21.10.2013 13:06:35

Europäischer Gerichtshof entscheidet über VW-Gesetz

    LUXEMBURG/BRÜSSEL (dpa-AFX) - Der jahrelange Streit um die Rechtmäßigkeit des VW-Gesetzes steht vor der endgültigen Entscheidung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilt an diesem Dienstag (22. Oktober) über das umstrittene Vetorecht für das Land Niedersachsen bei dem Autobauer Volkswagen. Die Aussichten sind gut, dass das Gesetz weiterhin Bestand haben wird und Deutschland den Passus nicht - wie von der EU-Kommission verlangt - ändern muss. Damit käme Berlin um die drohende Geldbuße von inzwischen mindestens 68 Millionen Euro herum.

    Ein einflussreicher Gutachter am Gericht hatte sich im Mai überraschend dafür ausgesprochen, die Klage der EU-Kommission abzuweisen (Rechtssache C-95/12). Nach Ansicht des Gutachters hat die Bundesregierung ein früheres EU-Urteil bereits vollständig umgesetzt.

    Der EuGH urteilt an diesem Dienstag nicht inhaltlich über die Frage, ob die Sperrminorität Niedersachsens für sich genommen gegen EU-Recht verstößt - sondern nur darüber, ob Deutschland den geforderten Änderungen nachgekommen ist.

    Seit Jahren schwelt die Auseinandersetzung zwischen Berlin und Brüssel. Die EU-Behörde ist der Auffassung, dass das VW-Gesetz eine Übernahme des Autobauers durch Konkurrenten verhindert. Denn das Bundesland Niedersachsen hat als Anteilseigner ein Blockaderecht bei wichtigen Entscheidungen. Das sei mit dem freien Spiel der Kräfte im Binnenmarkt nicht vereinbar, argumentiert Brüssel.

    Genau vor sechs Jahren, im Oktober 2007, hatte der EuGH nach einer ersten Klage der Kommission entschieden, das VW-Gesetz müsse geändert werden. Das Gericht sah in drei Punkten eine Verletzung der Freiheit des Kapitalverkehrs in der EU. Die Bundesregierung schaffte daraufhin die ersten beiden Regeln ab - Bund und Land konnten zuvor je zwei Vertreter im VW-Aufsichtsrat stellen und die Stimmrechte der Aktionäre waren auf 20 Prozent begrenzt.

    Allerdings hielt Deutschland an der Sperrminorität fest, die 20 statt der sonst im Aktienrecht üblichen 25 Prozent beträgt. Berlin argumentierte, der Gerichtshof habe die Sperrminorität nur in Kombination mit der Stimmrechtsbeschränkung beanstandet. Da diese aufgehoben sei, sei der Verstoß ausgeräumt. Daraufhin klagte die EU-Kommission 2012 erneut./mt/DP/stb

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