05.04.2013 13:53:00
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Meinl-Anlegerin blitzt bei OGH ab - Klage kam zu spät
Bei Schadenersatz beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen. Wann genau dies bei Meinl der Fall war, darüber streiten sich seit Jahren die Anwälte. Der OGH stellte nun in seinem aktuellen Beschluss (1 Ob 12/13s) klar, dass sie bis spätestens Mitte August handeln hätte müssen.
Bereits am 31. Juli 2007 habe es Zeitungsberichte über den massiven Kurssturz der MEL-Papiere gegeben, im August seien weitere Meldungen über Verluste in Print- und TV-Medien gefolgt, so das Höchstgericht. Die Klägerin wandte sich auch Ende Juli/Anfang August an ihren Berater - seine Firma war die Erstbeklagte - und fragte, was jetzt passiere und was sie tun solle.
Der OGH schloss sich der Beurteilung des Berufungsgerichts an, "das die objektiv zumutbare Erkenntnis der Klägerin, aufgrund einer unrichtigen Beratung nicht die von ihr gewünschten sicheren Papiere erworben zu haben, mit Ende Juli bis Mitte August 2007 ansetzte".
In dem Fall tat es also nichts zur Sache, dass die Salzburgerin eigentlich "nichts Risikobehaftetes" wollte, ihr aber der Finanzberater dennoch MEL-Papiere aufschwatzte. Die Frau hatte den Berater aufgefordert, das von ihr bisher in einem Bausparvertrag veranlagte Geld - etwa 6.000 Euro - "gut zu parken". "Erwirbt ein Anleger nicht das von ihm ausdrücklich gewünschte sichere und wertstabile, sondern ein volatiles Wertpapier, ist der Primärschaden bereits durch dessen Erwerb eingetreten", so der OGH dazu.
Das Höchstgericht nimmt in dem Beschluss auch zu "Beschwichtigungsversuchen" von Anlageberatern Stellung. Diese könnten zweierlei Folgen haben, nämlich entweder den Beginn der Verjährungsfrist hinauszuschieben "oder ... dass dem Verjährungseinwand des Schädigers die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann." Die Auswirkung derartiger Beruhigungsversuche sei aber im Einzelfall zu beurteilen und werfe keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Im konkreten Fall erklärte der Anlageberater seiner Kundin, sie solle nicht vorschnell reagieren. "Diese Äußerung ist aus der Sicht eines 'nervösen' Anlegers so zu interpretieren, dass ihm vom sofortigen Verkauf abgeraten werde, aber einem Zusichern, der gesunkene Wert würde in kurzer Zeit wieder steigen nicht gleich zu halten", meint dazu das Höchstgericht. Auch eine "Informationsveranstaltung" des beklagten Strukturvertriebs am 13. September 2007, bei der MEL-Anleger beruhigt wurden, lässt der OGH nicht gelten. Dort sei den Anlegern nämlich nicht zugesichert worden, dass ihr eingesetztes Kapital sicher sei.
Die - in dem Fall zweitbeklagte - Meinl Bank ist naturgemäß hoch erfreut über den höchstgerichtlichen Beschluss, ist sie doch nach wie vor mit zahlreichen Anlegerklagen konfrontiert. Bankanwalt Gert Wallisch sprach gegenüber der APA von einer "richtungsweisenden Entscheidung, weil vom OGH klargestellt wird, dass spätestens drei Jahre nach dem großen Kurssturz Verjährung eintritt." Jeder, der Geld veranlagt habe und über Medien erfahre, dass etwas nicht stimmen könnte, sei aufgerufen, etwas zu tun.
Die MEL-Verfahren beschäftigten seit Jahren die Gerichte. Die Anleger versuchen ihr Geld entweder bei externen Beratern oder bei der Meinl Bank direkt zurückzuholen. Je nach Kaufzeitpunkt bzw. Einbringen der Klage machen ihre Anwälte zumeist entweder Irrtum oder Schadenersatz geltend. Beim Irrtum beginnt die Verjährung drei Jahre nach Kaufzeitpunkt, geklagt wird in dem Fall auf Rückabwicklung des Geschäfts. Beim Schadenersatz startet die Verjährungsfrist mit dem Kenntnis von Schaden und Schädiger. Es ist hier auch möglich, dass dem Anleger eine Teilschuld umgehängt wird.
(Schluss) snu/rf
WEB http://www.meinlbank.com http://www.ogh.gv.at/
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