29.05.2015 13:05:00

MEL-Affäre - Atrium muss für Fehler aus der Vergangenheit zahlen

In der Anlageaffäre um die frühere Immobilienholding Meinl European Land (MEL) hat der OGH einer Klage eines MEL-Anlegers recht gegeben. Die MEL-Nachfolgegesellschaft Atrium wurde rechtskräftig dazu verurteilt, einen Anleger zu entschädigen, weil sie eine falsche Ad-hoc-Meldung über eine Kapitalerhöhung veröffentlicht und eine wichtige Information verheimlicht hat, berichtet der "Kurier".

Bei Atrium geht man nicht davon aus, dass dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) richtungsweisend ist. "Diese OGH-Entscheidung ist nur eine von mehreren Gerichtsentscheidungen in dieser Angelegenheit", so Atrium-Rechtsvertreterin Daniela Karollus-Bruner in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber der APA. Sie wirft dem Prozessfinanzierer AdvoFin, der die Klage betrieben hat, vor, beispielsweise eine kürzlich erfolgte "und wichtigere OGH-Entscheidung zu Gunsten von Atrium" verschwiegen zu haben. "Mehrere weitere OGH-Entscheidungen in der Vergangenheit erfolgten ebenfalls zugunsten von Atrium", betont die Rechtsvertreterin.

Dem nunmehrigen OGH-Urteil zufolge hat die MEL ihre Anleger im Februar 2007 darüber informiert, dass "die bisher größte Kapitalerhöhung in der Unternehmensgeschichte erfolgreich bzw. vollständig platziert" worden ist. Mit dieser irreführenden Ad-hoc-Meldung habe sie den Eindruck erweckt, "dass sämtliche angebotenen Aktien auf dem Markt untergebracht worden seien, also ein lebhaftes Interesse an den Wertpapieren bestehe", so die Höchstrichter. Dabei habe sie verschwiegen, das 42 Prozent der Zertifikate (620 Mio. Euro) von der MEL selbst über eine Meinl-Konzerngesellschaft erworben wurden. "Diese nicht veröffentlichte Information war geneigt, den Kurs der MEL-Zertifikate erheblich zu beeinflussen", urteilen die Höchstrichter dem "Kurier" zufolge. "Denn diese Information hätte den Anlegern signalisiert, dass auf dem Kapitalmarkt keine ausreichende Nachfrage an diesen Wertpapieren bestand".

Hätte die MEL eine richtige Ad-hoc-Meldung publiziert, hätten die Analysten und Großanleger reagiert und der MEL-Kurse wäre schon früher nach unten gegangen. Kleinanleger hätten dann nicht mehr in die MEL-Papiere investiert, erläutert Anwalt Ulrich Salburg, der für den Prozessfinanzierer AdvoFin das Urteil erkämpft hat, in der Zeitung. Das OGH-Urteil gelte als Trumpf für weitere Anlegerprozesse, heißt es dort weiter. AdvoFin vertritt demnach über 5.000 MEL-Anleger mit einem Schadensvolumen von 200 Mio. Euro. "Neun Millionen haben wir schon eingeklagt, jetzt werden wir die übrigen Klagen einbringen", kündigte AdvoFin-Chef Franz Kallinger an.

In einem ähnlich gelagerten Fall führte der OGH im März dieses Jahres aus, dass bei unterlassenen Ad-hoc-Meldungen über Insiderinformationen ein Schadenersatzanspruch eines Anlegers nicht schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Anleger selbst keine Ad-hoc-Mitteilungen liest.

"Die Unterlassung der gebotenen Veröffentlichung einer Meldung ist für den Schaden eines Anlegers dann kausal, wenn er bei Einhaltung der Meldepflicht von ihrem Inhalt erfahren und dann eine andere Veranlagungsentscheidung getroffen hätte. Eine Eigenlektüre ist dafür nicht erforderlich, weil Ad-hoc-Meldungen den Markt über die an sie anknüpfenden Informationsquellen (Berater, Finanzmediäre u.a.) erreichen", heißt es dazu in der Urteilszusammenfassung auf der OGH-Homepage.

Die Beklagte hätte aber auch zu veröffentlichen gehabt, dass eine andere Gesellschaft im Zuge der Kapitalerhöhung 37,8 Prozent ihres Volumens mit Geldern der Beklagten erwerben musste, um eine vollständige Platzierung erreichen zu können. Dem Vorbringen des Klägers, dass es dann zu einem Kurseinbruch gekommen wäre und er keine Nachkäufe getätigt hätte, folgte der Oberste Gerichtshof nicht, weil nicht feststellbar war, ob die Vorgänge Einfluss auf den Kurs hatten. Da sich der Kläger jedoch auch darauf berufen hatte, dass sich bei korrekten Mitteilungen seine Beurteilung von der Werthaltigkeit und der Sicherheit des Wertpapiers geändert hätte und dazu Feststellungen fehlten, wurde die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

(Schluss) ggr/rf

ISIN JE00B3DCF752 WEB http://www.aere.com/ http://www.ogh.gv.at/ http://www.meinlbank.com

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