07.07.2015 12:01:00
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In letzter Minute wurde noch einiges an Steuerreform geändert
Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht weiterhin ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro, allerdings nur sofern die Barumsätze 7.500 Euro überschreiten (dazuzählen Banknoten, Bankomaten und Kreditkarten).
Erleichterungen bzw. Ausnahmen bei der Registrierkassenpflicht soll es auch für Automaten (für Kaffee, Kaugummi, Getränke und Snacks, etc.) geben. Diese werden aber erst mittels Verordnung geregelt. Es wird auf jeden Fall für alle bestehenden Automaten und jene, die bis Ende des Jahres aufgestellt werden, eine zehnjährige Übergangsregelung geben. Darüber hinaus sind weitere Erleichterung und Ausnahmen geplant, dieses müssen aber erst formuliert werden.
Die Mehrwertsteuererhöhung von zehn auf 13 Prozent für Tourismusbetriebe sowie Theater- und Musikaufführungen wird weiter hinausgezögert - vom 1. April auf den 1. Mai 2016. Alles, was man bis zu diesem Datum bucht, wird nur mit zehn Prozent besteuert. Wenn man sich zum Beispiel heuer im September eine Karte für die Salzburger Festspiele 2016 kauft, ist der ermäßigte Steuersatz gültig. Abos, auch wenn sie erst für 2017 sind, können bis zum 31. Dezember mit dem zehnprozentigen Steuersatz gekauft werden.
Der ermäßigte Steuersatz von zehn Prozent für Studentenheime wird auch für Schüler- und Lehrlingsheime eingeführt.
Änderungen gibt es auch beim sogenannten Bankenpaket. Die Grünen, mit denen die nötige Zweidrittelmehrheit für die Erhöhung der Kapitalertragssteuer (KESt) erreicht wird, haben eine Regelung ausverhandelt, um jene Steuerhinterzieher (Abschleicher) zu erreichen, die 2012/2013 heimlich ihr Vermögen aus der Schweiz bzw. Liechtenstein nach Österreich zurücktransferiert hatten, um ihr Geld vor Inkrafttreten der Steuerabkommen mit diesen Ländern vor der Finanz in Sicherheit zu bringen. Mit einem rückwirkenden Kapitalzuflussgesetz müssen Banken der Finanz jeden Betrag über 50.000 Euro melden, der vor Inkrafttreten der Abkommen mit diesen Ländern (2012 und 2013) getätigt worden ist.
Die Betroffenen haben allerdings die Möglichkeit der anonymen Einmalzahlung oder einer Selbstanzeige. Bei einer anonymen Einmalzahlung ist der höchste Steuersatz von 38 Prozent auf den meldepflichtigen Betrag zu zahlen. Die Steuerpflichtigen müssen bis zum 31. März 2016 ihrem Kreditinstitut eine entsprechende Meldung machen. In diesem Fall entfällt die Meldeverpflichtung für die Banken. Sie müssen nur die Einmalzahlungen bis spätestens 30. September 2016 abführen. Im Umfang der Abgeltungswirkung tritt für den Steuerpflichtigen Straffreiheit ein.
Als Alternative zur anonymen Einmalzahlung ist auch eine Selbstanzeige möglich. Diese löst allerdings, zusätzlich zur Steuernachzahlung, einen Zuschlag von fünf bis 30 Prozent des hinterzogenen Betrages aus. Diese Alternative ist daher nur bei kleineren Beträgen interessant.
(GRAFIK 0323-15, Format 88 x 155 mm) (Forts.) pm/mk/pel

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