14.07.2016 10:40:47

EU-Gericht: Deutsche Post muss keine Subventionen zurückzahlen

   BRÜSSEL (Dow Jones)--Die Deutsche Post muss keine staatlichen Beihilfen in Höhe zwischen 500 Millionen bis 1 Milliarde Euro zurückzahlen. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) erklärte am Donnerstag den Beschluss der EU-Kommission, der von Deutschland verlangte, von der Deutschen Post einen Teil der Subventionen für die Ruhegehälter der ehemaligen Postbeamten zurückzufordern, für nichtig. Deutschland hatte in Abstimmung mit der Deutschen Post gegen den Beschluss geklagt.

   Der Hintergrund des Streits geht lange zurück: Die Deutsche Post als Aktiengesellschaft ging 1995 aus der Privatisierung der Deutschen Bundespost hervor. Die Deutsche Post musste die Postbeamten übernehmen und für sie von 1995 bis 1999 jährliche Beiträge von 2,045 Milliarden Euro an einen Pensionsfonds entrichten.

   Ab dem Jahr 2000 wurde diese pauschale Jahresrate durch einen Betrag von 33 Prozent der gesamten Bezüge der bei der Deutschen Post beschäftigten Beamten ersetzt. Die dadurch nicht gedeckten Kosten der Ruhegehälter wurden vom Bund getragen. Der Bund wandte dafür in der Zeit von 1995 bis 2010 insgesamt über 37 Milliarden Euro auf.

   In ihrem Beschluss vom 25. Januar 2012 war die Kommission zu der Auffassung gelangt, die Finanzierung der Ruhegehälter stellt eine "rechtswidrige staatliche Beihilfe" dar. Sie forderte Deutschland deshalb auf, die entsprechenden Beträge, und zwar hinsichtlich der seit dem 1. Januar 2003 gewährten Subventionen in Höhe von 500 Millionen bis 1 Milliarde Euro, von der Deutschen Post zurückzufordern.

   Mit seinem Urteil gibt jetzt das Gericht der Klage Deutschlands statt und erklärt den Beschluss der Kommission, soweit er die Subventionen für die Ruhegehälter betrifft, für nichtig. Das Gericht weist darauf hin, dass die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe voraussetzt, dass dem Begünstigten durch die Maßnahme gegenüber seinen Wettbewerbern ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird.

   Die Kommission habe dies bei der Prüfung der Frage, ob überhaupt eine staatliche Beihilfe vorliegt, nachzuweisen und nicht - wie hier geschehen - erst bei der anschließenden Prüfung der Frage, ob die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, erklärte das Gericht.

   Kontakt zum Autor: konjunktur.de@dowjones.com

   DJG/cbr/apo

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   July 14, 2016 04:37 ET (08:37 GMT)

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