12.11.2014 15:48:00
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Künftige Banken-Begräbnisse - FMA und OeNB wollen keine Erben sein
Das neue Gesetz soll in Österreich am 1. Jänner 2015 in Kraft treten. Damit will der Staat einen Rechtsrahmen schaffen, der unter anderem regelt, wie Krisen- oder Pleitebanken geordnet vom Markt genommen werden können. Vor allem aber geht es darum, dass bei Bankenschieflagen nicht wieder hauptsächlich der Steuerzahler zum Handkuss kommt. Bei bestimmten Zerschlagungen, etwa bei einer Übertragung relevanter und nicht auf Abbau gestellter Funktionen auf eine - staatliche oder teilstaatliche - "Brückenbank" ist zumindest nach der EU-Bankensanierungs/Abwicklungsrichtline (BRRD) eine öffentliche Eigentümerschaft vorgesehen. Jedenfalls temporär, bis zu einem Verkauf.
In ihren Stellungnahmen zum Entwurf des neuen Gesetzes äußern sich FMA und Oesterreichische Nationalbank (OeNB) vorsorglich recht eindeutig. "Brückeninstitute oder Abbaueinheiten sollten nicht im Eigentum der FMA stehen", deponierte die Finanzmarktaufsicht als "designierte Abwicklungsbehörde".
Dem Gesetzesentwurf zufolge soll die Abwicklungsbehörde ganz konkret Kapitalgesellschaften gründen können, die als Brückeninstitut fungieren können.
Sollte der FMA nicht nur die Rolle als "Aufseherin", sondern auch eine als Eigentümerin eines "Brückeninstituts" zugeschrieben werden, sähe die FMA erhebliche Interessenskonflikte, aber auch bilanzielle Schwierigkeiten, heißt es in der Stellungnahme. Die FMA wäre dafür, dass in so einem Fall der Bund Alleineigentümer von solchen Brückeninstituten bzw. Abbaueinheiten wird. Aktien beziehungsweise die Anteilsverwaltung eines Brückeninstituts könnten vielmehr treuhändisch an die Banken-ÖIAG Fimbag übertragen werden.
Vor einer "wirtschaftlichen Kontrolle" der Abbaueinheit durch FMA oder OeNB warnt auch die Oesterreichische Nationalbank in ihrer Stellungnahme.
Mit dem neuen Gesetz bekommt die FMA weitreichende Befugnisse, um bei einem drohenden Ausfall eines Kreditinstituts eine "geordnete Abwicklung" durchzuführen. Zu diesen weitreichenden Befugnissen sollen den Gesetzeserläuterungen zufolge auch Gründung und Steuerung von Abbaueinheiten ("Zweckgesellschaften") gehören.
Mit den neuen Abwicklungsmechanismen sollen Finanzmarktstabilität gewahrt und öffentliche Mittel und gesicherte Einlagen von Kunden geschützt werden, wenn diese Ziele nicht auch im selben Umfang durch Konkursverfahren erfüllt werden können, heißt es in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf.
(Schluss) rf/tsk
WEB http://www.fma.gv.at http://www.oenb.at/
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