25.06.2013 13:02:30
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EuGH-Gutachter gegen Recht auf Löschung im Internet
LUXEMBURG (AFP)--Bürger in der Europäischen Union können einem EU-Rechtsgutachten zufolge nicht grundsätzlich ein "Recht auf Vergessenwerden" im Internet einfordern. Der Generalanwalt Niilo Jääskinen erklärte in seinen Schlussanträgen vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg, Suchmaschinen-Betreiber wie Google sollten nicht verpflichtet werden, Suchergebnisse aus ihren Trefferlisten zu entfernen. Demnach haben Bürger aber Anspruch auf das Löschen falscher oder anstößiger Daten.
Der EuGH folgt zumeist den Schlussanträgen seiner Generalanwälte. Das Urteil wird in einigen Monaten erwartet. Im Ausgangsfall hatte die spanische Datenschutz-Behörde Google aufgefordert, den Namen eines Bürgers vom Index ihrer Suchmaschine zu löschen: Bei Eingabe dessen Namens erscheint ein Link zu einer spanischen Zeitung, in welcher der Betroffene von einer staatlichen Stelle 1998 im Zusammenhang mit einer Zwangsversteigerung namentlich genannt worden war. Der Mann machte geltend, die Sache sei seit langem erledigt und habe keine Bedeutung mehr.
Nach Ansicht des Generalanwalts sind Suchmaschinen-Anbieter für solche personenbezogenen Daten auf den von ihnen verarbeiteten Webseiten aber nicht verantwortlich. Begründung: Die Suchmaschine lokalisiere nur Informationen auf den Webseiten Dritter; eine Kontrolle über diese Informationen habe sie nicht. Zudem seien Suchmaschinen noch nicht einmal in der Lage, zwischen personenbezogenen und anderen Daten zu unterscheiden.
Jääskinen zufolge enthält die Datenschutz-Richtlinie der EU kein allgemeines "Recht auf Vergessenwerden". Deshalb könnten Bürger nur das Löschen eindeutig falscher, nicht aber etwa nur missliebiger Daten verlangen. Suchmaschinen könnten überdies auf Grundlage von nationalem Recht verpflichtet werden, den Zugang zu Websites mit verleumderischen Informationen zu sperren. Würde ein Betroffener stattdessen von den Suchmaschinen-Anbietern ein Ausblenden legitimer Informationen verlangen, wäre dies Zensur und ein Eingriff in die Meinungsfreiheit des Internetseiten-Betreibers - denn die Seite wäre nicht mehr einfach auffindbar.
DJG/AFP/chg
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June 25, 2013 06:32 ET (10:32 GMT)
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