03.12.2013 12:10:00

FMA: Neue Rückstellung für Garantien in der Lebensversicherung

Die österreichischen Versicherungsunternehmen müssen angesichts der niedrigen Zinsen für Lebensversicherungsverträge mit Garantien bereits in den Bilanzen 2013 vorsorgen und dafür zusätzliche Rückstellungen bilden. Ein entsprechendes Verordnungspaket hat die FMA heute verabschiedet. Insgesamt rechnet die Aufsicht, dass heuer 75 bis 80 Mio. Euro für die Zinszusatzrückstellungen nötig sein werden.

Mit dem Verordnungspaket werde sichergestellt, "dass Verpflichtungen aus Lebensversicherungsverträgen jederzeit, auch in anhaltenden Niedrigzinsphasen, erfüllt werden können", so die Finanzmarktaufsicht (FMA) heute, Dienstag, in einer Pressemitteilung. Die Dotierung dürfe nicht zu Lasten der Versicherungsnehmer erfolgen.

Grundsätzlich sei die Rückstellungserfordernis von der Entwicklung der Zinssituation auf den Kapitalmärkten und den durchschnittlichen Garantiezinsen des Versicherers abhängig. Unternehmen mit einem hohen durchschnittlichen Garantiezins müssen demnach verhältnismäßig höhere Rückstellungen bilden als jene mit einem niedrigeren Portfoliozins.

Aktuell liegt der Zinssatz, der maximal garantiert werden darf bei 1,75 Prozent. Dieser Höchstzinssatz war zuletzt von der FMA im Vorjahr gesenkt worden und ist eine Obergrenze für die versprochene Mindestverzinsung. Ein Unternehmen kann auch weniger Zinsen garantieren. Die Gesamtrendite in der Lebensversicherung liegt aber in der Regel höher, weil die Kunden zusätzlich noch eine Gewinnbeteiligung erhalten. Die Höhe des garantierten Zinssatzes wird mit Vertragsbeginn festgesetzt und ändert sich während der Vertragslaufzeit nicht.

Für die neuen Zinssatzrückstellungen legte eine Novelle der Höchstzinssatzverordnung die Berechnungsmethode für die Höhe fest. Weiters schreibt eine Novelle zu Gewinnbeteiligungsverordnung vor, dass die Dotierung nicht zu Lasten der Versicherten gehen darf, sondern zur Gänze von den Unternehmen getragen werden muss. Die Novelle zur Aktuarsberichtsverordnung verpflichtet die Aktuare, die ordnungsgemäße Bildung der Rückstellung zu prüfen und zu bestätigen.

(Schluss) itz/sp

WEB http://www.fma.gv.at

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