1,1 Milliarden aufgenommen 10.02.2015 12:49:00

Republik Österreich kann sich erneut sehr günstig refinanzieren

In Summe wurde am internationalen Kapitalmarkt 1,1 Milliarden Euro frisches Geld aufgenommen. Die Aufstockung einer knapp zehnjährigen Bundesanleihe erfolgte zu einer Durchschnittsrendite von 0,416 Prozent, jene einer knapp 20-jährigen Emission zu 0,827 Prozent. Die Aufstockung der knapp zwanzigjährigen 2,40-Prozent-Bundesanleihe 2013-2034/1 brachte ein Volumen von 495 Millionen Euro. Fast 98 Prozent wurde an ausländische Banken zugeteilt. Ihr Gesamtvolumen liegt nun bei 4,6 Milliarden Euro.

Die knapp zehnjährigen 1,65-Prozent-Anleihe 2014-2024/1 wurde um 605 Millionen Euro auf rund 9,2 Milliarden Euro aufgestockt. Hier gingen 94,5 Prozent ins Ausland.

Anfang Jänner betrug das begebene Volumen ebenfalls 1,1 Milliarden Euro. Auch für österreichische Verhältnisse ist das ein sehr geringes Volumen.

Im laufenden Jahr benötigt Österreich deutlich weniger frisches Kapital als im Vorjahr. Die ÖBFA plant die Aufnahme von 22 bis 24 Milliarden Euro. Das sind um 20 Prozent weniger als die 29 Mrd. Euro, die 2014 aufgenommen wurden. Der größte Teil der Neuaufnahmen wird für Tilgungen auslaufender Bundesanleihen benötigt.

Das Volumen der Bundesanleiheemissionen wird heuer von rund 21 auf 15 bis 19 Mrd. Euro zurückgehen. Das restliche Volumen von bis zu 5 Mrd. Euro geht in Schatzscheine (T-Bills) oder EMTN (Euro Medium Term Notes). Dabei handelt es sich um mittelfristigen Schuldverschreibungen mit Laufzeiten zwischen ein und zehn Jahren. Die geplante Neuverschuldung entspricht in etwa 2 Prozent der gesamten Kapitalaufnahme der Eurozone.

Auch heuer sind wieder ein bis zwei syndizierte Anleihenemissionen geplant. Mit diesen eher großvolumigen Emissionen werden üblicherweise neue Bundesanleihen geöffnet. Bei den sonst üblichen monatlichen Auktionsterminen werden dagegen bereits im Markt befindliche Bundesanleihen aufgestockt. Neu hinzukommen sollen im kommenden Jahr sogenannte Floating Rate Notes (FRNs) unter österreichischem Recht.

ggr/kan

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