Wegen Hebelprodukt |
25.10.2013 14:56:00
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VIG-Tochter in Liechtenstein im Visier der Justiz
In Liechtenstein laufen in Sachen "Garantieanleihe" rund 150 Verfahren, das Gros gegen die Vaduzer VIG-Tochter sowie die Schweizer Swiss Life, sagte Vogl. Das Produkt sei in den Jahren 2004 bis 2007 verkauft worden, hauptsächlich an reiche Kunden in Süddeutschland und Westösterreich. Aufgrund immens hoher Gebühren hätten die Kunden ihr Geld nach ein bis zwei Jahren verloren. "In der Regel hatte der Kunde um die 100.000 Euro Eigenkapital und nahm 200.000 Euro Fremdkapital auf. Die 300.000 Euro zahlte er in eine Lebensversicherung ein. Diese hat dann eine Anleihe von Barclays oder Soci?t? Generale gekauft. Diese Anleihe wurde als 'Swiss Select Life Garantieanleihe' bezeichnet", erläuterte Vogel.
Die Crux: Obwohl die Anleihen stabil geblieben seien und in Krisenzeiten sogar tendenziell mehr abgeworfen hätten, sei das Eigenkapital des Kunden nach einem Jahr futsch gewesen. "Und er schuldete der Bank noch 15.000 Euro." Schuld sei der dahinterliegende Gebührenalgorithmus, über den die Versicherungen ihre Kunden nicht aufgeklärt hätten, wie ihnen Vogl vorwirft. "Nach einem Jahr haben die Lebensversicherungen das erkannt und haben es trotzdem zwei Jahre weiterverkauft", so eine weitere Anschuldigung des Rechtsvertreters.
Vogl hat diese Vorwürfe im Juli in eine umfangreiche Strafanzeige verpackt, die der APA vorliegt. Als Verdächtige macht er neben der Vienna-Life Lebensversicherung AG mit Sitz in Bendern (Liechtenstein) neun Manager, aus Wien und dem Fürstentum, darunter eben Städtische-Chef Lasshofer, aus. Vogl stützt sich dabei auf ein von ihm beauftragtes Gutachten des Innsbrucker Strafrechtsprofessors Klaus Schwaighofer. Der Rechtsanwalt wollte wissen, ob im konkreten Fall Betrug durch Unterlassen vorliegt, wenn eine Versicherung ein von ihr vertriebenes Produkt nicht überprüft und somit einen Verlust der Versicherungsnehmer billigend in Kauf nimmt. Der Professor meint dazu: "War die Untauglichkeit des vertriebenen Produkts von vornherein bekannt, so ist der Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz eher anzunehmen." Auch die Frage, ob es ein strafrechtlich relevantes Handeln darstellt, wenn eine Versicherung aufgrund jährlicher Wertstandsnachrichten und zahlreicher Versicherungsauflösungen feststellen musste, dass eine von ihr vertriebene Lebensversicherung trotz relativ stabilen Kurses des zugrundeliegenden Fonds Verluste macht und das Produkt dennoch weiter vertreibt, bejahte der Gutachter: "Bei dieser Variante liegt neben den vorhin schon bejahten objektiven Tatbestandsmerkmalen des Betrugs auch der tatbildmäßige Vorsatz sowie der Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz nahe", heißt es in der Expertise, die der APA vorliegt.
Anwalt Vogl, der seit Jahren gegen Versicherungen prozessiert, beantragte in seiner Strafanzeige eine Razzia bei der Vienna-Life und "sämtliche relevante Beweise sicherzustellen".
Dem Vernehmen nach hat die Staatsanwaltschaft in Vaduz schon bei der Kripo angeklopft, damit diese Einvernahmen durchführt.
Auf Anfrage äußerte sich die Anklagebehörde dazu am Freitag nicht. "Nähere Angaben (insbesondere zu Verdächtigen und zu einzelnen Ermittlungsschritten) können derzeit nicht gemacht werden", teilte Frank Haun, Stellvertreter des Leitenden Staatsanwaltes, der APA am Freitag mit. Er bestätigte aber den Eingang der Strafanzeige Ende Juli 2013. "Es werden Vorerhebungen wegen des Verdachts des schweren Betruges geführt."
An der Zivilrechtsfront hat Anwalt Vogl schon einiges für seine Mandanten erstritten. Kürzlich erging in einem Verfahren gegen die Vienna-Life ein Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (OGH) in Vaduz, in dem aus der Sicht von Vogl "richtungsweisende Leitsätze" enthalten sind.
Ein Anleger hatte mit dem Hebelprodukt Geld verloren und die VIG-Tochter wegen 86.020 Euro samt Zinsen verklagt - vorerst ohne Erfolg. Erst- und Zweitgericht wiesen sein Begehr ab, inhaltlich haben sie sich nicht mit dem Fall auseinandergesetzt. Das geht nicht, hat nun der Oberste Gerichtshof entschieden. Er hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zurück an das Erstgericht.
Der Richterspruch vom 27. September birgt laut Vogl einiges an Sprengstoff - im Sinne der Anleger: Arglist, so der OGH, liege bereits dann vor, wenn der Versicherer seiner Aufklärungspflicht nicht nachkam und dadurch der Kunde irrt. "Wir sind der Ansicht, dass diese Informationspflicht gegeben war", so Vogl. Er bezieht sich dabei auf ein entsprechendes Urteil des supranationalen EFTA-Gerichtshofs in Luxemburg.
Weiters stellte der OGH fest, dass die Verjährungsfrist in Liechtenstein fünf Jahre beträgt, nicht drei Jahre, wie die Versicherung laut Vogl behaupteten. Nach Meinung des Rechtsanwalts begann diese bei den Garantieanleihen im Juni 2011, als ein Gutachten des gerichtlichen beeideten Sachverständigers vorlag. Im Falle Arglist können Geschädigte aber ohnehin 30 Jahre lang vor Gericht ziehen, erinnerte Vogl.
Das nunmehrige OGH-Urteil ist nicht das erste in Sachen Garantieanleihe. In einem Fall habe ein Kläger aus Österreich 2012 beim OGH in Vaduz gegen Vienna-Life gewonnen, diese habe aber Beschwerde beim Staatsgerichtshof - in Liechtenstein ist das im Gegensatz zu Österreich möglich - eingelegt, der das OGH-Urteil wegen Begründungsmängel aufgehoben habe. Der OGH habe dann erneut, diesmal ausführlich begründet, im Sinne des Klägers entschieden, also das Unternehmen zur Rückzahlung verdonnert. Die Beklagte habe erneut den Staatsgerichtshof angerufen, das Verfahren laufe. In einem anderen Fall habe die Beklagte Swiss Life Revision eingelegt, das Verfahren liege nunmehr beim OGH.
Die VIG in Wien wollte die Causa auf APA-Anfrage nicht kommentieren. "Zu laufenden Verfahren gibt es keine Stellungnahme", so ein Sprecher.
snu/sp
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