Falsche Beratung 05.09.2016 12:16:00

MPC-Fonds: Rechtsversicherer muss Schadenprozess decken

"Es wurde der Deckungsanspruch eines Versicherungsnehmers für Schadenersatz gegen MPC-Töchter (TVP und CPM) wegen falscher Beratung und Prospekte zu 'geschlossenen MPC-Fonds' durchgesetzt", so der VKI am Montag via Aussendung.

"Nun gibt es grünes Licht für den Schadenersatzprozess gegen die Tochterfirmen der Emittentin MPC Münchmeyer Petersen Capital AG in Hamburg (TVP und CPM)", teilte Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI, mit.

Den MPC-Töchtern wird vorgeworfen, die Anleger nicht ausreichend über Risiken informiert zu haben. So wurden die Anleger der Fonds zu Kommanditisten, sie zählen als Gesellschafter. Daher waren erfolgte Auszahlungen keine Zinsen, sondern Rückzahlungen der Einlage - diese können von der Gesellschaft zurückgefordert werden, was im Fall der MPC-Fonds auch geschah.

In diese Fonds investierte 2003 ein Anleger, der 2001 eine Rechtsschutzversicherung bei D.A.S. abgeschlossen hatte. Nachdem die TVP im Jahr 2014 70 Prozent ihrer Ausschüttung zurückforderte - zuvor wurden die versprochenen Zahlungen im Jahr 2011 reduziert, 2012 fielen sie ganz aus - konsultierte der Anleger einen Anwalt. Erst dann wurde er über das komplexe Anlagemodell und seine Haftungen informiert.

Daraufhin forderte der Investor seine Rechtsschutzversicherung D.A.S. auf, einen Prozess auf Schadenersatz gegen die TVP und die CPM, Töchter der MPC, zu decken. Diese weigerte sich und argumentierte zunächst mit Verjährung des Anspruchs. "Im Laufe des Musterprozesses berief sich die beklagte D.A.S. noch darauf, dass das angestrebte Verfahren 'mangelnde Erfolgsaussichten' aufweise und der Versicherungsnehmer überdies die Versicherung "arglistig über Tatsachen getäuscht" hätte", so der VKI.

Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat nun im Berufungsverfahren das Ersturteil bestätigt: die Versicherung muss für ein Schadenersatzverfahren gegen die MPC-Töchter aufkommen, die Verjährung beginne erst mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Ersatzpflichtigem. "Im konkreten Fall hat erst der Anwalt den Versicherungsnehmer über die falsche Beratung aufgeklärt", so der VKI, auch die übrigen Einwände der D.A.S. wurden verworfen. Das Urteil ist rechtskräftig.

(Schluss) cam/sp

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