23.06.2015 14:18:00
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Buwog - Freispruch für Grassers Liechtensteiner Stiftungsvorstand
Dem Anwalt war vorgeworfen worden, anlässlich einer Akteneinsicht im Oktober 2011 ohne Wissen und Zustimmung des zuständigen Richters und ohne Empfangsbestätigung Urkunden aus dem Buwog-Akt entnommen und bis Ende November 2011 der Verfügungsmacht des Landgerichts entzogen zu haben. "Die rechtliche Begründung für den Freispruch ist die, dass im fraglichen Zeitraum kein Beweisführungsinteresse des Gerichts mehr gegeben war. Zum Zeitpunkt der Akteneinsicht war die Beschlagnahme der gegenständlichen Aktenbestandteile aufgehoben", erläuterte Büchel im Gespräch mit der APA. Über ein neues Rechtshilfeersuchen aus Wien sei noch nicht entschieden gewesen.
Die betroffene Anwaltskanzlei Marxer & Partner hatte die gegen einen ihrer Partner gerichteten Anschuldigungen als haltlos und rechtlich verfehlt zurückgewiesen. Den nunmehr rechtskräftigen und damit endgültigen Freispruch nahm die Kanzlei mit Genugtuung zur Kenntnis. "Bemerkenswert ist, dass es mehr als dreieinhalb Jahre und einer zweimaligen, jeweils erfolgreichen Befassung des Staatsgerichtshofes mittels Grundrechtsbeschwerden sowie dreier Rechtszüge zum Fürstlichen Obergericht bedurfte, um die Unschuld unseres Partners durch sämtliche Gerichtsinstanzen verbindlich feststellen zu lassen", hieß es in einer Presseaussendung.
(Schluss) sso/kre
ISIN AT00BUWOG001 WEB http://www.buwog.at
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