13.03.2013 12:53:30

Post darf von Wettbewerbern höhere Entgelte verlangen - dapd

   LEIPZIG--Die Deutsche Post darf von Wettbewerbern höhere Entgelte für den Zugang zu Adressinformationen als von der Bundesnetzagentur genehmigt verlangen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am Mittwoch in Leipzig zwei Verfahren in dem Streit darüber ein, weil die Bundesnetzagentur in den beiden Verhandlungen ihre Revisionen gegen zwei Urteile des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom September 2011 zurückzog, wie die Nachrichtenagentur dapd berichtet.

   In den Verhandlungen hatte der Vorsitzende Richter des sechsten Senats, Werner Neumann, der Netzagentur verdeutlicht, dass ihre Revisionsklagen höchstwahrscheinlich ohne Erfolg sein würden. Die Deutsche Post hatte ihre Revisionen schon im Jahr 2011 verworfen.

   Damit kann die Deutsche Post für die Jahre 2004 bis 2008 höhere Gelder von privaten Postdiensten dafür verlangen, dass sie ihnen Informationen über die Änderung von Adressen der Kunden gibt, denen sie Briefe zustellen. Den privaten Postdiensten soll so ermöglicht werden, die Rate unzustellbarer Sendungen gering zu halten. Seit Juni 2002 stellt die Deutsche Post über das Internet diese Informationen für ihre private Konkurrenz bereit. Die privaten Postdienste müssen dafür eine CD zum Installieren der Software bei der Post kaufen und für jeden Treffer in der Datenbank Geld zahlen.

   Für die Zeit von 2004 bis 2006 hatte die Post einen Betrag von 31 Cent je Treffer haben wollen, sie registrierte in diesem Zeitraum rund 726.000 Treffer. Während die Bundesnetzagentur nur 16 Cent je Treffer genehmigen wollte, legten das Verwaltungsgericht Köln 22 Cent und das Oberverwaltungsgericht Münster 23 Cent fest. Für den anschließenden Zeitraum bis 2008 bewilligte die Bundesnetzagentur 14 Cent je Treffer bei von der Post beantragten 18 Cent, was das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht Münster im Wesentlichen bestätigten.

   Der juristische Streit drehte sich zum Schluss um die Frage, ob für die Software eine Nutzungsdauer und Abschreibung von fünf oder zehn Jahren anzunehmen sei. Die Bundesnetzagentur unterstellte eine Nutzungsdauer von zehn Jahren und berechnete auf dieser Grundlage die entsprechend niedrigeren Entgelte. Die Deutsche Post argumentierte dagegen mit einer Nutzungsdauer von nur fünf Jahren und begründete damit ihre höheren Preisforderungen. Dieser Sicht hatten sich das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht Münster angeschlossen. Der sechste Senat des Bundesverwaltungsgerichts konnte in diesen Feststellungen der beiden Vorinstanzen keine Verstöße gegen Regelungen des Bundesrechts erkennen.

   Ebenfalls vor dem sechsten Senat des Leipziger Bundesverwaltungsgerichts wird im Mai der juristische Streit um den Zugang von privaten Postdiensten zu Postfächern der Deutschen Post verhandelt. Dieser Entscheidung messen sowohl die Post als auch die Bundesnetzagentur ebenso eine große Bedeutung zu.

   (Aktenzeichen: BVerwG 6 C 37.11 und BVerwG 6 C 38.11)

   DJG/dapd/jhe

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   March 13, 2013 07:22 ET (11:22 GMT)

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