15.10.2013 14:35:00

FMA präzisiert Regeln für Zinsrückstellung in der Lebensversicherung

Für Versicherungen in Österreich gelten künftig genaue Regeln für die Zinszusatzrückstellung, mit der im gegenwärtigen Niedrigzins-Niveau für künftige Auszahlungen vorgesorgt wird. Ein entsprechendes Verordnungspaket zur Präzisierung für diese Rückstellung in der Lebensversicherung hat die Finanzmarktaufsicht (FMA) nun in Begutachtung geschickt. Derzeit hätten Versicherungen keine Schwierigkeiten ihren Garantieverpflichtungen nachzukommen, betonen die FMA-Vorstände Helmut Ettl und Klaus Kumpfmüller heute in einer Pressemitteilung.

"Uns geht es darum, dies zum Schutz der Versicherten bei einem weiter anhaltenden Niedrigzinsumfeld auch für die Zukunft sicher zu stellen." Angewendet werden sollen die neuen Regeln bereits für das laufende Geschäftsjahr 2013. Die Dotierung darf nicht zu Lasten der Versicherten im Rahmen ihrer Gewinnbeteiligung gehen, sondern muss zur Gänze von den Versicherungsunternehmen getragen werden.

Die Zinszusatzrückstellung gemäß Höchstzinssatzverordnung muss laut FMA sicherstellen, dass die Versicherungen jederzeit ihre gesetzlichen Verpflichtungen und vertraglichen Garantien einhalten können. Drohe etwa angesichts des niedrigen Zinsniveaus, dass die derzeitigen oder die zu erwartenden Erträge aus der Finanzgebarung nicht ausreichen, um die in Hochzinsphasen garantierten Zinsen zu leisten, so sei diese Rückstellung rechtzeitig zu bilden. Festgelegt wird künftig in einer Novelle der Höchstzinssatzverordnung auch die Berechnungsmethode für die Ermittlung der Höhe der Rückstellung.

Aktuell liegt der Höchstzinssatz, der zuletzt von der FMA im Vorjahr gesenkt wurde, bei 1,75 Prozent. Dieser Garantiezinssatz stellt eine Obergrenze für die versprochene Mindestverzinsung dar, ein Unternehmen kann auch weniger Zinsen garantieren. Die Gesamtrendite in der Lebensversicherung liegt aber in der Regel höher, weil die Kunden zusätzlich noch eine Gewinnbeteiligung erhalten. Die Höhe des garantierten Zinssatzes wird mit Vertragsbeginn festgesetzt und ändert sich während der Vertragslaufzeit nicht.

(Schluss) itz/tsk

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