26.08.2015 14:13:00

Gericht: UNIQA-Tochter haftet für Fehlberatung eines Maklers

Ein eigentlich unabhängiger Versicherungsmakler hat einer finanziell strudelnden Kundin einen Privatkredit samt Lebensversicherung verkauft. Am Ende blieb sie auf einem Schuldenberg sitzen. Ein Gericht stellte nun Falschberatung fest. Allerdings haftet auch die Versicherung, eine UNIQA-Tochter, für den Beratungsfehler des Maklers, da diese in einem wirtschaftlichen Naheverhältnis standen.

Der Makler vermittelte bis inklusive 2006 im Bereich fondsgebundene Lebensversicherungen fast ausschließlich Verträge der UNIQA-Tochter Finance Life, die in einem vom Verein für Konsumenteinformation (VKI) angestrengen Verfahren Erstbeklagte war. Insgesamt waren bis dahin mindestens 65 Prozent der von dem Makler verkauften Polizzen von der Finance Life, der Rest großteils von anderen UNIQA-Konzerngesellschaften, so das Bezirksgericht für Handelssachen (BGHS) in seinem nicht rechtskräftigten Urteil. Auch in den Jahren danach lukrierte der Makler einen Gutteil seines Umsatzes via UNIQA-Provisionen.

"Es ist daher aufgrund dieser Größenordnungen von einem wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen den Beklagten (Finance Life und Makler, Anm.) auszugehen, das es zweifelhaft erscheinen lässt, ob der Zweitbeklagte in der Lage war, überwiegend die Interessen der Versicherungsnehmer zu wahren", so das Gericht. Die UNIQA-Tochter haftet also für die Fehlberatung des Maklers.

Die UNIQA will das Urteil bekämpfen. "Wir schließen uns der Rechtsmeinung nicht an und werden in Berufung gehen", sagte am Mittwoch ein Sprecher zur APA.

Die betroffene Kundin hatte sich 2006 an den Makler gewandt. Sie befand sich in finanzieller Notlage und benötigte dringend 4.000 Euro. Der Makler stellte ihr einen zwei Jahre laufenden Kredit in dieser Höhe in Aussicht - allerdings nur, wenn sie gleichzeitig eine fondsgebundene Lebensversicherung abschließen würde, was sie auch tat.

Das Problem: Die Versicherung lief 27 Jahre und bei den monatlichen Zahlungen von 200 Euro handelte es sich um Versicherungsprämien, nicht um Kreditraten. Die Ansprüche aus der Lebensversicherung wurden zugunsten des Kreditgebers "vinkuliert". Die Kundin wollte jedoch lediglich einen Kredit, den sie so schnell wie möglich zurückzahlen kann.

Laut Gericht war die fondsgebundene Lebensversicherung als Ansparform für die Kreditrückzahlung jedenfalls "völlig ungeeignet".

Die BGHS-Richterin sieht Fehlberatung gleich in mehrerlei Hinsicht. "Die Beratung ... war fehlerhaft, da ihr ein für sie nachteiliges Versicherungsprodukt empfohlen wurde, das sie nicht wollte und über dessen Eigenschaften sie in die Irre geführt wurde. Des Weiteren wurde sie in die Irre geführt, indem ihr vermittelt wurde, dass sie mit der Rückzahlung der monatlichen Prämien für die Lebensversicherung den Kredit bis 31.8.2008 tilgen würde." Die Kundin habe sich außerdem aufgrund der monatlichen Prämienzahlungen weder die Kredittilgung leisten noch monatliche Beträge für den endfälligen Kredit ansparen können. "Durch die vom Zweitbeklagten (Makler, Anm.) gewählte Konstruktion ist auch die wirtschaftliche Wirkung des von angestrebten Darlehens ad absurdum geführt worden", heißt es in dem am Mittwoch vom VKI veröffentlichten Urteil.

Der Makler hat für die Verrechnung von Krediten nichts verrechnet; Provisionen lukrierte er lediglich aus der Vermittlung von Lebensversicherungen.

(Schluss) snu/sp

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