28.09.2016 14:32:00

OeNB-Sonderpensionen - VfGH entscheidet mündlich oder schriftlich

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) wird seine Entscheidung zur gesetzlich verordneten Kürzung von Nationalbank-Sonderpensionen entweder mündlich oder schriftlich bekannt geben, kündigte VfGH-Präsident Gerhart Holzinger am Mittwoch nach der öffentlichen, mündlichen Verhandlung zu dieser Causa an. Vertreter der OeNB-Pensionisten und der Bundesregierung verteidigten dabei ihre bisherigen Positionen.

Die Kläger, der Zentralbetriebsrat sowie acht Angestellte und Pensionisten der Oesterreichischen Nationalbank, wehren sich vor dem VfGH gegen den vom Nationalrat beschlossenen und teils in Verfassungsrang gehobenen gesetzlichen Eingriff in das Besoldungs- und Pensionssystem der Nationalbank durch das zweite Stabilitätsgesetz 2012 und Sonderpensionsbegrenzungsgesetz (SPBegrG) 2014, das zur Kürzung sogenannter "Luxuspensionen" führt. Die Einschnitte betreffen rund 9.600 Beschäftigte im öffentlichen Bereich, die vom Rechnungshof kontrolliert werden.

Die größten Kürzungen betreffen die Beschäftigten der Nationalbank. Diese verlangen nun vom VfGH die Aufhebung von Teilen des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre als "verfassungswidrig, weil grundprinzipienwidrig", und anderer gesetzlicher Regelungen. Die Regelungen bescherten den Notenbankern Einschnitte bei ihren Bezügen.

Die Kläger beantragen, dass keine zusätzlichen Pensionsbeiträge von den Bezügen eingehoben werden, dass das Pensionsantrittsalter für die den alten Dienstbestimmungen I und II unterliegenden Dienstnehmern nicht hinausgeschoben wird, dass die Anspruchsvoraussetzungen auch im Disziplinarfall und im Fall von Betriebseinschränkungen aufrechterhalten werden und eine Ausdehnung des Pensionsbemessungszeitraumes auf bis zu 216 Monat unterbleibt, dass keine Abschläge bei früherer Inanspruchnahme der Pension durch ältere Dienstnehmer vorgenommen werden, dass keine gestaffelten Pensionssicherungsbeiträge von höheren Pensionszahlungen eingehoben werden, dass es zu keiner Anpassung der Valorisierung der Pensionen an das ASVG kommt und dass das Sterbequartal aufrechterhalten bleibt.

Wie die OeNB nach Aufforderung durch den VfGH diesem mitteilte, beziehen 57 OeNB-Pensionisten Pensionen, die höher als 300 Prozent der ASVG-Höchstbemessungsgrundlage, also 13.950 Euro monatlich, sind. Das sind 4,31 Prozent der OeNB-Pensionisten mit einem Anteil an der gesamten Pensionssumme von 13,06 Prozent. Die höchste Pension macht 34.495,01 Euro monatlich aus, die Durchschnittspension in dieser Gruppe liegt bei 17.507,33 Euro, die Hälfte bezieht mindestens 15.696,19 Euro. Durch die Einführung des Pensionssicherungsbeitrages durch das SPBegrG erleidet die Durchschnittspension einen Nettoverlust von 10,45 Prozent, die Höchstpension von 16,11 Prozent. Hinzu kommen frühere Kürzungen durch die erstmalige Einführung eines Pensionssicherungsbeitrages durch das zweite Stabilitätsgesetz 2012 in Höhe von unter 3 bis 3,05 Prozent.

Die Rechtsvertreterin der OeNB-Pensionisten betonte heute in ihrer Stellungnahme vor dem VfGH, dass es sich bei den gesetzlichen Maßnahmen nicht bloß um einen "singulären punktuellen Eingriff" handle, wie die Bundesregierung argumentiere. Es gehe um mehrere hundert Betroffene. Der Vertreter der Bundesregierung sah dagegen keinen Grund, von der Auffassung der Bundesregierung abzuweichen. Es handle sich bei den getroffenen gesetzlichen Maßnahmen demnach um keine Gesamtänderung der Bundesverfassung.

Die Fragen würden das Rechtsstaatlichkeitsprinzip und die Grundordnung der Verfassung berühren. "Da wird man sehen, inwieweit sich der VfGH da vom Verfassungsgesetzgeber aushebeln lässt oder nicht", führte die Rechtsvertreterin der OeNB-Pensionisten nach der Verhandlung vor Journalisten aus. Es sei eine Frage der "Generationengerechtigkeit". "Der soziale Neid darf nicht ohne sachliche Rechtfertigung zur Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen werden." Das Ganze würde den österreichischen Rechtsstaat und Eigentumsrecht ad absurdum führen, weil eine Verfassungsbestimmung mit der klaren Absicht gemacht worden sei, dass der VfGH die Einschnitte nicht überprüfen könne. Es handle sich dabei auch nicht nur um "ganz leichte Einschnitte", es würden hohe Abschläge von über 10 Prozent gemacht und das Pensionsantrittsalter kurzfristig um fünf Jahre nach oben geschoben.

Laut Rechnungshof reißen die stattlichen Pensionen der Notenbanker wie berichtet ein Loch in die OeNB-Bilanz. Die Pensionsreserve habe Ende 2013 eine Deckungslücke von 39 Mio. Euro aufgewiesen, die wegen der niedrigen Zinsen noch deutlich größer werden könnte. Die Rede ist von bis zu 133 weiteren Millionen bis 2016. Zwischen 2009 und 2013 musste die OeNB in Summe 215,9 Mio. Euro für die Pensionen zuschießen, was die Gewinne - und somit die Ausschüttungen an die Republik Österreich - minderte. Die Erträge aus der Veranlagung der Pensionsreserve reichten wegen des Zinstiefs meist nicht aus.

(Schluss) ggr/kre

WEB http://www.verfassungsgerichtshof.at http://www.oenb.at/

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