönlich haftende Gesellschafterin als Vertretungsorgan der Gesellschaft an die Adresse

Sto SE & Co. KGaA die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE Vorstand Ehrenbachstraße 1 79780 Stühlingen

zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis Samstag, den 16. Mai 2015 (24:00 Uhr MESZ).

Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie mindestens seit drei Monaten Inhaber der Aktien sind (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG). Dem Eigentum steht ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG). Es ist unklar, ob es bei der Berechnung der Dreimonatsfrist auf den Tag der Hauptversammlung ankommt oder auf den Zeitpunkt des Zugangs des Ergänzungsverlangens bei der Gesellschaft. Zugunsten der Antragsteller geht die Gesellschaft für die hier einberufene Hauptversammlung davon aus, dass es bei der Berechnung der Dreimonatsfrist auf den Tag der Hauptversammlung ankommt. Die Sto SE & Co. KGaA wird daher diese für die Antragssteller günstigere Fristberechnung anwenden und das Ergänzungsverlangen bekannt machen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Aktien, die das Quorum erfüllen, seit dem 16. März 2015 gehalten werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre sind berechtigt, Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen (vgl. § 126 Abs. 1 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).

Die Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

Sto SE & Co. KGaA Hauptversammlungsservice Ehrenbachstraße 1 79780 Stühlingen Fax: +49 7744/57-2368 E-Mail: hauptversammlung@sto.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Die Sto SE & Co. KGaA wird gem. § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten (dies sind u. a. Aktionäre, die dies verlangen) unter den dortigen Voraussetzungen über die Internetseite der Gesellschaft unter www.sto.de (Rubrik 'Unternehmen', Unterrubrik 'Investor Relations') zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die vorstehend angegebene Adresse übersandt hat (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet werden). Der Zugang muss also bis spätestens Montag, den 01. Juni 2015 (24:00 Uhr MESZ), erfolgen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen Begründung unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen abzusehen. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den bekannt gemachten Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Sto SE & Co. KGaA zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.

Wahlvorschläge von Aktionären brauchen gem. § 127 AktG nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der zur Wahl vorgeschlagenen Person enthalten. Über § 127 Satz 1 AktG i. V. m. § 126 Abs. 2 AktG hinaus gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen (vgl. § 127 S. 3 AktG). Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Gegenanträgen entsprechend.

Zugänglich zu machende Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der Begründung) werden ebenfalls unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse unter www.sto.de (Rubrik 'Unternehmen', Unterrubrik 'Investor Relations') zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorstehend genannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Der Vorsitzende der Hauptversammlung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 der Satzung ermächtigt, das Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen zu beschränken.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen zur Hauptversammlung nach § 124a AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sto.de (Rubrik 'Unternehmen', Unterrubrik 'Investor Relations') zugänglich. Darüber hinaus liegen diese Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre in den Geschäftsräumen am Sitz der Sto SE & Co. KGaA, Ehrenbachstr. 1, 79780 Stühlingen, aus.

Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Sto SE & Co. KGaA EUR 17.556.480,00 und ist eingeteilt in 6.858.000 Stückaktien, und zwar in 4.320.000 auf den Namen lautende Stammaktien und in 2.538.000 auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien. Zu den oben aufgeführten Tagesordnungspunkten sind nur die Stammaktien stimmberechtigt; die Vorzugsaktien gewähren kein Stimmrecht (vgl. § 4 der Satzung). Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der Stimmrechte daher 4.320.000; 432.000 der Namensaktien werden von der Sto SE & Co. KGaA gehalten, so dass Stimmrechte in dieser Anzahl gem. § 71 b AktG ruhen.

Stühlingen, im April 2015

Sto SE & Co. KGaA die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE

Vorstand





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