12.05.2015 17:50:00
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Erhöhung und Zweiteilung der KESt
Mit der Änderung des im Verfassungsrang stehenden Endbesteuerungsgesetzes soll die Möglichkeit geschaffen werden, zwei unterschiedliche KESt-Sätze einfachgesetzlich festlegen zu können. So soll die Kapitalertragssteuer für Kapitalerträge künftig mit nicht weniger als 20 Prozent und mit nicht mehr als 27,5 Prozent festgelegt werden. Damit werden unterschiedliche KESt-Sätze möglich. Gedacht ist etwa an einen niedrigeren Steuersatz für Geldeinlage bei Kreditinstituten, insbesondere Sparbuchzinsen. Statt der bisherigen relativen Deckelung auf Basis des Spitzensteuersatzes ist jetzt zudem eine absolute Deckelung vorgesehen.
Das Endbesteuerungsgesetz soll laut dem heute vorgelegten Gesetzesentwurf auch dahingehend geändert bzw. ergänzt werden, dass künftig neben etwa Spareinlagen, Zinsen oder Dividenden auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Einkünfte aus Derivaten mit dem KESt-Abzug endbesteuert sind. Das soll auch hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes wegen gelten.
(Schluss) ggr/phs
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