20.01.2015 15:42:00

ÖBIB soll Einfluss auf Staatsbeteiligungen "tunlichst sicherstellen"

Offen ist noch, wer der neue Geschäftsführer der ÖBIB wird, die zum Finanzminister ressortiert. Der Finanzminister hat auch das Vorschlagsrecht für "seinen" ÖBIB-Generalsekretär, der ebenso vom Ministerrat abzusegnen ist. Eine Ausschreibung erfolgt gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz, heißt es im geplanten ÖBIB-Gesetz 2015.

Die Aufgaben des ÖBIB-Generalsekretärs: "Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft unter eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags sowie einer allfälligen Geschäftsordnung, welche die Generalversammlung beschließt."

Daneben "(...) hat der Geschäftsführer bezüglich der Beteiligungsgesellschaften insbesondere die Eigentümerinteressen in den Hauptversammlungen und Generalversammlungen zu vertreten, die von der ÖBIB nominierten Aufsichtsratsmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ein Controlling der ÖBIB einzurichten und Verträge mit Dritten, welche die ÖBIB eingegangen ist, zu verwalten, wobei die Informationserteilung der Beteiligungsgesellschaften den aktienrechtlichen und börsenrechtlichen Einschränkungen unterliegt".

Hierbei sind die Syndikatsverträge gemeint, die die künftige ÖBIB bei der OMV mit IPIC hat und bei der Telekom Austria mit America Movil. "Vor den Hauptversammlungen und Generalversammlungen der Beteiligungsgesellschaften sind rechtzeitig Weisungen des Eigentümervertreters über das Stimmverhalten einzuholen; dies gilt nicht für Wahlen in den Aufsichtsrat", heißt es unter anderem weiters im Gesetz.

Der Generalsekretär muss dem Finanzminister als Eigentümervertreter vierteljährlich berichten. Der Finanzminister hat "in der Folge" dem Kanzler und seinem Vize zu berichten.

Zum künftigen Beteiligungsmanagement heißt es unter anderen Punkten, dass die ÖBIB "tunlichst den ihr zustehenden Einfluss bei bestehenden Beteiligungen sicherzustellen und aufrechtzuerhalten" hat.

Da künftig auch Zukäufe möglich sind, gibt es einen Gesetzespassus, der besagt, dass "für den Erwerb an Anteilen an anderen Unternehmen (...) ein Beschluss der Bundesregierung erforderlich" ist.

Zu Privatisierungen heißt es, dass diese "grundsätzlich eines Auftrags der Bundesregierung bedürfen". Die ÖBIB kann auch damit betraut werden, eine Privatisierung "sonstiger im öffentlichen Eigentum stehender Unternehmen und Anteile" durchzuführen - also von (teil-)staatlichen Firmen, die sie nicht verwaltet.

Nicht zuletzt kann auf Antrag eines zuständigen Ministers durch einen Beschluss der Bundesregierung auch ein staatliches Unternehmen unters Dach der ÖBIB gebracht werden, dass bisher direkt einem Ministerium unterstellt war.

( S E R V I C E - Die APA hat am 13. Jänner eine Grafik über die Führungsstruktur und die Beteiligungen der künftigen ÖBIB veröffentlicht. Diese ist via AOM abrufbar )

(Schluss) phs/sp

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