13.06.2014 15:44:00

Hypo-Sondergesetz: Eingriffe in Rechte für WU-Potacs zulässig

Der Wiener Wirtschaftsuni-Professor Michael Potacs hält im Fall der Hypo-Causa Eingriffe in den Vertrauensschutz und das Grundrecht auf Eigentum für zulässig. Wie das Verfassungsgericht (VfGH) im Falle einer Klage entscheiden werde, könne aber nicht prognostiziert werden, meinte Potacs am Freitag im Gespräch mit der APA.

Das Hypo-Sondergesetz stellt auch für Potacs einen massiven Eingriff in den Vertrauensschutz und das Grundrecht auf Eigentum dar. Ein solcher Eingriff sei nur zulässig, wenn schwerwiegende öffentliche Interessen dafür sprächen. "Es gibt massive öffentliche Interessen - nämlich an der ordnungsgemäßen Abwicklung der Hypo -, die diese Eingriffe rechtfertigen", so Potacs. Es wisse zwar niemand, wie der Verfassungsgerichtshof das sehe, aber von vornherein können man nicht sagen, dass das Hypo-Sondergesetz verfassungswidrig sei.

Der Wirtschaftsrechtler bewertet den Eingriff ins Grundrecht auf Eigentum stärker als jenen in den Vertrauensschutz. Der Eingriff in den Vertrauensschutz sei deswegen nicht so massiv, weil die betroffenen Nachranggläubiger von vorne herein damit rechnen mussten, dass sie im Konkursfall nachrangig behandelt werden und ihnen die Haftung des Landes Kärnten genommen wird.

Kärnten habe Einnahmen von 1,9 Mrd. Euro jährlich, die weit darüber mit Ausgaben verplant sind und übernehmen noch Haftungen von 23 Mrd. Euro. "Welcher sorgfältige Investor kann Vertrauen, dass das Land Kärnten ihm was zahlt", erläutert Potacs.

Nach seiner Rechtsauffassung sind Exekutionen gegen ein Bundesland nur sehr beschränkt möglich, weil dessen Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden dürfe. Auch dieser Umstand reduziere aus rechtlicher Perspektive das Vertrauen, führte Potacs aus. Man könne zwar sagen und darauf vertrauen, dass der Bund einspringt, das sei aber kein rechtliches Argument, keine rechtliche Verpflichtung. "Der Bund ist eingesprungen, weil er nicht wollte, dass Chaos ausbricht." Verfassungsrechtlich habe keine Verpflichtung dazu bestanden.

Weiters müsse man bedenken, dass die vom Schulden- und Haftungsschnitt betroffenen Unternehmen professionelle Investoren seien, auch ehemalige Eigentümer, wie das Land Kärnten, die Kredite in einer Krisensituation gewährt haben. Nicht betroffen seien nichtprofessionelle Anleger. Diese würden durch das Gesetz geschützt. "Der naive Anleger weiß nichts über das Kärntner Budget, aber der ist eh nicht betroffen vom Gesetz. Der professionelle Anleger sollte es schon wissen, sollte sich das Umfeld anschauen", so Potacs. Das Hypo-Sondergesetz verletze also den Vertrauensschutz nicht.

Im Falle einer Anfechtung des Gesetzes rechnet Potacs aufgrund der politischen Brisanz der Sache mit einer eher schnellen Behandlung durch den VfGH. Dennoch dürfte es alleine wegen der Sachzwänge mindestens ein halbes bis dreiviertel Jahr bis zu einer Entscheidung dauern.

(Schluss) ggr/sp

WEB http://www.hypo-alpe-adria.com

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