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Gute News für Air Berlin 14.01.2016 19:33:41

Air Berlin und Etihad dürfen Code-Share-Flüge weitgehend fortsetzen

Das entschied am Donnerstag das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg. Wie das Gericht mitteilte, muss das Luftfahrt-Bundesamt die Genehmigung für 26 Strecken mit Auslandszielen für die restliche Dauer des Winterflugplanes bis zum 26. März 2016 erteilen. Für fünf innerdeutsche Strecken wurde der Antrag von Etihad jedoch abgelehnt.

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit den Regelungen im Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik und den Vereinigten Arabischen Emiraten. Demnach sei Etihad - neben der Bedienung der Flughäfen Frankfurt, München, Düsseldorf und Hamburg - auch berechtigt, Auslandsflüge von und zu den Flughäfen Berlin, Stuttgart und Nürnberg über Code-Sharing durchzuführen.

Hingegen stütze das Abkommen nicht die Auffassung von Etihad, ihr müsse auch die Bedienung weiterer innerdeutscher Verkehre zwischen den Flughäfen Frankfurt, München, Düsseldorf und Hamburg oder zwischen den Flughäfen Berlin, Stuttgart und Nürnberg erlaubt werden.

Code-Sharing ist ein Verfahren, bei dem sich zwei oder mehrere Fluggesellschaften einen Linienflug teilen. Jede der beteiligten Anbieter führt den Flug unter einer eigenen Flugnummer. Das ermöglicht den Airlines, auch Flüge anzubieten, die sie nicht selbst oder nur auf Teilstrecken durchführen.

Die Fluggesellschaft aus Abu Dhabi hatte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgericht Braunschweig eingelegt. Dieses hatte das von Luftfahrtbundesamt verfügte Fristende für die gemeinsame Vermarktung der Flüge bestätigt. (Az.: 7 ME 4/16)

Bislang bieten Air Berlin und Etihad rund 80 Flüge unter zwei Flugnummern an. Etihad ist mit einem Anteil von 29,2 Prozent größter Aktionär und hat Air Berlin bereits finanziell unterstützt. Die gemeinsame Vermarktung von Flügen ist für Air Berlin ein wichtiger Geschäftspfeiler. Etihad wirft der Bundesregierung Protektionismus zugunsten der deutschen Konkurrentin Lufthansa (Deutsche Lufthansa) vor.

Das Braunschweiger Luftfahrtbundesamt hatte die Genehmigung auf Grundlage des Luftverkehrsabkommens zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten nur bis zum 15. Januar erteilt. Von der Gerichtsentscheidung nicht betroffen sind 52 andere Codeshare-Flüge, die das Bundesamt genehmigt hatte.

LÜNEBURG/BERLIN (dpa-AFX)

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